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rung sehr vermindert worden. Der Wert der
versicherten Ansprüche betrug 1904 zirka
15,5 Mill. M. Für Unterstützung sozialer
Unternehmungen wurden 1904 zirka 11000 M.
verwendet.
Kaiser-Wilhelm-Stiftung für deutsche
Invaliden. Aus im Jahre 1871/72 freiwillig
gesammelten Beiträgen und anderweiten Zu-
wendungen ist die unter dem Protektorat des
Königs stehende Stiftung durch Statut vom
1. Mai 1871 (MBl. 190) begründet worden
mit dem Zweck, hilfsbedürftigen deutschen
Kriegern aus dem Feldzuge 1870/71 (ein-
schließlich freiwilliger Arzte usw.), sowie deren
bilfsbedürftigen Angehörigen Unterstützungen
zu gewähren. Die Einnahmen der Stiftung
bestehen aus einmaligen Zuwendungen und
laufenden Beiträgen von dritter Seite, sowie
aus einem Anteil an etwaigen Ulberschüssen
der an die Stiftung angeschlossenen Vereine
Hentraltomite- der deutschen Vereine zur
flege im Felde verwundeter Krieger, Biktoria=
National-Invaliden-Stiftung (s. National-
invalidenstiftung Viktorial usw.). Or-
gane der Stiftung sind ein von den ange-
schlossenen Vereinen gewählter Gesamtvorstand
und ein von diesem gewählter Verwaltungs-
ausschuß. Die Unterstützungen erfolgen ent-
weder unmittelbar an einzelne Personen, die
der Fürsorge eines besonderen Vereins ent-
behren, oder mittelbar an der Stiftung ange-
schlossene, leistungsschwache Bereine. Für die
Unterstützungen sind sowohl die Zinsen der
vorhandenen Kapitalien als auch allmählich
die Kapitalien selbst aufzubrauchen. Anträge
auf Unterstützung sind an die angeschlossenen
Vereine oder an die Landräte zu richten.
Der Kapitalbestand betrug Ende 1904 noch zirka
420000 M., die Einnahme 1904 zirka 40000 M.
Kaiserliche Verordnungen s. Verord-
nungen.
Kakaozoll. Nach dem G. vom 22. April
1892 (Röl. 601) kann bei der Ausfuhr von
Waren, zu deren Herstellung Kakao verwendet
worden ist, der Zoll für eine dem Kakao-
gehalt der Waren entsprechende Menge von
rohem Kakao vergütet werden. Der Ausfuhr
ist die Aiederlegung in eine öffentliche Aieder-
lage oder ein Privatlager unter amtlichem
Mitverschluß (s. Aiederlagen) gleichgestellt.
Die Bestimmungen zur Ausführung des Ge-
setzes sind im 3Z Bl. 1903, 429 abgedruchkt.
Danach wird die Vergütung nur für bestimmte
kakaohaltige Waren und zwar nur an deren
Hersteller auf Grund eines Zusagescheins
der Direktivbehörde gewährt. Die Vergütung
ist nach der Menge der fertigen Waren be-
messen und begreift bei den Waren, die außer
Kakao auch Zucher enthalten, gleichzeitig die
Vergütung der Zuchersteuer in sich. S. auch
Zuchkersteuer llie.
Kalifabriken stellen aus Kalirohsalzen mit-
tels eines sich dem Salinenbetriebe nahe an-
schließenden Verfahrens Chlorkalzium und
andere Stoffe dar; sie sind genehmigungs-
pflichtige Anlagen (GewO. § 16; R Bek. vom
26. Juli 1881 — RBl. 251). Die Genehmi-
ung erteilt der BezA. (3G. § 110). S. auch
usf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — PM il.
Kaiser-Wilhelm-Stiftung für deutsche Invaliden — Kämmerer.
123 — Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe IV.
Kalköfen (Zementöfen) gehören zu den
genehmigungapflichtigen Anlagen (Gew O. 8 10).
ie Gemehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in
den zu einer Landgemeinde gehörigen Städten
über 10000 Einw. der Magistrat SG. § 109).
Genehmigungspflichtig ist nach dem Wort-
laute nur der Kalkofen, nicht auch die ganze
Anlage in ihrer Gesamtheit; der weitergehende
BRBBeschl., wonach die ganze Anlage geneh-
migungspflichtig sein sollte, ist wieder aufge-
hoben (s. R#. Bek. vom 15. Juli 1901 — R-
Bl. 267 — und Denkschrift, Drucks. des R.
1900 Ziff. 50, anders Techn. Anl. Ziff. 6 und
Entsch. d. OM. vom 13. Febr. 1890). Die in
Zuckerraffinerien zum Brennen des Strontia-
nits benutzten Ofen sind keine K. (HÖME. vom
30. Okt. 1903). S. auch Sonntagsruhe im
Gewerbebetriebe IV. In Kalbbrennereien
ist die Beschäftigung von Kindern (. d. in ge-
werblicher Bziehung) verboten (Kinder-
schutz . §## 4, 12). S. auch Aebenbetriebe.
Kalkulatoren gehören zu den Subaltern-
beamten und haben die Eigenschaft als Sach-
verständige in den bei den Behörden vor-
kommenden Rechnungssachen, deren Bearbei-
tung ihnen vorzugsweise obliegt. Ihre Be-
fähigung hierzu haben sie durch Ablegung
einer besonderen Prüfung darzulegen (s. Sub-
alternbeamte, Prüfung).
Kalziumkarbid s. Azetylen.
Kämmereigebiet s. Gemeindebezirke I.
Kämmereikassen s. Städtisches Kassen-
und Rechnungswesen.
Kämmereivermögen s. Gemein de ver-
mögen.
Kämmerer. Nach § 29 der St)0. f. d. ö. Pr.
vom 30. Mai 1853 (GS. 261) kann für die
Verwaltung des städtischen Rechnungswesens
ein besoldetes Magistratsmitglied unter der
Bezeichnung K. angestellt werden (s. Magi-
strate). Sein GEeschäftskreis besteht nach § 22
der nach Art. XII der Instr. vom 20. Juni
1853 (M Bl. 183) noch in Geltung befindlichen
Instr. für die Stadtmagistrate vom 25. Mai
1835 (v. Kamptz 733) in der Aufsicht über das
Rechnungswesen der Kommune, sowie der
Regel nach in der Bearbeitung der Etats und
der Generalien in ZKassen= und Nechnungs-
sachen. Er soll in der Lage sein, dem Magi-
stratskollegium sederzeit Aufschluß über die
gesamten Finanzverhältnisse der Stadt zu er-
teilen. Auch liegt es ihm ob, rechtzeitig An-
träge wegen Beschaffung der für den Stadt-
haushalt benötigten Geldmittel zu stellen. In
Städten bis zu 10000 Einw. können dem K.
nach Anhörung der Stadtverordnetenversamm-
lung und mit Zustimmung der Ausfsichtsbe-
hörde auch die Geschäfte des Gemeindeein-
nehmers übertragen werden (8 56 Ziff. 6).
Entsprechende Bestimmungen über die Be-
stellung eines K. finden sich auch im § 29
WestfStO. vom 19. März 1856 (GS. 237)j;
§ 68 Rhein StO. vom 15. Mai 1856 (GCS.
406); § 28 SchlHolst St O. vom 14. April 1869
(GS. 589); den §8 32, 61 Ziff. 6 Hess AassSt.
vom 4. Aug. 1897 (GS. 254). In der Prov.
Hannover soll nach § 41 Abs. 2 und § 120