Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Interimsscheine — Invalidenversicherung. 
Interimsscheine s. Aktiengesellschaf- 
ten I1. 
Interpellationen. Unter J. werden An- 
fragen verstanden, welche aus der Mitte der 
Volksvertretung behufs Auskunftserteilung 
an die Regierung gerichtet werden. Weder die 
preußische, noch die Reichsverfassung enthält 
hierüber Vorschriften. Doch sind J. nach dem 
organge anderer konstitutioneller Länder so- 
wohl im Landtage wie im Reichstage üblich und 
in den Geschäftsordnungen der verschiedenen 
Häuser an gewisse Formen (insbesondere Unter- 
zeichnung der J. durch eine bestimmte Anzahl 
von Mitgliedern) gebunden. Eine Verpflichtung 
zur Beantwortung eingebrachter J. besteht nicht. 
Beschlüsse können auf Grund von solchen nicht 
gefaßt werden. 
Inundationsgebiet s. Freihaltung der 
ÜUberschwemmungsgebiete. 
Invaliden s. Mannschaftsversorgungs- 
gesetz und Kriegsinvaliden. 
Invalidenfonds s. Reichsinvaliden- 
fonds. 
Invaliden (Militär-, versorgung im Zi- 
vildienst s. AAlannschaftsversorgungs- 
9e166 und Militäranwärter. 
nvalidenhäuser. 1. J. (militärische) 
dienen als Pflegeanstalten für solche Militär- 
invaliden, welche besonderer Pflege und Wartung 
bedürfen. J. bestehen für Preußen in Berlin, 
Carlshafen und Stolp. Während der Unter- 
bringung in einem Invalidenhaus ruht der 
Bezug der dem Aufgenommenen nach dem 
Mannschaftsversorgungsgesetze (s. d.) zustehen- 
den Rente (§ 36 Ziff. 1 a. a. O.). Die Unter- 
haltung der Invalideninstitute erfolgt aus dem 
Reichsinvalidenfonds ((. d.). 
II. J. (Arbeiterversicherung). Der Vor- 
stand einer Berufsgenossenschaft und auf Grund 
statutarischer Bestimmung der Vorstand einer 
Versicherungsanstalt können einem Renten- 
empfänger auf seinen Antrag an Stelle der 
Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder 
in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten 
auf Kosten des Trägers der Versicherung 
ewähren. Der Aufgenommene ist auf ein 
iertelsahr, und wenn er die Erklärung nicht 
einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums 
zurüchnimmt, sedesmal auf ein weiteres Viertel- 
jahr an den Verzicht auf die Rente gebunden 
(HU W. § 24; LU WG. § 25; Blu. 8 g; 
SUVG. 8 189). Die Berufsgenossenschaften 
und Versicherungsanstalten können auch selbst 
J. errichten (Mot. z. Inv VG. S. 268). 
Invalidenkassen s. Invalidenversiche- 
rung X. 
Invalidenversicherung. I. Allgemeines. 
Die J. ist zuletzt, nach der Krankenversicherung 
und Unfallversicherung, durch G., betr. die 
Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889 (REl. 97) eingeführt worden. 
Der erste Versuch, das Gesetz abzuändern, 
mißlang im Jahre 1897; dagegen wurde durch 
das Inv V. (REl. 1899, 463) eine durch- 
greifende Anderung bewirkt, haunptsächlich 
zum Zweckh, um eine Ausgleichung in der 
Vermögenslage der Träger der J. herbei- 
zuführen. 8 34 Abs. 3 Ziff. 3 wurde durch 
SUVS. 8 151 abgeändert. Hinsichtlich der 
  
863 
der J. unterstehenden Personen s. Versiche- 
rungspflicht IUI, Selbstversicherung III. 
Träger der J. sind die Bersicherungsanstalten 
([. d.) und zugelassene besondere Kasseneinrich- 
tungen (s. Zugel. bes. Kasseneinr.). 
II. Umfang der Versicherung im all- 
gemeinen. Gegenstand der J. ist der An- 
spruch auf Gewährung einer Rente für den 
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. 
oraussetzung für einen Anspruch auf In- 
validen= oder Altersrente ist außer dem Nach- 
weise der Erwerbsunfähigkeit oder des gesetz- 
lich vorgesehenen Alters die Zurücklegung der 
vorgeschriebenen Wartezeit und die Leistung 
von Beiträgen (8§ 28). Die Renten werden 
nach Lohnklassen (s. d.) und nach Jahres- 
beträgen berechnet. Sie bestehen aus einem 
in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, 
abgesehen von der auf militärische Dienst- 
leistungen entfallenden Zeit, von den Ver- 
sicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus 
dem Reichszuschuß von 50 Ml. (§ 35). Die 
Renten werden auf volle fünf Pfennig für 
den Monat abgerundet und in monatlichen 
Teilbeträgen im voraus gezahlt (Inv BG. § 38; 
A. 17, 639). Für Zeiten, die beim Eingange 
des Antrags auf Bewilligung einer Rente bei 
der zuständigen Behörde länger als ein Jahr 
urüchliegen, wird eine Rente nicht gewährt 
⅛ 41 Abs. 3; AMN. 17, 201; 20, 414). Die aus 
der Versicherungspflicht sich ergebende An- 
wartschaft erlischt, wenn während zweier 
Jahre nach dem auf der Quittungskarte (s. d.) 
verzeichneten Ausstellungstag ein die Versiche- 
rungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienst- 
verhältnis, auf Grund dessen Beiträge ent- 
richtet sind oder die Weiterversicherung (s. 
Selbstversicherung) nicht oder in weniger 
als insgesamt 20 Beitragswochen bestanden 
hat. Als Beitragswochen gelten auch die- 
jenigen Zeiten, in denen Beiträge nicht ent- 
richtet zu werden brauchen (s. unter V) oder 
während deren der Versicherte eine Unfall- 
rente für eine Verminderung der Erwerbs- 
unfähigkeit um mindestens 20% oder aus 
Knappschaftskassen, Pensions-, Fabrik-, See- 
mannskassen eine Invalidenrente oder Alters- 
rente bezog, ohne gleichzeitig eine versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Bei 
der Selbstversicherung (s. d.) und ihrer Weiter- 
versicherung müssen während der zwei Jahre 
mindestens 40 Beiträge entrichtet werden 
(Inv BG. §8 46 Abs. 1—3; s. auch A.#18 
S. 241, 396, 477; 19, 388; 20, 631; 22, 281). 
Zur Erhaltung der Anwartschaft genügt nicht 
der Nachweis versicherungspflichtiger Beschäf- 
tigung, ohne daß für diese Marken geklebt 
sind (AA. 18, 480). MAlarken, die auf Grund 
des Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetzes in irrtümlicher Annahme der Ver- 
sicherungspflicht verwendet worden sind, kön- 
nen, soweit das Inv VG. Anwendung findet, 
als freiwillige Beiträge angerechnet werden, 
sofern zur Zeit der Entrichtung die Vor- 
aussetzungen der freiwilligen Versicherung vor- 
lagen (AM. 20, 477; s. auch AN. 21, 466). Durch 
Gewährung einer Krankenrente wird das Er- 
löschen der Anwartschaft gehindert, und zwar 
auch dann, wenn bis dahin die Wartezeit
	        
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