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jedoch die polizeiliche A. bei einer andern
Behörde zu geschehen, so vertritt sie die
steuerliche. Aicht rechtzeitige A. wird mit
Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft (EinkStG.
§§ 61, 68; AusfAnw. hierzu Art. 75 Ziff. 2).
B. Im Gewerbesteuerinteresse hat, wer
ein stehendes Gewerbe anfängt, dies vorher
oder gleichzeitig der Gemeindebehörde, in
Berlin der Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern, anzuzeigen; doch wird
dieser Verpflichtung außer in Berlin schon
durch die nach § 14 GewO. zu machende An—
zeige genügt (GewöSt G. § 52). Unterlassung
der steuerlichen A. innerhalb der vorgeschriebenen
Frist wird, wenn es sich um ein steuerpflichtiges
Gewerbe handelt, mit Geldstrafe in Höhe des
doppelten Jahresbetrages, neben der die vor-
enthaltene Steuer zu entrichten ist, bestraft
(* 70 a. a. O.; Ausf Anw. hierzu Art. 51;
St AG. vom 14. Juli 1893 § 8);; ist das Gewerbe
nicht steuerpflichtig, so tritt eine Steuerstrafe
nicht ein. Außerdem ist aber jeder Gewerbe-
treibende verpflichtet, auf besondere Auffor-
derung 1. des Gemeindevorstandes oder des
Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses
innerhalb zu bestimmender, mindestens ein-
wöchentlicher Frist schriftlich Art des Gewerbes,
die einzelnen Betriebsstätten, Gattungen und
Zahl der Hilfspersonen, Gehilfen und Arbeiter,
Gattung und Zahl der Maschinen und Motoren,
sowie bei Kleinhandelsbetrieben die geführten
Warengattungen anzugeben und auch andere
auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des
Betriebes gerichtete Fragen wahrheitsgemäß
zu beantworten; 2. des Vorsitzenden des zu-
ständigen Steuerausschusses schriftlich oder zu
Protokoll zu erklären, ob der Ertrag seines
Gewerbebetriebes 1500 bis ausschl. 4000, 4000
bis ausschl. 20000, 20000 bis ausschl. 50000
oder 50000 M. oder mehr und sein Anlage-
und Betriebskapital 3000 bis ausschl. 30000,
30000 bis ausschl. 150000, 150000 bis ausschl.
1000000 oder 1000000 M. oder mehr beträgt
— auch als „Gewerbesteuererklärung“ bezeich-
net — (GewöStb. 88§ 54, 55, AusfAnw. hierzu
Art. 23 Abs. 4, 5, Art. 29; Warenhaussteuergesetz
vom 18. Juli 1900 § 14 Abs. 2). Nichterfüllung
dieser Verpflichtungen, wissentlich unvollstän dige
oder unrichtige Angaben dieser Art werden mit
Geldstrafe bis 300 M. geahndet (GewöStE.
§ 71 Ziff. 1; AusfAnw. hierzu Art. 51). So-
wohl diese Angaben wie die Anzeige neuer
Betriebe sind für Personen, die unter elterlicher
Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen,
von deren Vertretern, für Gesellschaften, Ge-
nossenschaften, juristische Personen, Vereine usw.
von den zur Vertretung derselben befugten
Personen zu machen (GewStG. 8§ 50).
C. Einer besonderen schriftlichen oder proto-
kollarischen A. neben der in der GewO. und
dem GewsSt. vorgeschriebenen bedarf es
im Interesse der Warenhaussteuer bei
1. Eröffnung eines Kleinhandelsbetriebes mit
mehr als einer der im § 6 des Warenhaus-
steuergesetzes unterschiedenen Warengruppen,
2. Ausdehnung eines Kleinhandelsbetriebes
mit einer dieser Gruppen auf eine oder mehrere
weitere Gruppen, 3. Errichtung einer mehr
als eine solche Gruppe im Kleinhandel führen-
(steuerliche).
den Verkaufsstelle eines außerhalb Preußens
domizilierten Unternehmens, 4. Ubernahme des
Warenhausbetriebes eines andern, Eröffnung
eines zweiten Warenhausbetriebes neben dem
bisherigen oder eines andern anstatt des
letztern. Die Anzeigepflicht tritt jedoch in den
zu Ziff. 1, 2 und 4 gedachten Fällen nicht ein,
wenn nach den Verhältnissen des Betriebes
von vornherein ausgeschlossen ist, daß der
Gesamtumsatz 400000 M. erreicht. Die A. ist
an jedem Betriebsorte zu bewirken, und zwar
in Berlin bei der Direktion für die Verwal-
tung der direkten Steuern, in anderen Ge-
meinden mit mehr als 20000 Einw. beim Ge-
meindevorstand, in kleineren Gemeinden und
in Gutsbezirken bei der Bezirksregierung.
Zuwiderhandlungen fallen unter die Straf-
bestimmung des § 70 Gewötb. logl. oben B1
(Warenhaussteuergesetz vom 18. Juli 1900 § 13;
Ausfunw. hierzu vom 26. Sept. 1900 Art. 20
is 22).
D. Die Absicht eines Gewerbebetriebes
im Umherziehen ist für jedes Kalenderjahr,
in dem er stattfinden soll, von neuem behufs
Entrichtung der Steuer anzumelden. Bedarf
es zu dem beabsichtigten Betriebe des Wander-
gewerbescheins einer preuß. Behörde, so ist
die A. mit dem Antrage auf Erteilung eines
solchen zu verbinden; andernfalls ist sie —
schriftlich oder zu Protokoll — in Berlin bei
der Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern, im übrigen bei der Polizeibehörde
des Wohnorts, wenn aber ein Wohnsitz in
Preußen nicht vorhanden ist, bei derjenigen
des Orts, an dem der Betrieb in Preußen
begonnen werden soll, zu bewirken, jedoch für
Städte mit nicht mehr als 2000 Einw. und Land-
gemeinden (Gutsbezirke) bei der Kreispolizei-
behörde. Bei der A. sind Gegenstand des
Gewerbebetriebes, Anzahl der Begleiter, Fuhr-
werke oder Wasserfahrzeuge, auf Verlangen
auch die Verrichtungen der Begleiter, Beschaffen-
heit und Bestimmung der Transportmittel an-
zugeben (G., betr. die Besteuerung des Gewerbe-
betriebs im Umherziehen, vom 3. Juli 1876
§ 6; AusfAnw. hierzu vom 27. Aug. 1896
Ziff. 10 V u. 12). Da die Ausübung des
Hausierbetriebes ohne Gewerbeschein oder ent-
gegen den Eintragungen im Gewerbeschein
strafbar ist, der letztere aber nur auf Grund
der A. erteilt wird, sind Strafbestimmungen
für Unterlassung der A. entbehrlich.
E. Wanderlagerbetriebe bedürfen der
schriftlich in zwei Exemplaren zu bewirken-
den A. bei der Gemeindehörde, in Berlin der
Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern, wann und wo sie begonnen oder über
die Zeit, für welche die Steuer entrichtet ist,
fortgesetzt werden sollen, und zwar unter An-
gabe der Verkaufsstelle und der Dauer des
etriebes (G., betr. die Wanderlagersteuer, vom
27. Febr. 1880 § 6; AusfAnw. hierzu vom
27. Febr. 1880 Jiff. 6).
F. Bei der Gebäudesteuer bedarf es der
A. beim Katasteramt in Fällen 1. des Ent-
stehens neuer Gebäude oder des Eingehens
von Gebäuden, 2. des Eigentumswechsels, 3. des
Ubergangs steuerfreier Gebäude in die Rate-
gorie der steuerpflichtigen und umgekehrt oder