Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Invalidenversicherung. 
die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeit— 
gebers und des Versicherten sind von dem- 
senigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher 
den Versicherten während der Beitragswoche 
zuerst beschäftigt. Kommt dieser Arbeitgeber 
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat der- 
senige Arbeitgeber, welcher den Versicherten 
weiter beschäftigt, den Wochenbeitrag zu ent- 
richten, doch steht ihm gegen den zunächst Ver- 
pflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Sofern die 
tatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht fest- 
gestellt werden kann, ist der Beitrag für die- 
senige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur 
Herstellung der Arbeit annähernd für erforder- 
lich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet 
die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) end- 
gürtig (Inv VG. 8 140; AuU. 19, 373). Der 
rbeitgeber hat bei der Lohnzahlung für jede 
Woche der Beschäftigung eine Marke der zu— 
ständigen Versicherungsanstalt (s. Beitrags- 
marken) in der erforderlichen Höhe (s. Lohn- 
klassen) in die Quittungskarte (s. d.) einzu- 
kleben. Marken, die für einen anderen Ver- 
sicherten verwendet waren, können als gültige 
Beiträge nicht angesehen werden (A. 15, 282; 
22, 286; s. auch AN. 22, 287). Das gleiche 
gilt von Marken einer unzuständigen Ver- 
sicherungsanstalt (ARN. 15, 561). Der Arbeit- 
geber muß die Marken aus eigenen Mit- 
teln erwerben (s. auch Beitragsmarken). 
Die Versicherten sind verpflichtet, bei Lohn- 
zahlungen die Hälfte der Beiträge, und in den 
Fällen, wo die Versicherung in höherer Lohn- 
klasse ohne Zustimmung des Arbeitgebers er- 
folgt, den auf sie entfallenden höheren Betrag 
sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber 
dürfen nur auf diesem Wege den auf den 
Versicherten entfallenden Betrag wieder ein- 
ziehen. Unterbliebene Lohnabzüge dürfen nur 
noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nach- 
geholt werden, sofern nicht die Beiträge wegen 
verspäteter Feststellung der Versicherungspflicht 
oder aus anderen Gründen ohne Verschulden 
des Arbeitgebers verspätet entrichtet werden 
müssen. Zahlungsunfähige Arbeitgeber dürfen 
nur Lohnabzüge machen, wenn sie die ge- 
schuldeten Beiträge nachweislich bereits ent- 
richtet haben (Inv VG. 8§ 142). S. auch Ein- 
zugsverfahren. 
b) Durch die Versicherungspflichtigen. 
Versicherungspflichtige Personen sind befugt, 
die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu ent- 
richten. Sie haben alsdann gegen den zur 
Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit- 
geber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des 
gesetzlichen Beitrags, sofern nicht mit Zustim- 
mung des Arbeitgebers die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse erfolgt. Der An- 
spruch besteht nur, wenn die Marken entwertet 
sind; er kann nur bei der nächsten Lohnzah- 
lung nachgeholt werden, sofern nicht der Ver- 
sicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich 
an Stelle des Arbeitgebers Beiträge verwendet 
hat (Inv VG. 8 144). 
) Durch die Selbstversicherten (Inv— 
VE. § 145). Bei freiwilliger Versicherung 
((. Selbstversicherung) sind Marken der- 
lenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in 
deren Bezirke der Versicherte beschäftigt ist 
  
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oder, sofern eine Beschäftigung nicht statt- 
findet, sich aufhält. Dabei steht ihm die Wahl 
der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte 
in das Ausland, so sind sie berechtigt, die 
Versicherung dort fortzusetzen; sie haben dabei 
Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu 
verwenden, in deren Bezirke sie zuletzt be- 
schäftigt waren oder sich aufgehalten haben 
(s. auch AN. 16, 697). Personen, welche nur 
freien Unterhalt beziehen oder vorübergehend 
beschäftigt sind und daher dem Versicherungs- 
zwange nicht unterliegen (s. Versicherungs- 
pflicht), können, wenn sie sich selbst versichern, 
von dem Arbeitgeber die Erstattung der Hälfte 
der Beiträge verlangen. 
4) Einzugsverfahren fs. d. 
4. Unwirksame Beiträge (Inv V. 88 146, 
147). Die nachträgliche Entrichtung von Bei- 
trägen für eine versicherungspflichtige Beschäf- 
tigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, so- 
fern aber die Beitragsleistung wegen ver- 
späteter Feststellung einer bisher streitigen 
Versicherungspflicht oder aus anderen Grün- 
den ohne Verschulden der Beteiligten (s. AUN#. 
17, 194; 20, 361) unterblieben ist, nach Ablauf 
von vier Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. 
Auf den Umtausch der Marken einer unzu- 
ständigen Versicherungsanstalt findet diese Be- 
stimmung kReine und auf zugelassene besondere 
Kasseneinrichtungen nur dann Anwendung, 
wenn das Statut eine entsprechende Bestim- 
mung enthält (A#. 19 S. 190, 549). Die Ver- 
sicherungsanstalt darf die nachträgliche Ver- 
wendung von Beiträgen für einen längeren 
Zeitraum nicht gestatten (AM. 20, 630). Der 
nachträgliche Umtausch von Marken einer zu 
niederen Lohnklasse gegen solche der richtigen 
Lohnklasse ist für einen längeren als vier- 
jährigen Zeitraum unzulässig (AAM. 17, 407). 
Die von einem Altersrentenbewerber nachträg- 
lich entrichteten freiwilligen Beiträge können 
nur auf die Zeit nach Vollendung des 70. Lebens- 
jahres angerechnet werden (AM. 16, 676). Für 
die Anrechnungsfähigkeit der geleisteten Bei- 
träge sind die auf den Quittungskarten an- 
gegebenen Tage der Ausstellung und Aufrech- 
nung unerheblich (AN. 17, 405). Beitrags- 
marken, die nach der erwiesenen Absicht des 
Leistenden für eine bestimmte Zeit verwendet 
worden sind, können auf ältere Markenrück- 
stände desselben Arbeitgebers nicht verrechnet 
werden (A. 17, 406). Fällig sind die Bei- 
träge mit dem Tage der Lohnzahlung (Inv- 
W0. § 141; An#. 18, 399). Die Anrechnung 
darf auch dann nicht erfolgen, wenn sie, ab- 
gesehen vom Berichtigungsverfahren, ohne Er- 
suchen der Versicherungsanstalt als rüchständige 
Beiträge eingetrieben sind (AN#. 18, 685). Frei- 
willige Beiträge und Beiträge einer verein- 
barten höheren Lohnklasse dürfen für eine 
länger als ein Jahr zurückliegende Zeit so- 
wie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (s. d.) 
nachträglich oder für die fernere Dauer der 
Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden. 
Die nachträgliche Entrichtung kann nicht für 
Zeiten erfolgen, in denen das freiwillige Ver- 
sicherungsverhältnis noch nicht begründet war 
(A. 18, 549). Nach dem Erlöschen der An- 
wartschaft (s. unter 1) ist eine freiwillige Bei-
	        
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