Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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500 Beitragswochen zugrunde gelegt. Sind 
weniger als 500 Beitragswochen nachgewiesen, 
so werden für die fehlenden Wochen Beiträge 
der Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind mehr 
als 500 Beitragswochen nachgewiesen, so sind 
stets die 500 Beiträge der höchsten Lohn- 
klassen zugrunde zu legen. Kommen für diese 
500 Wochen verschiedene Lohnklassen in Be- 
tracht, so wird als Grundbetrag der Durch- 
schnitt der diesen Beitragswochen entsprechen- 
den Grundbeträge in Ansatz gebracht. Zu 
diesem Grundbetrag werden die der Zahl der 
Beitragswochen entsprechenden Steigerungs- 
sätze hinzugerechnet. Diese betragen in Lohn- 
klasse 1 3 N. in Lohnklasse 1II 6 Pf., in Lohn- 
klasse III 8 Pf., in Lohnklasse IV 10 Pf., in 
Lohnklasse V 12 Pf. Für die Beitragswoche 
kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung 
gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken 
verwendet und khönnen die zu Unrecht bei- 
gebrachten Marken nicht mehr ermittelt wer- 
den, so scheiden die für die niedrigeren Lohn- 
klassen entrichteten Alarken aus. Endlich 
kommt noch der Reichszuschuß hinzu, der für 
jede Rente 50 Ml. beträgt (§ 36). S. Rund- 
schreiben des RVA. vom 1. Dez. 1899 (Au. 
16, 187). 
3. Beginn der Invalidenrente. Die 
Bente beginnt mit dem Tag, an dem der Ver- 
lust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, d. i., 
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der Ent- 
scheidung festgestellt wird, der Tag, an dem der 
Antrag auf Bewilligung der Rente bei der zu- 
ständigen Behörde (s. unter V) eingegangen ist 
(Inv B. s 41). Wird die Gewährung der Bente 
von einem nach dem Eintritte der Erwerbsun- 
fähigkeit liegenden Zeitpunkt ab beantragt, so 
ist dieser maßgebend, sofern ein Verzicht auf 
den früheren Zeitpunkt vorliegt, was eingehend 
eprüft werden muß (A. 17, 612; 18, 687). 
ird während des Feststellungsverfahrens 
anstatt der zuerst verlangten Altersrente im 
Wege zulässiger Rlageänderung die Invaliden= 
rente gefordert oder umgekehrt, so gilt im 
Falle der Bewilligung der nachträglich ver- 
langten Rente gleichwohl der erste das Ver- 
fahren einleitende Antrag als für den Renten- 
beginn maßgebend (AM. 17, 433). Sind auf 
mehrere Anträge hin mehrere Verfahren ein- 
geleitet, so ist der letzte Antrag entscheidend 
A#. 16, 699). 
4. Entziehung der Invalidenrente. 
Tritt in den Verhältnissen des Rentenempfängers 
eine Veränderung ein, die ihn nicht mehr als 
erwerbsunfähig erscheinen läßt, so kann die 
Bente entzogen werden (Inv V. § 47 Abf. 1). 
Solange der Rentenempfänger der Schonung 
bedarf, ist eine Wiedererlangung der Erwerbs- 
fähigkeit nicht anzunehmen (A. 15, 559). 
Eine Veränderung kann nur im Fall einer 
Anderung des geistigen und kBörperlichen Zu- 
standes des Rentenempfängers angenommen 
werden. Unter Umständen genügt eine Ge- 
wöhnung an einen krankhaften Zustand oder 
der Erwerb neuer Fähigkeiten (AM. 19, 539; 
22, 278; s. auch AN. 18, 684; 15, 558; 21, 414). 
Die Rente Rann ferner auf Zeit ganz oder teil- 
weise entzogen werden, wenn sich der Renten- 
empfänger ohne Grund weigert, eine Heilbe- 
  
  
  
Invalidenversicherung. 
handlung anzunehmen (s. unter 1; Inv B. 8 47 
Abs. 2; A. 16, 675; 17, 431; 19, 541; 20, 420; 
21, 584). Die Entziehung der Rente tritt mit 
Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in dem 
der die Entziehung aussprechende Bescheid zu- 
gestellt worden ist (Inv BG. 8 47 Abs. 3). 
IV. Altersrente erhält ohne Rüchsicht auf 
das Vorhandensein der Erwerbsunfähigkeit 
derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebens- 
jahr vollendet hat (Inv WG. 8 15 Abs. 3). 
Außer dem Nachweise des Alters ist die Zu- 
rücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit und 
die Leistung von Beiträgen erforderlich. Die 
Wartezeit beträgt 1200 Beitragswochen(Inv B. 
§8 28, 29). Bei Bersicherten, welche zu der 
Zeit- als die Versicherungspflicht für ihren 
erufszweig in Kraft trat, das 40. Lebensjahr 
vollendet haben, werden auf die Wartezeit für 
jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter 
zu diesem Zeitpunkte das vollendete 40. Jahr 
überstiegen hat, 40 Wochen und für den über- 
schießenden Teil eines solchen Jahrs die 
weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als 490, 
angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber 
nur dann, wenn solche Personen während der 
dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegange- 
nen drei Jahre berufsmäßig eine Beschäfti- 
gung gehabt haben, für welche die Versiche- 
rungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt 
worden ist. Dabei werden dieselben Unter- 
brechungen der Beschäftigung (durch Krankheit, 
militärische Dienstleistungen usw.), wie bei der 
Invalidenrente (s. unter III 1b) als Beschäfti- 
gungszeit angerechnet (Inv BG. 8 191; s. auch 
A#. 16, 662). Der Nachweis der berufs- 
mäßigen Beschäftigung wird erlassen, wenn 
innerhalb der ersten fünf Jahre eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung 
für die Dauer von mindestens 200 Wochen 
bestanden hat (Inv VG. 8§ 190; s. auch A. 
16, 662). Zeiten versicherungspflichtiger Be- 
schäftigung, für die keine Beiträge entrichtet 
sind, können auf die 200 Wochen nicht an- 
gerechnet werden (AA. 17, 613). Die Ver- 
günstigung bleibt auch dann anwendbar, 
wenn die Beiträge für die 200 Beschäftigungs- 
wochen zwar gültig, aber nicht bei der Fällig- 
keit oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach 
dem Inkrafttreten der Versicherung entrichtet 
worden sind (AN. 17, 614). Die Apererente 
setzt sich aus dem Reichszuschuß in Höhe von 
50 M. und einem festen Grundbetrag zu- 
sammen. Dieser beträgt in der I. Lohnklasse 
60 M., in der II. Lohnklasse 90 M., in der 
III. Lohnklasse 120 M., in der IV. Lohnklasse 
150 M. und in der V. Lohnklasse 180 M. 
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohn- 
klassen in Betracht, so wird der Durchschnitt 
der diesen Beiträgen entsprechenden Alters- 
rente gewährt. Sind mehr als 1200 Beitrags- 
wochen nachgewiesen, so sind die 1200 Beiträge 
der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu- 
grunde zu legen (Inv VW. § 37). Die Alters- 
rente beginnt frühestens mit dem ersten Tage 
des 71. Lebensjahres (Inv V. 8 41). 
V. Rentenfestsetzung, Entziehung der 
Rente, Einstellung der Rentenzahlung. 
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist 
unter Einreichung der zur Begründung dienen-
	        
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