866
500 Beitragswochen zugrunde gelegt. Sind
weniger als 500 Beitragswochen nachgewiesen,
so werden für die fehlenden Wochen Beiträge
der Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind mehr
als 500 Beitragswochen nachgewiesen, so sind
stets die 500 Beiträge der höchsten Lohn-
klassen zugrunde zu legen. Kommen für diese
500 Wochen verschiedene Lohnklassen in Be-
tracht, so wird als Grundbetrag der Durch-
schnitt der diesen Beitragswochen entsprechen-
den Grundbeträge in Ansatz gebracht. Zu
diesem Grundbetrag werden die der Zahl der
Beitragswochen entsprechenden Steigerungs-
sätze hinzugerechnet. Diese betragen in Lohn-
klasse 1 3 N. in Lohnklasse 1II 6 Pf., in Lohn-
klasse III 8 Pf., in Lohnklasse IV 10 Pf., in
Lohnklasse V 12 Pf. Für die Beitragswoche
kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung
gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken
verwendet und khönnen die zu Unrecht bei-
gebrachten Marken nicht mehr ermittelt wer-
den, so scheiden die für die niedrigeren Lohn-
klassen entrichteten Alarken aus. Endlich
kommt noch der Reichszuschuß hinzu, der für
jede Rente 50 Ml. beträgt (§ 36). S. Rund-
schreiben des RVA. vom 1. Dez. 1899 (Au.
16, 187).
3. Beginn der Invalidenrente. Die
Bente beginnt mit dem Tag, an dem der Ver-
lust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, d. i.,
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der Ent-
scheidung festgestellt wird, der Tag, an dem der
Antrag auf Bewilligung der Rente bei der zu-
ständigen Behörde (s. unter V) eingegangen ist
(Inv B. s 41). Wird die Gewährung der Bente
von einem nach dem Eintritte der Erwerbsun-
fähigkeit liegenden Zeitpunkt ab beantragt, so
ist dieser maßgebend, sofern ein Verzicht auf
den früheren Zeitpunkt vorliegt, was eingehend
eprüft werden muß (A. 17, 612; 18, 687).
ird während des Feststellungsverfahrens
anstatt der zuerst verlangten Altersrente im
Wege zulässiger Rlageänderung die Invaliden=
rente gefordert oder umgekehrt, so gilt im
Falle der Bewilligung der nachträglich ver-
langten Rente gleichwohl der erste das Ver-
fahren einleitende Antrag als für den Renten-
beginn maßgebend (AM. 17, 433). Sind auf
mehrere Anträge hin mehrere Verfahren ein-
geleitet, so ist der letzte Antrag entscheidend
A#. 16, 699).
4. Entziehung der Invalidenrente.
Tritt in den Verhältnissen des Rentenempfängers
eine Veränderung ein, die ihn nicht mehr als
erwerbsunfähig erscheinen läßt, so kann die
Bente entzogen werden (Inv V. § 47 Abf. 1).
Solange der Rentenempfänger der Schonung
bedarf, ist eine Wiedererlangung der Erwerbs-
fähigkeit nicht anzunehmen (A. 15, 559).
Eine Veränderung kann nur im Fall einer
Anderung des geistigen und kBörperlichen Zu-
standes des Rentenempfängers angenommen
werden. Unter Umständen genügt eine Ge-
wöhnung an einen krankhaften Zustand oder
der Erwerb neuer Fähigkeiten (AM. 19, 539;
22, 278; s. auch AN. 18, 684; 15, 558; 21, 414).
Die Rente Rann ferner auf Zeit ganz oder teil-
weise entzogen werden, wenn sich der Renten-
empfänger ohne Grund weigert, eine Heilbe-
Invalidenversicherung.
handlung anzunehmen (s. unter 1; Inv B. 8 47
Abs. 2; A. 16, 675; 17, 431; 19, 541; 20, 420;
21, 584). Die Entziehung der Rente tritt mit
Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in dem
der die Entziehung aussprechende Bescheid zu-
gestellt worden ist (Inv BG. 8 47 Abs. 3).
IV. Altersrente erhält ohne Rüchsicht auf
das Vorhandensein der Erwerbsunfähigkeit
derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebens-
jahr vollendet hat (Inv WG. 8 15 Abs. 3).
Außer dem Nachweise des Alters ist die Zu-
rücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit und
die Leistung von Beiträgen erforderlich. Die
Wartezeit beträgt 1200 Beitragswochen(Inv B.
§8 28, 29). Bei Bersicherten, welche zu der
Zeit- als die Versicherungspflicht für ihren
erufszweig in Kraft trat, das 40. Lebensjahr
vollendet haben, werden auf die Wartezeit für
jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter
zu diesem Zeitpunkte das vollendete 40. Jahr
überstiegen hat, 40 Wochen und für den über-
schießenden Teil eines solchen Jahrs die
weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als 490,
angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber
nur dann, wenn solche Personen während der
dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegange-
nen drei Jahre berufsmäßig eine Beschäfti-
gung gehabt haben, für welche die Versiche-
rungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt
worden ist. Dabei werden dieselben Unter-
brechungen der Beschäftigung (durch Krankheit,
militärische Dienstleistungen usw.), wie bei der
Invalidenrente (s. unter III 1b) als Beschäfti-
gungszeit angerechnet (Inv BG. 8 191; s. auch
A#. 16, 662). Der Nachweis der berufs-
mäßigen Beschäftigung wird erlassen, wenn
innerhalb der ersten fünf Jahre eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung
für die Dauer von mindestens 200 Wochen
bestanden hat (Inv VG. 8§ 190; s. auch A.
16, 662). Zeiten versicherungspflichtiger Be-
schäftigung, für die keine Beiträge entrichtet
sind, können auf die 200 Wochen nicht an-
gerechnet werden (AA. 17, 613). Die Ver-
günstigung bleibt auch dann anwendbar,
wenn die Beiträge für die 200 Beschäftigungs-
wochen zwar gültig, aber nicht bei der Fällig-
keit oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten der Versicherung entrichtet
worden sind (AN. 17, 614). Die Apererente
setzt sich aus dem Reichszuschuß in Höhe von
50 M. und einem festen Grundbetrag zu-
sammen. Dieser beträgt in der I. Lohnklasse
60 M., in der II. Lohnklasse 90 M., in der
III. Lohnklasse 120 M., in der IV. Lohnklasse
150 M. und in der V. Lohnklasse 180 M.
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohn-
klassen in Betracht, so wird der Durchschnitt
der diesen Beiträgen entsprechenden Alters-
rente gewährt. Sind mehr als 1200 Beitrags-
wochen nachgewiesen, so sind die 1200 Beiträge
der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu-
grunde zu legen (Inv VW. § 37). Die Alters-
rente beginnt frühestens mit dem ersten Tage
des 71. Lebensjahres (Inv V. 8 41).
V. Rentenfestsetzung, Entziehung der
Rente, Einstellung der Rentenzahlung.
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist
unter Einreichung der zur Begründung dienen-