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tragsleistung für die Vergangenheit nicht zu-
lässig, es sei denn, daß durch die Nachentrich-
tung innerhalb eines zurüchliegenden Jahrs
die Anwartschaft erhalten sein würde (A. 19,
371). Bach Stellung des Antrages auf Bei-
tragserstattung können freiwillige Beiträge
zur Wahrung der Anwartschaft nicht mehr
nachgebracht werden, jedoch wird durch die
Nachbringung die Anwartschaft auf die son-
stigen Leistungen erhalten (AN. 19, 396). Die
in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quit-
tungskarte ordnungsmäßig verwendeten Mar-
ken begründen die Bermutung, daß während
derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche
MAarken beigebracht sind, ein Versicherungsver-
hältnis bestanden hat (Inv VG. 8§ 147; s. A.
19, 538; 20, 478; s. auch 21 S. 440, 496, 499).
Diese Vermutung findet insoweit nicht statt,
als sich ergibt, daß die Marken erst nach
Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit der
Beiträge eingeklebt oder während eines Ka-
lenderjahrs mehr Marken beigebracht sind als
in dgzselbe Beitragswochen entfallen (InvVG.
147).
5. Erstattung von Beiträgen. a) Arten
der Beitragserstattung. Weibliche Perso-
nen, die eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine
Kranken-, Invaliden= oder Altersrente be-
willigende Entscheidung zugestellt ist, steht ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für
sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren
vor Eingehung der Ehe für mindestens zwei-
hundert Wochen entrichtet worden sind (Inv-
Vö. § 42). Die Erhaltung der Anwartschaft
ist nur nach dem Zeitpunkte der Eheschließung,
nicht auch nach demjenigen der Stellung des
Erstattungsantrags zu beurteilen (A. 16, 725;
18, 601). Die Erstattung von Beiträgen, welche
während der Dauer der ersten Ehe entrichtet
worden sind, an die sich wiederverheiratende
Witwe ist zulässig (AM. 12, 360). Bei einem
nach Eingehung einer zweiten Ehe geltend
Hemmachten Erstattungsanspruche sind auch die
eiträge zu erstatten, die vor Eingehung der
ersten Ehe geleistet sind, deren Erstattung aber
nach der ersten Ehe nicht beantragt worden
ist (AA. 19, 600). Auch bei Anträgen auf
Beitragserstattung ist die nachträgliche Bei-
bringung von Mäarken für versicherungspflich-
tige Arbeit aus der Zeit vor der Eheschließung
zulässig (AAN. 13, 413). Werden versicherte
Personen durch einen Unfall dauernd erwerbs-
unfähig im Sinne des Inv VG. und steht
ihnen, weil die Unfallrente höher ist, für die
JZeit ihres Bezugs ein Anspruch auf Invaliden-
rente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag
die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu
erstatten (Inv VG. 8§ 43). Der Erstattungs-
anspruch, der vererblich ist (AM. 21 S. 444,
501) besteht auch, wenn die Invalidenrente
für die ersten dreizehn Wochen nach dem
Unfalle gewährt, dann aber wegen Zubilli-
gung einer höheren Unfallrente in Fortfall
gekommen ist (A. 18, 601). Der frühere Be-
zug der Invaliden= oder Altersrente steht dem
Erstattungsanspruch nicht entgegen (Au. 20,
531). Wenn eine männliche Werson, für die
mindestens für zweihundert Wochen Beiträge
entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die
Invalidenversicherung.
eine Kranken-, Invaliden= oder Altersrente be-
willigende Entscheidung (s. auch AMN. 21, 284)
zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Witwe,
oder wenn eine solche nicht vorhanden oder
die Ehe geschieden (AN. 16, 725) ist, den
hinterlassenen ehelichen Kindern, die am Todes-
tage des Vaters (AA. 21, 285) unter fünf-
zehn Jahren sind, ein Anspruch auf Er-
stattung der Hälfte der für den Verstorbenen
entrichteten Beiträge zu (Inv VG. 8§ 44 Absf. 1).
Stirbt in einem solchen Falle eine weibliche
Person, so steht den hinterlassenen vater-
losen Kindern — dazu gehören auch Kinder,
die einen Stiefvater haben (A. 16, 363) —
ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der
für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu.
Ein gleicher Anspruch steht unter denselben
Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht
fünfzehn Jahre alten Kindern einer solchen
weiblichen Person zu, deren Ehemann sich
von der häuslichen Gemeinschaft fern ge-
halten und sich der Pflicht der Unterhaltung
der Kinder entzogen hat. War die weibliche
Person wegen aerernsähisbenr ihres Ehe-
manns die Ernährerin der Familie, d. h. hat
sie zum Unterhalte der Familie in dem Maße
beigetragen, daß ein Notstand fern gehalten ist
(Al. 19, 396), so steht ein gleicher Erstattungs-
anspruch dem hinterlassenen Witwer zu (Inv-
VG. 8 44 Abs. 2). Schwebt beim Tode des
Versicherten bereits ein Bentenfeststellungs-
verfahren, so schließt der Erstattungsanspruch
den Anspruch der Erben auf die rückhständigen
Rentenbeträge aus, solange nicht eine den
letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt
ist. Hinterbliebene, die auf Grund der Un-
fallversicherung eine Hinterbliebenenrente ((s.
Unfallversicherung) beziehen, haben keinen
Erstattungsanspruch (Inv VG. 8 44 Abs. 4, 5).
Der Anspruch ist jedoch nicht ausgeschlossen,
wenn nur die Kinder, nicht auch die Witwe
eines durch den Unfall Getöteten Hinter-
bliebenenrente erhalten (AA. 15, 280). Das
Bestehen eines noch nicht durchgeführten An-
spruches auf Hinterbliebenenrente berechtigt
nicht zur Ablehnung des Erstattungsanspruchs
(A. 15, 557), ebensowenig die vergleichsweise
Leistung einer einmaligen Zahlung in einem
Unfallrentenverfahren (A##. 16, 363).
b) Gemeinsame Bestimmungen. Der
Anspruch auf Beitragserstattung muß bei Ver-
meidung des Ausschlusses vor Ablauf eines
Jahres nach dem Tage der Verheiratung, nach
dem Unfall oder nach dem Tode des Ver-
sicherten erhobeen werden. Der zu erstattende
Betrag wird auf volle Mark nach oben hin
abgerundet. Mit der Erstattung erlischt die
durch das frühere Versicherungsverhältnis be-
gründete Anwartschaft (Inv VG. 8 42 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2, 8§ 43, 44 Abs. 3). Der Wider-
ruf des Erstattungsantrags mit der Folge,
daß an Stelle der Beitragserstattung die frei-
willige Weiterversicherung gewählt wird, ist
unzulässig, sobald der Erstattungsbescheid zu-
estellt ist (AN. 16, 839). Die Erstattung von
Petträgen an Personen, die im Auslande
wohnen, ist zulässig (Aum. 14, 635) sie ist hin-
sichtlich dersenigen Beiträge ausgeschlossen,
welche für den Versicherten nach Bewilligung