Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kassenbücher — Kassenrevisionen. 
schieden), der Vorsteher der Kasse. Ihm steht 
ein Oberbuchhalter oder Kontrolleur zur Seite. 
Bei großen Kassen ist für den eigentlichen 
Geldverkehr ein besonderer Kassierer angestellt, 
ferner sind für die Buchführung Buchhalter be- 
stellt, deren jeder eine besondere Buchhalterei 
verwaltet, und zur weitern Unterstützung 
Kassenassistenten und Hilfsarbeiter, bei der 
Generalstaatskasse ein RKassiererassistent und 
für die Registratur= und Kanzleigeschäfte so- 
wie zur Hilfeleistung in den Buchhalterei- 
geschäften Kassensekretäre. Den Unterbeamten- 
dienst versehen Kassendiener. Die Verpflich- 
tung der K. zur Bestellung von Amtskautionen 
ist durch G. vom 7. März 1898 (GS. 19) auf- 
gehoben. Vagl. die Artikel über die einzelnen 
assen. 
Kassenbücher. Die Buchführung bei den 
Staatskassen beruht auf dem Grundsatz dop- 
pelter Buchung aller Einnahmen und Aus- 
gaben, nach der Zeitfolge in den Journalen, 
in systematischer Ordnung in den Alanualen. 
Bei Kassen mit einem besonderen Kassierer hat 
dieser außerdem ein K. über die Einnahmen 
und Ausgaben in barem Gelde und Wert- 
papieren in chronologischer Ordnung zu führen, 
welches den täglichen baren Kassenverkehr dar- 
stellt und durch die Journale Rontrolliert wird. 
Uber die mit der Post eingehenden eingeschrie- 
benen und Wertsendungen und die mit ihr ab- 
gesandten Wertsendungen werden „Einnahme- 
und Ausgabepostbücher“ oder ein für beide 
dienendes Postbuch geführt. Die Tages- 
abschlüsse werden in ein „Tagesabschlußbuch“ 
eingetragen. Uber die in den Tresor gelegten 
Bestände führt der Rendant ein „Tresorbuch". 
Uber die Abrechnungen mit anderen Kassen 
werden „Kontobücher" geführt. Die Journale, 
Manuale und Kontobücher dürfen nur für ein 
Rechnungsfahr angelegt werden. Alle K. sind 
zu paginieren. Unbedingt untersagt sind Ra- 
suren. K. dürfen in der Regel zehn, einzelne 
erst dreißig Jahre nach dem Zeitpunkt der 
Entlastung des Rechmungeführers vernichtet 
werden (Vorschr. des St M. vom 3. Juni 1902 
— UMl. 171). S. im übrigen die Artikel über 
die einzelnen Kassen. 
Kassendefekte s. Defekte. 
Kassenetats sind die auf Grund des Staats- 
haushaltsetats und der Spezialetats für ein 
oder mehrere Rechnungsjahre aufgestellten 
Aachweise der bei den einzelnen Kassen zu 
vereinnahmenden Einnahmen und zu leisten- 
den Ausgaben, geordnet nach den Kapiteln 
und Titeln des Staatshaushalts= und der 
Spezialetats. Vgl. Etats= und Rechnungs- 
wesen des Staates I A4. 
Kasseninspektoren sind neuerdings bei ein- 
zelnen (zurzeit sieben) größern Regierungen 
ur Unterstützung des Kassenrats angestellt. 
Her —K., der aus dem Kreise der Kassen= und 
Rechnungsbeamten entnommen wird, soll in 
ständiger Vertretung des Kassenrats, dem aber 
die Befugnis zum Eingreifen in allen Sachen 
verbleibt, einen Teil der diesem obliegenden 
Geschäfte ausführen und sich an der Aufsicht 
über die Kassen der Kommunalverbände be- 
teiligen. U. a. gehören zu seinen Dienstoblie- 
genheiten: das Referat in Kassenabschluß= und 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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Kassenrevisionssachen, Zeichnung der Kon- 
zepte der Einnahme= und Ausgabeanweisungen 
an die Regierungohauptäasse, außer in ngen 
legungssachen; Uberwachung der ordnungs- 
mäßigen Ausführung der Revisionen der Spe- 
zialkassen, unvermutete Revisionen einzelner 
derselben, Sür#orge für innere und üußere 
Sicherheit der Kassen; Unterstützung der Ver- 
waltungsdezernenten in der Aufsicht über die 
Kassen der Kommunalverbände; Beteiligung 
an der Ausbildung der Anwärter für den 
Bureaudienst im Kassen= und Rechnungswesen; 
Kontrolle der Rassen= und Rechnungsgeschäfte 
der Regierungshauptkasse. Der KL. hat das 
Stimmrecht der technischen Regierungsmitglie- 
der in den Angelegenheiten leines Geschäfts- 
bereichs und gilt wie der Katasterinspektor 
als technischer Oberbeamter; seine Tätigkeit 
unterliegt aber der Aufsicht des Kassenrats. 
Kassenkuratoren und Kassenräte. Der 
Kassenkurator führt die Oberaufsicht über 
die Kasse. Kassenkurator ist bei der General-= 
staatskasse ein vortragender Rat des FM., bei 
den ihr nachgeordneten der Chef derjenigen 
Behörde, bei welcher die Kasse besteht, bei den 
Justizhauptkassen ein von dem Präsidenten 
bestimmtes Mitglied des Oberlandesgerichts, 
bei den Kreiskassen in der Regel der Landrat. 
Bei den Regierungen ernennt der Präsident 
ein Mitglied zum Kassenrat, dem unter 
seiner Leitung die Geschäfte der Ruratel über 
die Hauptkasse, die Bearbeitung der allge- 
meinen Kassen= und Rechnungssachen, Auf- 
stellung der Kassenetats obliegen. Der Kassen- 
rat übt aber die Aufsichtsrechte über die Kasse 
nur als Kommissar des Präsidenten aus. Bei 
den Eisenbahnhauptkassen hat die Obliegen- 
heiten des Rassenrats der in gleicher Weise 
wie dieser bestellte Etatsrat und es fungiert, 
außer bei den außerordentlichen Kassenrevi- 
sionen, der Rechnungsdirektor als sein stän- 
diger Vertreter. Eine der letztern ähnliche 
Einrichtung ist bei einzelnen Regierungen ver- 
suchsweise in den Kasseninspektoren eingeführt 
logl. den vorigen Artikel] (RegInstr. vom 
23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 45; Kab0., 
betr. Abänderung der Organisation der Pro- 
vinzlalverwaltungsbehörden, vom 31. Dez. 
1825 — GS. 1826, 5 — lit. D Il 5; Geschäfts- 
anw. für die Regierungen vom 31. Dez. 1825 
— v. Kamptz 9, 821 — Abschn. II E; Finanz- 
ordnung der Eisenbahnverwaltung vom 1. April 
1901 Teil I (Wirtschaftsordnung) § 6, Justiz- 
kassenordnung vom 31. März 1900 § 4; Ge- 
shästsan. für die Rentmeister vom 19. Dez. 
1894 8 2). 
Kassenrevisionen. Ordentliche K. finden 
bei allen Staatskassen allmonatlich an ein 
für allemal bestimmten Tagen, außerordent- 
liche (unvermutete) in sedem Rechnungsjahr 
mindestens einmal zu unbestimmten, den 
Kassenbeamten vorher nicht mitzuteilenden 
Zeiten statt. Doch können die Ressortminister 
für einzelne Kassen statt der monatlichen zwei- 
oder dreimonatliche Revisionen zulassen. Die 
K. werden von dem Kassenkurator oder KRassen- 
(Etats-#rat, bei den Regierungshauptbassen 
unter Hinzuziehung von anderen Mitgliedern 
der Regierung oder Referendarien für die Be- 
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