Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kaiser-Wilhelm-Kanal — Kaiser-Wilhelms-Spende. 
len I; Berechtigung zum einj.-freiw. Dienfst; 
Nachweis der Miilitärdiensttauglichkeit, und 
endlich eine Verpflichtungserklärung des 
Vaters oder Vormunds für die Gewährung 
bestimmter Zuschüsse neben den vom Staate 
gewährten Vergünstigungen, insbesondere eines 
monatlichen Beitrages zum Lebensunterhalt von 
mindestens 40 M. (s. Bestimmungen vom 10. Sept. 
1901 bei E. S. Mittler in Berlin). Die Studie- 
renden der K.-W.-A. werden durch den Dekan 
derselben auf Staatskosten immatrikuliert, 
hören aber an der Universität zu Berlin die 
gleichen Vorlesungen wie die anderen Studie- 
renden. Das Studium währt, wie bei der 
Universität, zehn halbe Jahre; im ersten Som- 
merhalbjahr ihres Studiums dienen sie ein 
halbes Jahr mit der Waffe (s. auch Militär- 
sanitätswesen). Die R.-W.-A. fortiert von 
der Medizinalabteilung des KrM.:; Direktor 
derselben ist der Generalstabsarzt der Armee. 
Kaiser-Wilhelm-Kanal. Das Bedürfnis 
nach einer Schiffahrtsverbindung zwischen 
NVordsee und Ostsee hatte bereits zu Ende des 
14. Jahrh. zur Herstellung des Stechnitz-Kanals 
zwischen Lauenburg an der Elbe und Lübech, 
und zu Anfang des 16. Jahrh. zum Bau des 
bald wieder aufgegebenen Alster-Travekanals 
geführt. Als erster Seeschiffahrtskanal wurde 
in der Zeit von 1771—1784 der Eiderkanal 
zwischen der Eider bei Rendsburg und der 
Kieler Föhrde bei Holtenau erbaut. Wegen 
seiner geringen Tiefe, seiner engen Kurven 
und zahlreichen Schleusen war er jedoch für 
den größeren Schiffsverkehr ungeeignet. Der 
Wunsch nach einer leistungsfähigeren Verbin- 
dung der beiden deutschen Meere machte sich 
deshalb je länger um so lebhafter geltend. 
Er scheiterte aber zunächst an den früheren 
politischen BVerhältnissen. Alsbald nach der 
Trennung Schleswig-Holsteins von Dänemark 
mit Entschiedenheit ausgenommen, hat der 
Plan nicht wieder geruht, bis durch das G. 
vom 16. März 1886 (RE#Bl. 58) der Bau des 
NAord-Ostseekanals auf Rechnung des Beichs 
beschlossen wurde. Zu den auf 156 Mill. M. 
veranschlagten Kosten leistete Preußen einen 
verlorenen Zuschuß von 50 Mill. M. Der 
Bau des 98,65 km langen, in der Sohle mit 
mindestens 22 und im Wasserspiegel mit min- 
destens 36 m Breite hergestellten, auf den 
Drempeln der Schleusen in Holtenau 9,57 m 
und in Brunsbüttel 9,97 m tiefen Kanals be- 
gann am 3. Juni 1887. Die Eröffnung der nun- 
mehr Kaiser-Wilhelm-Kanal genannten Wasser- 
straße fand am 21. Juni 1895 statt. Die Aus- 
führung unterstand der am 17. Juli 1886 mit 
dem Sitz in Kiel gebildeten Kais. Kanalkommis- 
sion. Die Verwaltung des fertigen Kanals 
führt das Kais. Kanalamt daselbst, das auf 
Grund AE. vom 15. Juni 1895 (Rl. 349) am 
1. Juli 1895 an die Stelle der Kanalkommission 
trat, unter der Aufsicht des Reichsamts des In- 
nern. Für die Abgabenerhebung ist zurzeit 
der Tarif vom 4. Aug. 1896 (REl. 681) maß- 
gebend, der auf Grund § 3 des G. vom 
16. März 1886 erlassen, bisher nicht, wie dort 
vorgesehen, durch Gesetz festgelegt, sondern ge- 
mäß G. vom 20. Mai 1902 (Röl. 167) einst- 
weilen bis zum 30. Sept. 1907 der Festsetzung 
  
885 
durch den Kaiser im Einvernehmen mit dem 
B. überlassen ist. Aeben diesem durch AE. 
vom 4. Aug. 1896 (R#l. 681) festgesetzten 
Haupttarife bestehen auf Grund entsprechender 
Bestimmungen des letzteren vom Kanalamte 
erlassene Tarife, und zwar 1. für den Brücken- 
verkehr im Kanal vom 21. Aug. 1896 (3Bl. 
466) nebst Nachtrag vom 18. Juli 1904 (ZBl. 
333); 2. für die Schlepplöhne im Kanal vom 
21. Aug. 1896 (ZBl. 467). Ferner kommt in 
Betracht das G. vom 20. Juni 1899 (Rl. 
315), betr. die Gebühren für die Benutzung 
des K. Es regelt u. a. die Gebührenfreiheit, 
Zahlungspflicht, Einspruch, Verjährung, Bei- 
treibung und die Behandlung von Hinter- 
ziehungen. Der Betrieb findet auf Grund 
der Betriebsordnung vom 29. Juli 1901 (ZBl. 
345) statt. In den preuß. Hoheitsverhält- 
nissen ist nichts geändert. Das Beich tritt, 
abgesehen von den Interessen der Reichs- 
marine an dem Kanale, nur als Unternehmer 
auf. Die Kanalpolizei (Strom-, Schiffahrts= 
und Hafenpolizei) wird aber auf Grund Erl. 
vom 11. Okt. 1895 (Al. der Reg. in Schles- 
wig S. 434) von dem Präsidenten des Kanal- 
amts als Organ des preuß. 5M. ausgeübt. 
Der abgabenpflichtige Verkehr hat sich von 
8287 Dampfsschiffen mit 1407 435 Begistertonnen 
und 11673 Segelschiffen mit 441023 Register- 
tonnen, zusammen 19960 Schiffen mit 1848 458 
Registertonnen im Etatsjahre 1896 auf 15562 
Dampfschiffe mit 4694387 Registertonnen und 
15001 Segelschiffe mit 577247 Registertonnen, 
zusammen 30 563 Schiffe mit 5271634 Register- 
tonnen im Etatsjahre 1905 erhöht; außerdem 
2584 Schlepp= und Leichtschiffe mit 525 315 Re- 
gistertonnen, zusammen also 5796 949 Register- 
tonnen. Schiffe der deutschen Kriegsmarine 
durchfuhren den Kanal 1896: 327, 1905: 670. 
Kaiser-Wilhelms= Spende, Allgemeine 
deutsche Stiftung für Alters-, Renten= und 
Kapitalversicherung zu Berlin, ist eine Stif- 
tung, begründet aus Sammlungen, die an- 
läßlich der Errettung des RKaisers Wilhelm I. 
aus den Attentaten von 1878 veranstaltet 
wurden und zirka 1,8 Mill. M. ergaben. 
Zweck der Stiftung ist nach dem Statut vom 
22. März 1879 (MBl. 88) bzw. Aachtrag von 
1885: den gering bemittelten Klassen des 
deutschen Volkes, insbesondere dem Arbeiter- 
stande, Gelegenheit zu geben, für die Zeit des 
Alters Rente oder Kapital zu versichern. 
Weiterhin soll die Stiftung genossenschaftlichen 
Altersversorgungsanstalten mit Rat und Tat 
zur Seite stehen, sowie Unternehmungen, die 
dem Wohle der arbeitenden Klassen dienen, 
unterstützen. Die Stiftung steht unter einem 
staatlich ernannten Kuratorium und der Auf- 
sicht des Md.X. Die — privatwirtschaftlich 
betriebene — Alters-, Renten= und Kapital- 
versicherung erfolgt in der Weise, daß jeder 
Versicherungsnehmer beliebig viele Einheits- 
sätze von je 5 M. einzahlt und dafür unter 
Zugrundelegung einer 3 ½¼ prroz. Verzinsung 
und einer bestimmten Lebensdauertabelle frühe- 
stens mit dem 55. Jahre einen entsprechenden 
Kapital= oder Nentenanspruch erwirbt. Die 
Bedeutung der Stiftung ist durch die Ent- 
wicklung der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche
	        
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