Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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tragsleistung für die Vergangenheit nicht zu- 
lässig, es sei denn, daß durch die Nachentrich- 
tung innerhalb eines zurüchliegenden Jahrs 
die Anwartschaft erhalten sein würde (A. 19, 
371). Bach Stellung des Antrages auf Bei- 
tragserstattung können freiwillige Beiträge 
zur Wahrung der Anwartschaft nicht mehr 
nachgebracht werden, jedoch wird durch die 
Nachbringung die Anwartschaft auf die son- 
stigen Leistungen erhalten (AN. 19, 396). Die 
in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quit- 
tungskarte ordnungsmäßig verwendeten Mar- 
ken begründen die Bermutung, daß während 
derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche 
MAarken beigebracht sind, ein Versicherungsver- 
hältnis bestanden hat (Inv VG. 8§ 147; s. A. 
19, 538; 20, 478; s. auch 21 S. 440, 496, 499). 
Diese Vermutung findet insoweit nicht statt, 
als sich ergibt, daß die Marken erst nach 
Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit der 
Beiträge eingeklebt oder während eines Ka- 
lenderjahrs mehr Marken beigebracht sind als 
in dgzselbe Beitragswochen entfallen (InvVG. 
147). 
5. Erstattung von Beiträgen. a) Arten 
der Beitragserstattung. Weibliche Perso- 
nen, die eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine 
Kranken-, Invaliden= oder Altersrente be- 
willigende Entscheidung zugestellt ist, steht ein 
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren 
vor Eingehung der Ehe für mindestens zwei- 
hundert Wochen entrichtet worden sind (Inv- 
Vö. § 42). Die Erhaltung der Anwartschaft 
ist nur nach dem Zeitpunkte der Eheschließung, 
nicht auch nach demjenigen der Stellung des 
Erstattungsantrags zu beurteilen (A. 16, 725; 
18, 601). Die Erstattung von Beiträgen, welche 
während der Dauer der ersten Ehe entrichtet 
worden sind, an die sich wiederverheiratende 
Witwe ist zulässig (AM. 12, 360). Bei einem 
nach Eingehung einer zweiten Ehe geltend 
Hemmachten Erstattungsanspruche sind auch die 
eiträge zu erstatten, die vor Eingehung der 
ersten Ehe geleistet sind, deren Erstattung aber 
nach der ersten Ehe nicht beantragt worden 
ist (AA. 19, 600). Auch bei Anträgen auf 
Beitragserstattung ist die nachträgliche Bei- 
bringung von Mäarken für versicherungspflich- 
tige Arbeit aus der Zeit vor der Eheschließung 
zulässig (AAN. 13, 413). Werden versicherte 
Personen durch einen Unfall dauernd erwerbs- 
unfähig im Sinne des Inv VG. und steht 
ihnen, weil die Unfallrente höher ist, für die 
JZeit ihres Bezugs ein Anspruch auf Invaliden- 
rente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag 
die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu 
erstatten (Inv VG. 8§ 43). Der Erstattungs- 
anspruch, der vererblich ist (AM. 21 S. 444, 
501) besteht auch, wenn die Invalidenrente 
für die ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfalle gewährt, dann aber wegen Zubilli- 
gung einer höheren Unfallrente in Fortfall 
gekommen ist (A. 18, 601). Der frühere Be- 
zug der Invaliden= oder Altersrente steht dem 
Erstattungsanspruch nicht entgegen (Au. 20, 
531). Wenn eine männliche Werson, für die 
mindestens für zweihundert Wochen Beiträge 
entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die 
  
Invalidenversicherung. 
eine Kranken-, Invaliden= oder Altersrente be- 
willigende Entscheidung (s. auch AMN. 21, 284) 
zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Witwe, 
oder wenn eine solche nicht vorhanden oder 
die Ehe geschieden (AN. 16, 725) ist, den 
hinterlassenen ehelichen Kindern, die am Todes- 
tage des Vaters (AA. 21, 285) unter fünf- 
zehn Jahren sind, ein Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte der für den Verstorbenen 
entrichteten Beiträge zu (Inv VG. 8§ 44 Absf. 1). 
Stirbt in einem solchen Falle eine weibliche 
Person, so steht den hinterlassenen vater- 
losen Kindern — dazu gehören auch Kinder, 
die einen Stiefvater haben (A. 16, 363) — 
ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der 
für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. 
Ein gleicher Anspruch steht unter denselben 
Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht 
fünfzehn Jahre alten Kindern einer solchen 
weiblichen Person zu, deren Ehemann sich 
von der häuslichen Gemeinschaft fern ge- 
halten und sich der Pflicht der Unterhaltung 
der Kinder entzogen hat. War die weibliche 
Person wegen aerernsähisbenr ihres Ehe- 
manns die Ernährerin der Familie, d. h. hat 
sie zum Unterhalte der Familie in dem Maße 
beigetragen, daß ein Notstand fern gehalten ist 
(Al. 19, 396), so steht ein gleicher Erstattungs- 
anspruch dem hinterlassenen Witwer zu (Inv- 
VG. 8 44 Abs. 2). Schwebt beim Tode des 
Versicherten bereits ein Bentenfeststellungs- 
verfahren, so schließt der Erstattungsanspruch 
den Anspruch der Erben auf die rückhständigen 
Rentenbeträge aus, solange nicht eine den 
letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt 
ist. Hinterbliebene, die auf Grund der Un- 
fallversicherung eine Hinterbliebenenrente ((s. 
Unfallversicherung) beziehen, haben keinen 
Erstattungsanspruch (Inv VG. 8 44 Abs. 4, 5). 
Der Anspruch ist jedoch nicht ausgeschlossen, 
wenn nur die Kinder, nicht auch die Witwe 
eines durch den Unfall Getöteten Hinter- 
bliebenenrente erhalten (AA. 15, 280). Das 
Bestehen eines noch nicht durchgeführten An- 
spruches auf Hinterbliebenenrente berechtigt 
nicht zur Ablehnung des Erstattungsanspruchs 
(A. 15, 557), ebensowenig die vergleichsweise 
Leistung einer einmaligen Zahlung in einem 
Unfallrentenverfahren (A##. 16, 363). 
b) Gemeinsame Bestimmungen. Der 
Anspruch auf Beitragserstattung muß bei Ver- 
meidung des Ausschlusses vor Ablauf eines 
Jahres nach dem Tage der Verheiratung, nach 
dem Unfall oder nach dem Tode des Ver- 
sicherten erhobeen werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben hin 
abgerundet. Mit der Erstattung erlischt die 
durch das frühere Versicherungsverhältnis be- 
gründete Anwartschaft (Inv VG. 8 42 Abs. 1 
Satz 3, Abs. 2, 8§ 43, 44 Abs. 3). Der Wider- 
ruf des Erstattungsantrags mit der Folge, 
daß an Stelle der Beitragserstattung die frei- 
willige Weiterversicherung gewählt wird, ist 
unzulässig, sobald der Erstattungsbescheid zu- 
estellt ist (AN. 16, 839). Die Erstattung von 
Petträgen an Personen, die im Auslande 
wohnen, ist zulässig (Aum. 14, 635) sie ist hin- 
sichtlich dersenigen Beiträge ausgeschlossen, 
welche für den Versicherten nach Bewilligung
	        
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