Katechismusunterricht — Katholische Kirchengemeinden (Vermögensverwaltung).
K. Katasterlandmesser beschäftigt. Altere
Katasterinspektoren erhalten den Charakter
als Steuerrat, ältere Katasterkontrolleure und
sekretäre den als Steuerinspektor. Die etats-
mäßigen Katasterbeamten beziehen festes Ge-
halt usw. wie die Beamten anderer Verwal-
tungen; die ihnen früher zufließenden Gebühren
und Vergütungen für Mebenbeschäftigungen
werden jetzt zur Staatskasse eingezogen.
Katechismusunterricht s. Konfirmation,
Kommunionunterricht, Religions-
unterricht III (Allg Best. vom 15. Okt. 1872
Ziff 19), Schulunterricht II, 1.
atholische Feiertage s. Fest(Feier--)tage.
Katholische Kirche Pilellung zum Staat).
Die V. vom 30. April 1815 wegen verbesserter
Einrichtung der Provinzialbehörden (G S. 85)
bestimmte im § 15: „Für die Kirchen= und
Schulsachen besteht im Hauptorte jeder Provinz
ein Konsistorium, dessen Präsident der Ober-
präsident ist. Dieses übt in Rüchksicht auf die
Protestanten die Konsistorialrechte aus, in
Rüchsicht auf die Römisch-Katholischen hat es
die landesherrlichen Rechte circa sacra ((.
Jus ceirca sacra) zu verwalten. In Rüch-
sicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es
diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck er-
fordert und die Gewissensfreiheit gestattet.“
Dieser Versuch einer interkonfessionellen pari-
tätischen Behandlung der Kirchenhoheitssachen
durch eine einzige Behörde wurde bald auf-
gegeben. Schon die Instr. vom 23. Okt. 1817
zur Geschäftsführung der Regierungen (G.
248) § 18 gab den Regierungen einen großen
Teil der kirchlichen Verwaltung. Demnächst
aber übertrug die Instr. für die Oberpräsi-
denten vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826) § 2
Ziff. 6 diesen die ahrnehmung des jus
circa sacra catholicorum nach Anleitung der
Dienstinstr. für die Konsistorien vom 23. Okt.
1817 (GS. 237) § 4. Der letztere erwähnt
u. a. die Besorgung der Geluche um kano-
nische Bestätigung der vom Landesherrn er-
teilten geistlichen Würden; die Erörterung
und Erledigung der Streitigkeiten mit an-
dern Religionsparteien über Gegenstände
des öffentlichen Kultus; die Erörterung über
Revision und Berichtigung der Kirchengesetze,
welche ohne Genehmigung der Minnisterial-
behörde bekanntgemacht werden dürfen; Be-
aufsichtigung der Prüfungen, welcher die Kandi-
daten des geistlichen Standes seitens der
geistlichen Behörde unterworfen werden. Die
. betr. die Ressortverhältnisse der Provinzial-
behörden in katholisch-kirchlichen Angelegen-
heiten, vom 27. Juni 1845 (G-. 443) hat dem-
nächst den Oberpräsidenten (8 2) die Aus-
übung des landesherrlichen Ernennungsrechts
u den katholisch-geistlichen Stellen verliehen.
bber die weitere Entwichklung der Sache durch
die Verfassungsurkunde und die Maigesetze
s. Kirchenpolitische Gesetze.
Katholische Kirchengemeinden (Vermö-
gensverwaltung). I. Die Vermögensverwal-
tung der k. K. war in sehr verschiedener Weise in
den einzelnen Rechtsgebieten geordnet. Teils
werssie in der Hand der Geistlichkeit, teils in
der Hand von Kirchenvorstehern, welche vom
Patron oder vom Pfarrer oder von der
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bischöflichen Behörde ernannt wurden. Eine
Mitwirkung der Gemeinde und eine eigent-
liche Vertretung derselben war nur vereinzelt
vorhanden. Das Gesetz vom 20. Juni
1875 über die Vermögensverwaltung in den
katholischen Kirchengemeinden (GS. 241), ab-
geändert durch die kirchenpolitische Nov. vom
21. Mai 1886 (GS. 147) Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14, sowie G. vom 31. März 1893 (G.
68), hat hier eine durchgreifende Regelung
getroffen und eine den heutigen allgemeinen
echtsvorstellungen entsprechende Organisation
der Gemeindeverwaltung geschaffen, zugleich
auch die staatliche Aufsicht über dieselbe in
gleicher Weise wie für die ev. Kirchengemein-
den geordnet.
II. In allen kath. Pfarrgemeinden (zu denen
auch die Sukkursalpfarreien im Gebiete des
franz. Rechts, sowie die Gemeinden der Alt-
katholiken (s. d.], jedoch nicht die Militär-
gemeinden gehören) sind vorbehaltlich der
unter X aufgeführten Fälle, die kirchlichen
Vermögensangelegenheiten durcheinen
Kirchenvorstand und eine Gemeinde-
vertretung zu besorgen (8 1), von denen
der erstere das verwaltende, die Gemeinde-
vertretung dagegen das in bestimmten, vom
Gesetze aufgeführten Fällen (5§ 20) beschließende
Organ ist. Die Vorschrift findet auch auf
Missionspfarrgemeinden und solche andern
Kirchengemeinden (Filial-, Kapellengemeinden)
Anwendung, für welche besonders bestimmte
kirchliche Vermögensstüche vorhanden sind,
oder deren Gemeindegliedern besondere Leistun-
gen zur Bestreitung der tirchlichen Bedürf-
nisse obliegen (§ 2). Zu dem kirchlichen Ver-
mögen gehören: 1. das für Kultusbedürfnisse
bestimmte Vermögen einschließlich des Kirchen-
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung
der Geistlichen und andern Kirchendiener be-
stimmten Vermögensstüche und der Anniver=
sarien; 2. die zu irgend einem sonstigen khirch-
lichen Zwecke oder zu wohltätigen oder Schul-
zwecken bestimmten Vermögensstücke; 3. die
Erträge der durch Rirchliche Organe zu kirch-
lichen, wohltätigen oder Schulzwecken des Ge-
meindebezirks innerhalb und außerhalb der
Kirchengebäude veranstalteten Sammlungen,
Kollekten uff.; 4. die zu kirchlichen, wohltätigen
oder Schulzwecken innerhalb des Gemeinde-
bezirks bestimmten und unter die Verwaltung
kirchlicher Organe gestellten Stiftungen (8 3)
so daß, da das Gesetz nicht entscheidet, wer
Eigentümer des Vermögens ist, die Zulassung
einer besondern stiftungsmäßigen Verwaltung,
z. B. durch den Pfarrer, ausgeschlossen ist,
während aus Laien zusammengesetzte Stif-
tungsorgane nicht betroffen werden. Die dem
Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zu-
stehenden Rechte an Begräbnisplätzen (s. hierzu
Begräbnisplätze W) oder solchen Ver-
mögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken
bestimmt sind, werden durch das Gesetz nicht
berührt. Unter #irchlichen Vermögen im Sinne
dieses Gesetzes ist dasjenige nicht begriffen,
welches zwar zu kirchlichen Zwecken bestimmt,
aber unter dauernde Verwaltung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinden und Kom-
munalverbände gestellt ist (§ 4).
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