Insiegel (Königliches) — Intendanturen (militärische).
und Uferordnung vom 1. Juni 1713 und
2. Dez. 1774 für die ehemals clevisch-märkischen
Teile des Reg.-Bez. Düsseldorf) ausdrücklich
aufrechterhalten. Das gemeine Recht spricht
J. ohne weiteres dem Anlieger als Eigentum
pt7 (Dernburg, Pandekten Bd. 1 § 207). Der
ode civil erklärt in Art. 560 f. J. in öffent-
lichen Flüssen für Staatseigentum. Vgl. Eu-
Be. Art. 65.
II. Nach dem preuß. Jagdpolizeigesetz
vom 7. März 1850 8 2 ist der Besitzer einer
J., welche ein Besitztum bildet, zur eigenen
Ausübung des Jagdrechts auf ihr ohne Rück—
sicht auf ihre Größe befugt (s. Jagdpolizei
und Jagdpolizeigesetz). Diese Bestimmung
gilt auch in Schleswig-Holstein (G. vom
1. März 1873 I 7) und ist übernommen worden
in die dem Jagdpolizeigesetz nachgebildeten
Gesetze (für das ehemalige Herzogtum Aassau
V. vom 30. Mlärz 1867 § 4, lauenburg. G.
vom 17. Juli 1872 § 0), nicht aber in die
hohenzoll. Jagdordnung vom 10. März 1902
§ 2, wo also über die Befugnis zur eigenen
Ausübung des Jagdrechts auf J. die gewöhn-
lichen Bestimmungen gelten. Auch der hann.
Jagdordnung vom 11. März 1850, dem hur-
hess. Saßdgeset vom 7. Sept. 1865, dem
Frankfurter Jagdgesetz vom 25. Aug. 1850,
dem bayr. Jagdgesetz vom 30. März 1850,
dem großh. hess. Jagdgesetz vom 26. Juli
1848 und dem hess.-homb. Jagdgesetz vom
8. Okt. 1849 ist die besondere Behandlung
der J. fremd.
Zuliegel (Königliches) s. Titel (König-
licher).
Gertanzenzug ist die Bezeichnung für den
Gang, welchen Klagen und Beschwerden über
Entscheidungen und Verfügungen der Behörden
auf Grund der hierüber bestehenden besonderen
gesetzlichen Borschriften oder auf Grund der all-
gemeinen Dienstaufsicht bei den übereinander
geordneten Behörden (Instanzen) zu nehmen
haben. Bei Petitionen (s. Petitionsrecht),
welche an die parlamentarischen Körperschaften
über Maßnahmen der Verwaltung gerichtet wer-
den, findet grundsätzlich eine Erörterung so
lange nicht statt, als nicht der J. erschöpft ist.
nstitut für Infektionskrankheiten zu
Berlin ist eine im Jahre 1891 errichtete, dem
Adg A. unterstellte, in verschiedene Abtei-
lungen gegliederte wissenschaftliche Anstalt,
welche die Bestimmung hat, nicht allein der
theoretischen Wissenschaft behufs Erforschung
der Krankheitserreger, sondern auch der klini-
schen Praxis zu dienen. Das Institut besteht
aus einer wissenschaftlichen, einer chemischen,
einer Krankenabteilung und einer Abteilung
für besonders gefährliche Krankheiten. Mit
ihm ist eine Abteilung für Schutzimpfungen
gegen Tollwut vereinigt. Es steht unter
eitung eines Direktors; an der Spitze der
Abteilungen stehen Abteilungsvorsteher.
Justleute s. Gesinde.
ntendanturen (militärische). I. J. be-
stehen im Heere für sedes Armeekorps, jede
Division, für die Verbehrstruppen und für
die militärischen Institute; in der Marine
für die Stationen der Vord= und Ostsee.
Sie ressortieren vom K'M. bzw. Reichs-
861
marineamt, sind aber zugleich den vorgesetzten
Militärbefehlshabern untergeordnet (s. B. vom
12. Aug. 1901 — REGl. 283 unter Il. Sie
beruhen auf der AOrder vom 1. Nov. 1820
(v. Kamptz 4, 904; Geschäftsplan für die Korps-
intendanturen vom 29. Nov. 1875) — abgeän-
dert 1893 — und bei der Moarine auf V. vom
18. Juni 1872 (Rgl. 361). Die Marineinten-
danturen stehen im wesentlichen den Divisions-
intendanturen gleich. Aufgabe der Korpsinten-
danturen, an deren Spitze ein Korpsintendant
steht und denen eine Anzahl von BRäten und
technisch vorgebildeten Mitgliedern angehört, ist
die Fürsorge für die Unterkunft, Bekleidung,
Verpflegung der Truppen und das Kassen= und
Rechnungswesen. Zu diesem Zwecke bestehen
bei den Korpsintendanturen fünf (bzw. vier)
Abteilungen. Ihnen untergeordnet sind die
Divisionsintendanturen (s. hierzu KabO. vom
27. Juni 1861 und 20. Dez. 1862 — M.l. 1861,
155; 1863, 60), die Proviant= und Bekleidungs-
ämter, die Garnison= und Lazarettverwaltun-
gen und die Garnisonbauinspektionen (Garni-
sonbauordnung und Bekleidungsordnung vom
26. Aärz 1888 — Al. S. 71 u. 63; Be-
B *“m vom 7. Alrz 1889 — A#-
I. 71).
II. Die Anwärter für den höheren Mili-
tärverwaltungsdienst bei den Militärinten-
danturen ergänzen sich aus aktiven Offizieren
und Gerichtsreferendaren. Erstere dürfen
nicht über 28 Jahre alt sein, müssen das
Reifezeugnis für die Universität erworben
und 6 Jahre aktiv gedient haben; die Gerichts-
referendare müssen 1 Jahr 10 Monate bei
Gerichten gearbeitet haben und Offiziere des
Beurlaubtenstandes sein oder sichere Aussicht
auf Beförderung zum Offizier bieten. Die
Auswahl der Offiziere trifft das Kriegsministe-
rium; die Gerichtsreferendare haben sich bei
einem Korpsintendanten zu melden, über die
Annahme entscheidet ebenfalls das Kriegs-
minist. Die Ausbildung dauert in der Regel
2 Jahre 2 Monate und erfolgt bei der Korps-
intendantur und bei den Lokalverwaltungen.
Aach Beendigung derselben erfolgt die Prüfung
der Bewerber durch die aus dem Direktor des
Armeeverwaltungsdepartements beim Kriegs-
minist. und einer Anzahl von Mitgliedern be-
stehende Prüfungskommission für höhere
Intendanturbeamte. Die Prüfung ist eine
mündliche und eine schriftliche. Im Falle des
Liichtbestehens der mündlichen Prüfung, zu
welcher der Prüfling nur im Falle ausreichen-
der, eventuell zu wiederholender schriftlicher
Arbeiten zuzulassen ist, entscheidet der KrM.,
ob und eventuell nach welchem Zeitraum der
Prüfling zu einer zweiten mündlichen Prüfung
zugelassen werden soll (Vorschrift über die An-
nahme usw. von Anwärtern für den höheren
Militärverwaltungsdienst vom 8. Okt. 1903
bei E. S. Mittler, Berlin).
III. Der Sekretariats= und Registra-
turdienst bei den Militärintendanturen er-
gänzt sich nach der Vorschrift vom 16. Okt. 1903;
und zwar ersterer aus Zahlmeistern, Zahl-
meisteraspiranten und Militäranwärtern, der
letztere ausschließlich aus Militäranwärtern.
Wegen der Ergänzung des Sekretariats= und