Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Justizministerium — Juweliere. 
Verbindung mit darauf erlassenen Bescheiden 
und ohne daß in ihrer Aufnahme eine Billi— 
gung oder Genehmigung der darin ausge— 
sprochenen Ansichten und befürworteten An— 
träge seitens des JMl. zu finden ist (Bek. vom 
18. Nov. 1844 — Jll —U. 245). Außer den 
Personalveränderungen der Justizbeamten wer- 
den in dem JlMl#l. auch noch besonders wich- 
tige Urteile abgedrucht und justizstatistische 
Mitteilungen gemacht. Die Herausgabe er- 
folgt im Bureau des IM. zum Besten der 
Justizoffizianten-Witwenkasse. Mehrfach sind 
u dem Illl Bl. Hauptregister erschienen. Das 
MBl. ist in ähnlicher Weise aus den Jahr- 
büchern für die preuß. Gesetzgebung und 
Rechtsverwaltung (1813—1844) entstanden, wie 
das MBl. aus den Annalen der preußischen 
inneren Staatsverwaltung (1818—1839) her- 
vorgegangen ist. 
Justizministerium. Die gegenwärtige Ein- 
richtung des JM. hat ihre Grundlage in dem 
Publikandum, betr. die veränderte Verfassung 
der obersten Staatsbehörden in der preuß. 
Monarchie usw., vom 16. Dez. 1808 (GS. 1806 
bis 1810, 361) und in der V. über die ver- 
änderte Verfassung aller obersten Staatsbe- 
hörden in der preuß. Monarchie vom 27. Okt. 
1810 (GS. 3), welche seitdem allerdings viel- 
fach verändert und ergänzt worden sind; zeit- 
weise ist das JMl. auch geteilt Gewesen (ein 
besonderes Ministerium für die Gesetzreoision 
usw.). Unter der alleinigen Verantwortlichkeit 
und Leitung des Justizministers (s. d.) wer- 
den die teils nach den Gegenständen, teils 
nach Oberlandesgerichtsbezirken verteilten Ge- 
schäfte im JM. von einem Unterstaatssekretär, 
zwei Direktoren und der erforderlichen Zahl 
von. vortragenden BRäten (Geheimen Justiz= und 
Geheimen Oberjustizräten) und Hilfsarbeitern 
nebst Subaltern= und Unterbeamten erledigt. 
Justizverwaltung. Unter der J. ist der 
Inbegriff der nicht zur Ausübung der BRechts- 
pflege gehörenden Geschäfte der Justizbehörden 
zu verstehen. Sie umfaßt die Einsetzung der 
Gerichtsbehörden, die Ernennung, Versetzung 
usw. der Justizbeamten, die Regelung des 
eschäftsganges, die Beaufsichtigung der ord- 
nungsmäßigen und pünktlichen Erledigung 
der Amtsgeschäfte (Dienstaufsicht), die Leitung 
und Anweisung der nichtrichterlichen Beamten, 
die Disziplin über die Beamten, die Tragung 
der Kosten und die Erhebung der Gebühren 
und Auslagen. Indessen sind der J. auch ein- 
zelne Angelegenheiten, die an sich zur Rechts- 
pflege selbst gerechnet werden können, beson- 
ders überwiesen, so die allgemeine Beeidigung 
von Sachverständigen für gerichtliche Angelegen- 
heiten und die Ausstellung von Zeugnissen über 
das in Preußen geltende Recht (AG. z. G. 
§ 86; PrFG. Art. 130 Ziff. X). An der Spitze 
der J. steht der Justizminister. Er bildet 
die letzte Instanz für Beschwerden, welche An- 
gelegenheiten der JI., insbesondere den Ge- 
schäftsbetrieb und Verzögerungen, betreffen 
(A. z. GVG. § 85). Die Vorstände der Ge- 
richte und der Staatsanwaltschaften sind nach 
seiner näheren Bestimmung seine Organe bei 
den Geschäften der J. Sie hönnen bei Er- 
  
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ledigung dieser Geschäfte die Alitwirkung der 
ihrer gäuficht unterstellten Beamten in Anspruch 
nehmen (A. z. GVE. § 77). Dem Just g 
minister sind außerdem noch einzelne Zustän- 
digkeiten zugewiesen (s. Justi zminister). 
Zu den Geschäften der J. gehören besonders 
die Verwaltung der Etatsfonds bei den Iustig 
behörden (AllgVf. vom 31. März 1900 — ODJ 
Bl. 300 — und Etatsvorschr. vom 31. März 
1900 — JMll. 301, welche inzwischen mehr- 
fach abgeändert worden sind) und die unter den 
allgemeinen Begriff der Dienstaufsicht fallende 
Juftizaufsicht (s. d.). Beschwerden, welche An- 
gelegenheiten der J., insbesondere den Ge- 
schäftsbetrieb und Verzögerungen, betreffen, 
werden im Aussichtswege erledigt (AG. z. GSV. 
§ 85), d. h. von den Aussichtsinstanzen ent- 
schieden. Die Gerichte und Staatsanwalt-- 
schaften sind verpflichtet, auf Verlangen der 
Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der 
Gesetzgebung und der J. Gutachten abzugeben 
(AG. z. GVG. 8§ 84). Die Anordnung dar- 
über, wie die Vertretung des Fiskus in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, welche Angelegen- 
heiten der J. betreffen, zu erfolgen hat, erläßt 
der Justizminister (G. vom 14. März 1885 — 
G#S. 65, eingeführt in Helgoland durch § 1 U, 
14 der V. vom 22. März 1891 — G. 39). 
Diese Anordnung ist in den Allg Bf. vom 
23. März 1885 (JllBl. 119), vom 24. März 
1885 (JM l. 121) und vom 22. Dez. 1886 
(Im Bl. 340) getroffen. Im Verwaltungs- 
streitverfahren erfolgt die Vertretung einer 
dabei als Partei beteiligten Justizbehörde 
regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft bei 
dem Oberlandesgerichte, in dessen Bezirke die 
Justizbehörde ihren Sitz hat (Allg Bf. vom 
19. Jan. 1898 — JMl B#I. 29). S. Cerichts- 
barkeit. 
Justizverweigerung. Wirdsemandem derihm 
geschuldete Schutz durch die Justiz verweigert, 
sei es gänzlich, sei es in der Form einer Ver- 
zögerung, so hat er selbst ein Recht zur Be- 
schwerde nach den Regeln, welche für den ein- 
zelnen Fall über die Beschwerde durch die 
Beteiligten gelten. Außerdem aber hat die 
Justizverwaltung von Amts wegen oder auf 
Anrufen einzugreifen (AEGS. z. GVG. vom 
24. April 1878 — GS. 249 — . 85). Ist auch 
auf diesem Wege ausreichende Hilfe nicht zu 
erlangen, so liegt nach Art. 77 RV. dem B. 
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den 
bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes- 
staates zu beurteilende Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte BRechtspflege anzu- 
nehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei 
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde 
Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Wird in 
einem fremden Aufenthaltsstaate der nach 
dessen Gesetzen dem Staatsfremden gebührende 
Schutz durch die Justiz verweigert, so hat 
nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Staat, 
dem der Fremde angehört, das Recht, die ver- 
letzten oder gefährdeten Interessen seines An- 
gehörigen dem Aufenthaltsstaate gegenüber zu 
vertreten. 
Juweliere s. Aufsuchen von Warenbe- 
stellungen. 
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