Kassenbücher — Kassenrevisionen.
schieden), der Vorsteher der Kasse. Ihm steht
ein Oberbuchhalter oder Kontrolleur zur Seite.
Bei großen Kassen ist für den eigentlichen
Geldverkehr ein besonderer Kassierer angestellt,
ferner sind für die Buchführung Buchhalter be-
stellt, deren jeder eine besondere Buchhalterei
verwaltet, und zur weitern Unterstützung
Kassenassistenten und Hilfsarbeiter, bei der
Generalstaatskasse ein RKassiererassistent und
für die Registratur= und Kanzleigeschäfte so-
wie zur Hilfeleistung in den Buchhalterei-
geschäften Kassensekretäre. Den Unterbeamten-
dienst versehen Kassendiener. Die Verpflich-
tung der K. zur Bestellung von Amtskautionen
ist durch G. vom 7. März 1898 (GS. 19) auf-
gehoben. Vagl. die Artikel über die einzelnen
assen.
Kassenbücher. Die Buchführung bei den
Staatskassen beruht auf dem Grundsatz dop-
pelter Buchung aller Einnahmen und Aus-
gaben, nach der Zeitfolge in den Journalen,
in systematischer Ordnung in den Alanualen.
Bei Kassen mit einem besonderen Kassierer hat
dieser außerdem ein K. über die Einnahmen
und Ausgaben in barem Gelde und Wert-
papieren in chronologischer Ordnung zu führen,
welches den täglichen baren Kassenverkehr dar-
stellt und durch die Journale Rontrolliert wird.
Uber die mit der Post eingehenden eingeschrie-
benen und Wertsendungen und die mit ihr ab-
gesandten Wertsendungen werden „Einnahme-
und Ausgabepostbücher“ oder ein für beide
dienendes Postbuch geführt. Die Tages-
abschlüsse werden in ein „Tagesabschlußbuch“
eingetragen. Uber die in den Tresor gelegten
Bestände führt der Rendant ein „Tresorbuch".
Uber die Abrechnungen mit anderen Kassen
werden „Kontobücher" geführt. Die Journale,
Manuale und Kontobücher dürfen nur für ein
Rechnungsfahr angelegt werden. Alle K. sind
zu paginieren. Unbedingt untersagt sind Ra-
suren. K. dürfen in der Regel zehn, einzelne
erst dreißig Jahre nach dem Zeitpunkt der
Entlastung des Rechmungeführers vernichtet
werden (Vorschr. des St M. vom 3. Juni 1902
— UMl. 171). S. im übrigen die Artikel über
die einzelnen Kassen.
Kassendefekte s. Defekte.
Kassenetats sind die auf Grund des Staats-
haushaltsetats und der Spezialetats für ein
oder mehrere Rechnungsjahre aufgestellten
Aachweise der bei den einzelnen Kassen zu
vereinnahmenden Einnahmen und zu leisten-
den Ausgaben, geordnet nach den Kapiteln
und Titeln des Staatshaushalts= und der
Spezialetats. Vgl. Etats= und Rechnungs-
wesen des Staates I A4.
Kasseninspektoren sind neuerdings bei ein-
zelnen (zurzeit sieben) größern Regierungen
ur Unterstützung des Kassenrats angestellt.
Her —K., der aus dem Kreise der Kassen= und
Rechnungsbeamten entnommen wird, soll in
ständiger Vertretung des Kassenrats, dem aber
die Befugnis zum Eingreifen in allen Sachen
verbleibt, einen Teil der diesem obliegenden
Geschäfte ausführen und sich an der Aufsicht
über die Kassen der Kommunalverbände be-
teiligen. U. a. gehören zu seinen Dienstoblie-
genheiten: das Referat in Kassenabschluß= und
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Kassenrevisionssachen, Zeichnung der Kon-
zepte der Einnahme= und Ausgabeanweisungen
an die Regierungohauptäasse, außer in ngen
legungssachen; Uberwachung der ordnungs-
mäßigen Ausführung der Revisionen der Spe-
zialkassen, unvermutete Revisionen einzelner
derselben, Sür#orge für innere und üußere
Sicherheit der Kassen; Unterstützung der Ver-
waltungsdezernenten in der Aufsicht über die
Kassen der Kommunalverbände; Beteiligung
an der Ausbildung der Anwärter für den
Bureaudienst im Kassen= und Rechnungswesen;
Kontrolle der Rassen= und Rechnungsgeschäfte
der Regierungshauptkasse. Der KL. hat das
Stimmrecht der technischen Regierungsmitglie-
der in den Angelegenheiten leines Geschäfts-
bereichs und gilt wie der Katasterinspektor
als technischer Oberbeamter; seine Tätigkeit
unterliegt aber der Aufsicht des Kassenrats.
Kassenkuratoren und Kassenräte. Der
Kassenkurator führt die Oberaufsicht über
die Kasse. Kassenkurator ist bei der General-=
staatskasse ein vortragender Rat des FM., bei
den ihr nachgeordneten der Chef derjenigen
Behörde, bei welcher die Kasse besteht, bei den
Justizhauptkassen ein von dem Präsidenten
bestimmtes Mitglied des Oberlandesgerichts,
bei den Kreiskassen in der Regel der Landrat.
Bei den Regierungen ernennt der Präsident
ein Mitglied zum Kassenrat, dem unter
seiner Leitung die Geschäfte der Ruratel über
die Hauptkasse, die Bearbeitung der allge-
meinen Kassen= und Rechnungssachen, Auf-
stellung der Kassenetats obliegen. Der Kassen-
rat übt aber die Aufsichtsrechte über die Kasse
nur als Kommissar des Präsidenten aus. Bei
den Eisenbahnhauptkassen hat die Obliegen-
heiten des Rassenrats der in gleicher Weise
wie dieser bestellte Etatsrat und es fungiert,
außer bei den außerordentlichen Kassenrevi-
sionen, der Rechnungsdirektor als sein stän-
diger Vertreter. Eine der letztern ähnliche
Einrichtung ist bei einzelnen Regierungen ver-
suchsweise in den Kasseninspektoren eingeführt
logl. den vorigen Artikel] (RegInstr. vom
23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 45; Kab0.,
betr. Abänderung der Organisation der Pro-
vinzlalverwaltungsbehörden, vom 31. Dez.
1825 — GS. 1826, 5 — lit. D Il 5; Geschäfts-
anw. für die Regierungen vom 31. Dez. 1825
— v. Kamptz 9, 821 — Abschn. II E; Finanz-
ordnung der Eisenbahnverwaltung vom 1. April
1901 Teil I (Wirtschaftsordnung) § 6, Justiz-
kassenordnung vom 31. März 1900 § 4; Ge-
shästsan. für die Rentmeister vom 19. Dez.
1894 8 2).
Kassenrevisionen. Ordentliche K. finden
bei allen Staatskassen allmonatlich an ein
für allemal bestimmten Tagen, außerordent-
liche (unvermutete) in sedem Rechnungsjahr
mindestens einmal zu unbestimmten, den
Kassenbeamten vorher nicht mitzuteilenden
Zeiten statt. Doch können die Ressortminister
für einzelne Kassen statt der monatlichen zwei-
oder dreimonatliche Revisionen zulassen. Die
K. werden von dem Kassenkurator oder KRassen-
(Etats-#rat, bei den Regierungshauptbassen
unter Hinzuziehung von anderen Mitgliedern
der Regierung oder Referendarien für die Be-
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