Justizministerium — Juweliere.
Verbindung mit darauf erlassenen Bescheiden
und ohne daß in ihrer Aufnahme eine Billi—
gung oder Genehmigung der darin ausge—
sprochenen Ansichten und befürworteten An—
träge seitens des JMl. zu finden ist (Bek. vom
18. Nov. 1844 — Jll —U. 245). Außer den
Personalveränderungen der Justizbeamten wer-
den in dem JlMl#l. auch noch besonders wich-
tige Urteile abgedrucht und justizstatistische
Mitteilungen gemacht. Die Herausgabe er-
folgt im Bureau des IM. zum Besten der
Justizoffizianten-Witwenkasse. Mehrfach sind
u dem Illl Bl. Hauptregister erschienen. Das
MBl. ist in ähnlicher Weise aus den Jahr-
büchern für die preuß. Gesetzgebung und
Rechtsverwaltung (1813—1844) entstanden, wie
das MBl. aus den Annalen der preußischen
inneren Staatsverwaltung (1818—1839) her-
vorgegangen ist.
Justizministerium. Die gegenwärtige Ein-
richtung des JM. hat ihre Grundlage in dem
Publikandum, betr. die veränderte Verfassung
der obersten Staatsbehörden in der preuß.
Monarchie usw., vom 16. Dez. 1808 (GS. 1806
bis 1810, 361) und in der V. über die ver-
änderte Verfassung aller obersten Staatsbe-
hörden in der preuß. Monarchie vom 27. Okt.
1810 (GS. 3), welche seitdem allerdings viel-
fach verändert und ergänzt worden sind; zeit-
weise ist das JMl. auch geteilt Gewesen (ein
besonderes Ministerium für die Gesetzreoision
usw.). Unter der alleinigen Verantwortlichkeit
und Leitung des Justizministers (s. d.) wer-
den die teils nach den Gegenständen, teils
nach Oberlandesgerichtsbezirken verteilten Ge-
schäfte im JM. von einem Unterstaatssekretär,
zwei Direktoren und der erforderlichen Zahl
von. vortragenden BRäten (Geheimen Justiz= und
Geheimen Oberjustizräten) und Hilfsarbeitern
nebst Subaltern= und Unterbeamten erledigt.
Justizverwaltung. Unter der J. ist der
Inbegriff der nicht zur Ausübung der BRechts-
pflege gehörenden Geschäfte der Justizbehörden
zu verstehen. Sie umfaßt die Einsetzung der
Gerichtsbehörden, die Ernennung, Versetzung
usw. der Justizbeamten, die Regelung des
eschäftsganges, die Beaufsichtigung der ord-
nungsmäßigen und pünktlichen Erledigung
der Amtsgeschäfte (Dienstaufsicht), die Leitung
und Anweisung der nichtrichterlichen Beamten,
die Disziplin über die Beamten, die Tragung
der Kosten und die Erhebung der Gebühren
und Auslagen. Indessen sind der J. auch ein-
zelne Angelegenheiten, die an sich zur Rechts-
pflege selbst gerechnet werden können, beson-
ders überwiesen, so die allgemeine Beeidigung
von Sachverständigen für gerichtliche Angelegen-
heiten und die Ausstellung von Zeugnissen über
das in Preußen geltende Recht (AG. z. G.
§ 86; PrFG. Art. 130 Ziff. X). An der Spitze
der J. steht der Justizminister. Er bildet
die letzte Instanz für Beschwerden, welche An-
gelegenheiten der JI., insbesondere den Ge-
schäftsbetrieb und Verzögerungen, betreffen
(A. z. GVG. § 85). Die Vorstände der Ge-
richte und der Staatsanwaltschaften sind nach
seiner näheren Bestimmung seine Organe bei
den Geschäften der J. Sie hönnen bei Er-
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ledigung dieser Geschäfte die Alitwirkung der
ihrer gäuficht unterstellten Beamten in Anspruch
nehmen (A. z. GVE. § 77). Dem Just g
minister sind außerdem noch einzelne Zustän-
digkeiten zugewiesen (s. Justi zminister).
Zu den Geschäften der J. gehören besonders
die Verwaltung der Etatsfonds bei den Iustig
behörden (AllgVf. vom 31. März 1900 — ODJ
Bl. 300 — und Etatsvorschr. vom 31. März
1900 — JMll. 301, welche inzwischen mehr-
fach abgeändert worden sind) und die unter den
allgemeinen Begriff der Dienstaufsicht fallende
Juftizaufsicht (s. d.). Beschwerden, welche An-
gelegenheiten der J., insbesondere den Ge-
schäftsbetrieb und Verzögerungen, betreffen,
werden im Aussichtswege erledigt (AG. z. GSV.
§ 85), d. h. von den Aussichtsinstanzen ent-
schieden. Die Gerichte und Staatsanwalt--
schaften sind verpflichtet, auf Verlangen der
Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der
Gesetzgebung und der J. Gutachten abzugeben
(AG. z. GVG. 8§ 84). Die Anordnung dar-
über, wie die Vertretung des Fiskus in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, welche Angelegen-
heiten der J. betreffen, zu erfolgen hat, erläßt
der Justizminister (G. vom 14. März 1885 —
G#S. 65, eingeführt in Helgoland durch § 1 U,
14 der V. vom 22. März 1891 — G. 39).
Diese Anordnung ist in den Allg Bf. vom
23. März 1885 (JllBl. 119), vom 24. März
1885 (JM l. 121) und vom 22. Dez. 1886
(Im Bl. 340) getroffen. Im Verwaltungs-
streitverfahren erfolgt die Vertretung einer
dabei als Partei beteiligten Justizbehörde
regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgerichte, in dessen Bezirke die
Justizbehörde ihren Sitz hat (Allg Bf. vom
19. Jan. 1898 — JMl B#I. 29). S. Cerichts-
barkeit.
Justizverweigerung. Wirdsemandem derihm
geschuldete Schutz durch die Justiz verweigert,
sei es gänzlich, sei es in der Form einer Ver-
zögerung, so hat er selbst ein Recht zur Be-
schwerde nach den Regeln, welche für den ein-
zelnen Fall über die Beschwerde durch die
Beteiligten gelten. Außerdem aber hat die
Justizverwaltung von Amts wegen oder auf
Anrufen einzugreifen (AEGS. z. GVG. vom
24. April 1878 — GS. 249 — . 85). Ist auch
auf diesem Wege ausreichende Hilfe nicht zu
erlangen, so liegt nach Art. 77 RV. dem B.
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den
bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes-
staates zu beurteilende Beschwerden über ver-
weigerte oder gehemmte BRechtspflege anzu-
nehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Wird in
einem fremden Aufenthaltsstaate der nach
dessen Gesetzen dem Staatsfremden gebührende
Schutz durch die Justiz verweigert, so hat
nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Staat,
dem der Fremde angehört, das Recht, die ver-
letzten oder gefährdeten Interessen seines An-
gehörigen dem Aufenthaltsstaate gegenüber zu
vertreten.
Juweliere s. Aufsuchen von Warenbe-
stellungen.
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