Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kautionen 
Waren, sofern dieselben entweder zum un— 
mittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe oder 
zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffen- 
heit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder 
Verarbeitung dienen sollen oder im Inlande 
in dem Betriebe eines der Vertragschließenden 
erzeugt oder hergestellt sind; 2. Verträge, durch 
welche unbewegliche Sachen oder diesen gleich- 
geachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein 
oder im Zusammenhange mit anderem Ver- 
mögen von Aszendenten an Deszendenten über- 
tragen werden. Beurkhundungen von Uber- 
tragungen der Rechte des Erwerbers aus 
Verträgen dieser Art an andere Personen als 
an Deszendenten des ursprünglich übertragen- 
den Aszendenten sind stets als Kaufverträge 
zu versteuern. Die obenerwähnte Stempel- 
ermäßigung auf 1,50 M. ist ausgeschlossen. 
Kautionen s. Amtskautionen. 
Kehrbezirke s. Bezirksschornsteinfeger. 
Kesselflicher s. Drahtbinder, Zigeuner. 
Kesselsteuer s. Brausteuer I u. U. 
Kieschausseen sind die nur mittels Ries- 
schüttung ohne Pachlage befestigten Wege. Ob 
sie als Kunststraßen im Rechtssinne behandelt 
werden können, hängt von der Anerkennung 
durch den Oberpräsidenten gemäßt § 12 Ziff. 3 
des G. vom 20. Juni 1887 (Go. 301) ab. 
S. Kunststraßen unter I. 
Kinder. I. Im BRechtssinne sind K. die 
Minderjährigen (s. d.) bis zum vollen- 
deten 7. Lebensjahre. Sie sind begriff- 
lich zwar rechtsfähig, können also Inhaber 
von Rechten und Pflichten sein, aber grund- 
sätzlich sind sie nicht handlungs- und zurech- 
nungsfähig. Die ihnen zustehenden BRechte 
müssen durch gesetzliche Vertreter (Inhaber der 
väterlichen oder elterlichen Gewalt, Vormund, 
Pfleger) ausgeübt werden, und Verletzungen 
fremder Rechte sind ihnen nicht zuzurechnen. 
Das gilt auch nach dem Bo. dahin, daß 
ein K. ganz geschäftsunfähig ist (8 104 Ziff. 1), 
d. h. daß seine Willenserklärungen nichtig sind, 
nicht einmal eine Schenkung von ihm ange- 
nommen werden khann, sondern auch dies der 
gesetzliche Bertreter für das K. tun muß, 
und daß es für einen Schaden, den es einem 
andern zufügt, nicht verantwortlich ist (6( 828 
Abs. 1). Indessen hat ein K., sofern der 
Ersatz des von ihm verursachten Schadens 
nicht von einem aufsichtpflichtigen Dritten er- 
langt werden kann, den Schaden insoweit zu 
ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, 
insbesondere nach den Verhältnissen der Betei- 
ligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm 
nicht die Mittel entzogen werden, deren es 
zum standesmäßigen Unterhalte sowie zur Er- 
füllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflich- 
ten bedarf (5 829). Vgl. Minderjährige l. 
Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
Kkommt nicht das 7., sondern erst das 12. Lebens- 
jahr in Betracht (s Minderjährige U.. 
II. Von besonderer Bedeutung ist das Ver- 
hältnis der K. zu ihren Eltern und son- 
stigen Verwandten. Dabei tind zu unter- 
scheiden eheliche und uneheliche K., legitimierte 
und angenommene und K. aus geschiedenen 
und nichtigen Ehen. Wegen der unehelichen 
und legitimierten K. s. Uneheliche Kinder, 
  
— Kinder. 905 
wegen der angenommenen s. Annahme an 
Kindes Statt. Wegen der K. aus nichtigen 
und geschiedenen Ehen s. §§ 1699—1704 und 
§§ 1635—1637 B06 B. Außerdem kommen noch 
die sog. verwahrlosten K. in Betracht (s. Für- 
sorhersiebung). 
Ehelich ist ein K., das nach der Ein- 
gehung der Ehe seiner Eltern geboren wird, 
wenn die Frau es vor oder während der Ehe 
empfangen und der Mann innerhalb der 
Empfängniszeit, d. i. in der Zeit vom 181. 
bis zum 302. Tage vor dem Tage der Geburt, 
beide Tage eingeschlossen, der Frau beigewohnt 
hat. Dadurch, daß auch ein andrer Alan 
innerhalb der Empfängniszeit der Frau bei- 
gewohnt hat, verliert das K. noch nicht die 
Eigenschaft eines ehelichen. Dagegen ist es 
nicht ehelich, wenn es den Umständen nach 
offenbar unmöglich ist, daß die Frau das 8K. 
von dem Manne empfangen hat. Es wird 
vermutet, daß der Mann innerhalb der Emp- 
fängniszeit der Frau beigewohnt habe. So- 
weit jedoch die Empfängniszeit in die Zeit 
vor der Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, 
wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehe- 
lichkeit des K. angefochten zu haben (BGB. 
§ 1591). Die Ehelichkeit eines K., das wäh- 
rend der Ehe oder innerhalb 302 Tagen nach 
der Auflösung der Ehe geboren ist, also nach 
der gesetzlichen Vermutung als eheliches gilt, 
kann der Ehemann — nicht auch die Mutter, 
das K. selbst oder ein Dritter — ansfechten, 
jedoch nur innerhalb eines Jahres, nachdem 
er die Geburt erfahren hat (5 1594). Die 
Anfechtung erfolgt bei Lebzeiten des K. durch 
Erhebung einer gegen das K. zu richtenden 
Klage, nach dem Tode desselben durch eine 
öoffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber 
dem Nachlaßgerichte (§§ 1596, 1597). Sie ist 
ausgeschlossen, wenn der Mann das K. nach 
der Geburt, auch nur stillschweigend, als das 
seinige anerkennt (§& 1598). Das eheliche K. 
erhält den Familiennamen des Vaters (& 1616), 
das eines adligen Vaters auch dessen Adel 
(ALR. II. 9 88 3, 4). Es ist, solange es dem 
elterlichen Hausstande angehört und von den 
Eltern erzogen oder unterhalten wird, und 
zwar auch ein volljähriges K., verpflichtet, in 
einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung 
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem 
Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten 
1617). Die eheliche Tochter hat regelmäßig 
— Ausnahme namentlich, wenn sie sich ohne 
die erforderliche elterliche Einwilligung ver- 
heiratet hat, — gegenüber dem Vater, falls 
dieser aber zur Leistung unvermögend oder 
verstorben ist, gegenüber der Autter — nicht 
auch gegenüber den Großeltern — einen klag- 
baren Anspruch darauf, daß ihr im Falle 
ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haus- 
halts eine angemessene Aussteuer gewährt 
wird (8§8 1620—1623). Verschieden von der 
Aussteuer ist die Ausstattung, d. i. dassjenige, 
was einem Sohne oder einer Tochter von den 
Eltern mit Rüchsicht auf die Verheiratung 
oder auf die Erlangung einer selbständigen 
Lebensstellung zur Begründung oder zur Er- 
haltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung 
zugewendet wird. Ein BRechtsanspruch auf
	        
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