Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

80 Anmeldung 
jedoch die polizeiliche A. bei einer andern 
Behörde zu geschehen, so vertritt sie die 
steuerliche. Aicht rechtzeitige A. wird mit 
Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft (EinkStG. 
§§ 61, 68; AusfAnw. hierzu Art. 75 Ziff. 2). 
B. Im Gewerbesteuerinteresse hat, wer 
ein stehendes Gewerbe anfängt, dies vorher 
oder gleichzeitig der Gemeindebehörde, in 
Berlin der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern, anzuzeigen; doch wird 
dieser Verpflichtung außer in Berlin schon 
durch die nach § 14 GewO. zu machende An— 
zeige genügt (GewöSt G. § 52). Unterlassung 
der steuerlichen A. innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist wird, wenn es sich um ein steuerpflichtiges 
Gewerbe handelt, mit Geldstrafe in Höhe des 
doppelten Jahresbetrages, neben der die vor- 
enthaltene Steuer zu entrichten ist, bestraft 
(* 70 a. a. O.; Ausf Anw. hierzu Art. 51; 
St AG. vom 14. Juli 1893 § 8);; ist das Gewerbe 
nicht steuerpflichtig, so tritt eine Steuerstrafe 
nicht ein. Außerdem ist aber jeder Gewerbe- 
treibende verpflichtet, auf besondere Auffor- 
derung 1. des Gemeindevorstandes oder des 
Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses 
innerhalb zu bestimmender, mindestens ein- 
wöchentlicher Frist schriftlich Art des Gewerbes, 
die einzelnen Betriebsstätten, Gattungen und 
Zahl der Hilfspersonen, Gehilfen und Arbeiter, 
Gattung und Zahl der Maschinen und Motoren, 
sowie bei Kleinhandelsbetrieben die geführten 
Warengattungen anzugeben und auch andere 
auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des 
Betriebes gerichtete Fragen wahrheitsgemäß 
zu beantworten; 2. des Vorsitzenden des zu- 
ständigen Steuerausschusses schriftlich oder zu 
Protokoll zu erklären, ob der Ertrag seines 
Gewerbebetriebes 1500 bis ausschl. 4000, 4000 
bis ausschl. 20000, 20000 bis ausschl. 50000 
oder 50000 M. oder mehr und sein Anlage- 
und Betriebskapital 3000 bis ausschl. 30000, 
30000 bis ausschl. 150000, 150000 bis ausschl. 
1000000 oder 1000000 M. oder mehr beträgt 
— auch als „Gewerbesteuererklärung“ bezeich- 
net — (GewöStb. 88§ 54, 55, AusfAnw. hierzu 
Art. 23 Abs. 4, 5, Art. 29; Warenhaussteuergesetz 
vom 18. Juli 1900 § 14 Abs. 2). Nichterfüllung 
dieser Verpflichtungen, wissentlich unvollstän dige 
oder unrichtige Angaben dieser Art werden mit 
Geldstrafe bis 300 M. geahndet (GewöStE. 
§ 71 Ziff. 1; AusfAnw. hierzu Art. 51). So- 
wohl diese Angaben wie die Anzeige neuer 
Betriebe sind für Personen, die unter elterlicher 
Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, 
von deren Vertretern, für Gesellschaften, Ge- 
nossenschaften, juristische Personen, Vereine usw. 
von den zur Vertretung derselben befugten 
Personen zu machen (GewStG. 8§ 50). 
C. Einer besonderen schriftlichen oder proto- 
kollarischen A. neben der in der GewO. und 
dem GewsSt. vorgeschriebenen bedarf es 
im Interesse der Warenhaussteuer bei 
1. Eröffnung eines Kleinhandelsbetriebes mit 
mehr als einer der im § 6 des Warenhaus- 
steuergesetzes unterschiedenen Warengruppen, 
2. Ausdehnung eines Kleinhandelsbetriebes 
mit einer dieser Gruppen auf eine oder mehrere 
weitere Gruppen, 3. Errichtung einer mehr 
als eine solche Gruppe im Kleinhandel führen- 
  
(steuerliche). 
den Verkaufsstelle eines außerhalb Preußens 
domizilierten Unternehmens, 4. Ubernahme des 
Warenhausbetriebes eines andern, Eröffnung 
eines zweiten Warenhausbetriebes neben dem 
bisherigen oder eines andern anstatt des 
letztern. Die Anzeigepflicht tritt jedoch in den 
zu Ziff. 1, 2 und 4 gedachten Fällen nicht ein, 
wenn nach den Verhältnissen des Betriebes 
von vornherein ausgeschlossen ist, daß der 
Gesamtumsatz 400000 M. erreicht. Die A. ist 
an jedem Betriebsorte zu bewirken, und zwar 
in Berlin bei der Direktion für die Verwal- 
tung der direkten Steuern, in anderen Ge- 
meinden mit mehr als 20000 Einw. beim Ge- 
meindevorstand, in kleineren Gemeinden und 
in Gutsbezirken bei der Bezirksregierung. 
Zuwiderhandlungen fallen unter die Straf- 
bestimmung des § 70 Gewötb. logl. oben B1 
(Warenhaussteuergesetz vom 18. Juli 1900 § 13; 
Ausfunw. hierzu vom 26. Sept. 1900 Art. 20 
is 22). 
D. Die Absicht eines Gewerbebetriebes 
im Umherziehen ist für jedes Kalenderjahr, 
in dem er stattfinden soll, von neuem behufs 
Entrichtung der Steuer anzumelden. Bedarf 
es zu dem beabsichtigten Betriebe des Wander- 
gewerbescheins einer preuß. Behörde, so ist 
die A. mit dem Antrage auf Erteilung eines 
solchen zu verbinden; andernfalls ist sie — 
schriftlich oder zu Protokoll — in Berlin bei 
der Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern, im übrigen bei der Polizeibehörde 
des Wohnorts, wenn aber ein Wohnsitz in 
Preußen nicht vorhanden ist, bei derjenigen 
des Orts, an dem der Betrieb in Preußen 
begonnen werden soll, zu bewirken, jedoch für 
Städte mit nicht mehr als 2000 Einw. und Land- 
gemeinden (Gutsbezirke) bei der Kreispolizei- 
behörde. Bei der A. sind Gegenstand des 
Gewerbebetriebes, Anzahl der Begleiter, Fuhr- 
werke oder Wasserfahrzeuge, auf Verlangen 
auch die Verrichtungen der Begleiter, Beschaffen- 
heit und Bestimmung der Transportmittel an- 
zugeben (G., betr. die Besteuerung des Gewerbe- 
betriebs im Umherziehen, vom 3. Juli 1876 
§ 6; AusfAnw. hierzu vom 27. Aug. 1896 
Ziff. 10 V u. 12). Da die Ausübung des 
Hausierbetriebes ohne Gewerbeschein oder ent- 
gegen den Eintragungen im Gewerbeschein 
strafbar ist, der letztere aber nur auf Grund 
der A. erteilt wird, sind Strafbestimmungen 
für Unterlassung der A. entbehrlich. 
E. Wanderlagerbetriebe bedürfen der 
schriftlich in zwei Exemplaren zu bewirken- 
den A. bei der Gemeindehörde, in Berlin der 
Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern, wann und wo sie begonnen oder über 
die Zeit, für welche die Steuer entrichtet ist, 
fortgesetzt werden sollen, und zwar unter An- 
gabe der Verkaufsstelle und der Dauer des 
etriebes (G., betr. die Wanderlagersteuer, vom 
27. Febr. 1880 § 6; AusfAnw. hierzu vom 
27. Febr. 1880 Jiff. 6). 
F. Bei der Gebäudesteuer bedarf es der 
A. beim Katasteramt in Fällen 1. des Ent- 
stehens neuer Gebäude oder des Eingehens 
von Gebäuden, 2. des Eigentumswechsels, 3. des 
Ubergangs steuerfreier Gebäude in die Rate- 
gorie der steuerpflichtigen und umgekehrt oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.