Interimsscheine — Invalidenversicherung.
Interimsscheine s. Aktiengesellschaf-
ten I1.
Interpellationen. Unter J. werden An-
fragen verstanden, welche aus der Mitte der
Volksvertretung behufs Auskunftserteilung
an die Regierung gerichtet werden. Weder die
preußische, noch die Reichsverfassung enthält
hierüber Vorschriften. Doch sind J. nach dem
organge anderer konstitutioneller Länder so-
wohl im Landtage wie im Reichstage üblich und
in den Geschäftsordnungen der verschiedenen
Häuser an gewisse Formen (insbesondere Unter-
zeichnung der J. durch eine bestimmte Anzahl
von Mitgliedern) gebunden. Eine Verpflichtung
zur Beantwortung eingebrachter J. besteht nicht.
Beschlüsse können auf Grund von solchen nicht
gefaßt werden.
Inundationsgebiet s. Freihaltung der
ÜUberschwemmungsgebiete.
Invaliden s. Mannschaftsversorgungs-
gesetz und Kriegsinvaliden.
Invalidenfonds s. Reichsinvaliden-
fonds.
Invaliden (Militär-, versorgung im Zi-
vildienst s. AAlannschaftsversorgungs-
9e166 und Militäranwärter.
nvalidenhäuser. 1. J. (militärische)
dienen als Pflegeanstalten für solche Militär-
invaliden, welche besonderer Pflege und Wartung
bedürfen. J. bestehen für Preußen in Berlin,
Carlshafen und Stolp. Während der Unter-
bringung in einem Invalidenhaus ruht der
Bezug der dem Aufgenommenen nach dem
Mannschaftsversorgungsgesetze (s. d.) zustehen-
den Rente (§ 36 Ziff. 1 a. a. O.). Die Unter-
haltung der Invalideninstitute erfolgt aus dem
Reichsinvalidenfonds ((. d.).
II. J. (Arbeiterversicherung). Der Vor-
stand einer Berufsgenossenschaft und auf Grund
statutarischer Bestimmung der Vorstand einer
Versicherungsanstalt können einem Renten-
empfänger auf seinen Antrag an Stelle der
Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder
in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten
auf Kosten des Trägers der Versicherung
ewähren. Der Aufgenommene ist auf ein
iertelsahr, und wenn er die Erklärung nicht
einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums
zurüchnimmt, sedesmal auf ein weiteres Viertel-
jahr an den Verzicht auf die Rente gebunden
(HU W. § 24; LU WG. § 25; Blu. 8 g;
SUVG. 8 189). Die Berufsgenossenschaften
und Versicherungsanstalten können auch selbst
J. errichten (Mot. z. Inv VG. S. 268).
Invalidenkassen s. Invalidenversiche-
rung X.
Invalidenversicherung. I. Allgemeines.
Die J. ist zuletzt, nach der Krankenversicherung
und Unfallversicherung, durch G., betr. die
Invaliditäts= und Altersversicherung, vom
22. Juni 1889 (REl. 97) eingeführt worden.
Der erste Versuch, das Gesetz abzuändern,
mißlang im Jahre 1897; dagegen wurde durch
das Inv V. (REl. 1899, 463) eine durch-
greifende Anderung bewirkt, haunptsächlich
zum Zweckh, um eine Ausgleichung in der
Vermögenslage der Träger der J. herbei-
zuführen. 8 34 Abs. 3 Ziff. 3 wurde durch
SUVS. 8 151 abgeändert. Hinsichtlich der
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der J. unterstehenden Personen s. Versiche-
rungspflicht IUI, Selbstversicherung III.
Träger der J. sind die Bersicherungsanstalten
([. d.) und zugelassene besondere Kasseneinrich-
tungen (s. Zugel. bes. Kasseneinr.).
II. Umfang der Versicherung im all-
gemeinen. Gegenstand der J. ist der An-
spruch auf Gewährung einer Rente für den
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters.
oraussetzung für einen Anspruch auf In-
validen= oder Altersrente ist außer dem Nach-
weise der Erwerbsunfähigkeit oder des gesetz-
lich vorgesehenen Alters die Zurücklegung der
vorgeschriebenen Wartezeit und die Leistung
von Beiträgen (8§ 28). Die Renten werden
nach Lohnklassen (s. d.) und nach Jahres-
beträgen berechnet. Sie bestehen aus einem
in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher,
abgesehen von der auf militärische Dienst-
leistungen entfallenden Zeit, von den Ver-
sicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus
dem Reichszuschuß von 50 Ml. (§ 35). Die
Renten werden auf volle fünf Pfennig für
den Monat abgerundet und in monatlichen
Teilbeträgen im voraus gezahlt (Inv BG. § 38;
A. 17, 639). Für Zeiten, die beim Eingange
des Antrags auf Bewilligung einer Rente bei
der zuständigen Behörde länger als ein Jahr
urüchliegen, wird eine Rente nicht gewährt
⅛ 41 Abs. 3; AMN. 17, 201; 20, 414). Die aus
der Versicherungspflicht sich ergebende An-
wartschaft erlischt, wenn während zweier
Jahre nach dem auf der Quittungskarte (s. d.)
verzeichneten Ausstellungstag ein die Versiche-
rungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienst-
verhältnis, auf Grund dessen Beiträge ent-
richtet sind oder die Weiterversicherung (s.
Selbstversicherung) nicht oder in weniger
als insgesamt 20 Beitragswochen bestanden
hat. Als Beitragswochen gelten auch die-
jenigen Zeiten, in denen Beiträge nicht ent-
richtet zu werden brauchen (s. unter V) oder
während deren der Versicherte eine Unfall-
rente für eine Verminderung der Erwerbs-
unfähigkeit um mindestens 20% oder aus
Knappschaftskassen, Pensions-, Fabrik-, See-
mannskassen eine Invalidenrente oder Alters-
rente bezog, ohne gleichzeitig eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Bei
der Selbstversicherung (s. d.) und ihrer Weiter-
versicherung müssen während der zwei Jahre
mindestens 40 Beiträge entrichtet werden
(Inv BG. §8 46 Abs. 1—3; s. auch A.#18
S. 241, 396, 477; 19, 388; 20, 631; 22, 281).
Zur Erhaltung der Anwartschaft genügt nicht
der Nachweis versicherungspflichtiger Beschäf-
tigung, ohne daß für diese Marken geklebt
sind (AA. 18, 480). MAlarken, die auf Grund
des Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetzes in irrtümlicher Annahme der Ver-
sicherungspflicht verwendet worden sind, kön-
nen, soweit das Inv VG. Anwendung findet,
als freiwillige Beiträge angerechnet werden,
sofern zur Zeit der Entrichtung die Vor-
aussetzungen der freiwilligen Versicherung vor-
lagen (AM. 20, 477; s. auch AN. 21, 466). Durch
Gewährung einer Krankenrente wird das Er-
löschen der Anwartschaft gehindert, und zwar
auch dann, wenn bis dahin die Wartezeit