Kirchenglockengeläute — Kirchenpolitische Gesetze.
wegen Schleswig-Holstein KGSO. vom
4. Nov. 1876 (GS. 415) § 92; für Hannover
ev.--luth. Kirchenvorstands= und Synodalord-
nung vom 9. Okt. 1864 § 65; für Hannover
ref. RGSO. vom 12. April 1882 (GS. 224)
§ 73 Ziff. 13; für Kassel Presbyterial= und
Synodalordnung vom 16. Dez. 1885 (GS.
1886, 1) § 63 Ziff. 12; für Wiesbaden
KRGSD. vom 4. Juli 1877 (GS. 1878, 193)
§ 72 Ziff. 13); für Frankfurt a. M. K#-
SO. vom 27. Sept. 1899 (GS. 425) 8§ 78
Ziff. 11). Wegen der korrespondierenden Staats-
gesetze s. Evangelische Landeskirche,
tellung zum Staate lII und wegen der
Bekanntmachungsblätter Publikations-
organ e.
irchen glochengeläute. Kirchenglocken sind
ein Privileg der öffentlich ausgenommenen
Kirchengesellschaften (ALR. II, 11 § 25), sie sind
ubehör der Kirchen und daher von den
irchbaupflichtigen zu unterhalten (OTr. 38,
277). Das Elockengeläute kann einer andern
Kirchengesellschaft zum Mitgebrauch überlassen
werden (ALR. Il, 11 §§ 766 ff., 191, 192). Die
Bestimmung über dasselbe steht dem Ge-
meindehirchenrat (Kirchenvorstand usw.) zu (ogl.
A#l. 1842, 263). Uber die Verpflichtung
zum Läuten aus Anlaß der Landestrauer
s. d. Auf dem linken ARheinufer haben die
bürgerlichen Gemeinden in bestimmten
Fällen ein Anrecht anf das Geläute (G. vom
14. März 1880 — GS. 225 — § 4). Gnaden-
geschenke zu Kirchenglocken werden seitens
des Staats in der Regel nicht gewährt (Erl.
vom 21. Okt. 1879 — Trusen, Kirchenrecht,
2. Aufl., S. 471).
Kirchengrundstüche. Die Verwaltung steht
den kirchlichen Gemeindeorganen zu (s. Ge-
meindekirchenrat und #Kirchengemeinde-
vertretung und Katholische Kirchenge-
meinden). Aber die Steuerfreiheit s.KRA.
vom 14. Juli 1893 §24g. i. Um Verdunklungen zu
verhüten, ist, besonders auch bei RKombinierten
Kirchen und Schulämtern, die Eintragung
der Grundstücke im Grundbuch zuge-
lassen, bzw. angeordnet (s. u. a. V. vom
13. Nov. 1899 GS. 519 — Art. 1; für
Aassau V. vom 11. Dez. 1899 — GS. 595 —
Art. 2). Uber die Verwaltung von Wal-
dungen der Kirchengemeinden s. Staats-
aufsicht über die Forsten der Gemein-
den usw. S. auch Kirchenvermögen.
Kirchenkhassen s. Rirchliches Etats--,
Kassen= und Rechnungswesen.
Kirchenkollekten, d. h. Sammlungen inner-
halb der Kirchengebäude, sollen erst in Betracht
Kommen, wenn auf andere Weise bereits Gelder
zusammengebracht sind; sie bedürfen in der ev.
Kirche, wenn sie einmalig für eine einzelne
Kirchengemeinde und deren Bedürfniffe ab-
gehalten werden sollen, keiner Genehmigung,
bei Wiederholung derjenigen des Konsisto-
riums (s. Kab O. vom 16. Febr. 1856 — Akten-
stüche des Ev. Oberkirchenrats II. 124; #S#-
VBl. 1897, 40). Neue, regelmäßig wieder-
kehrende Sammlungen in größeren Bezirken
sind an die Zustimmung der Provinzal-
3388 bzw. der Generalsynode gebunden
(KG#. vom 10. Sept. 1873 § 65 Ziff. 4;
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
913
Generalsynodalordnung vom 20. JTan. 1876 813;
entsprechend in den andern Kirchenordnungen).
Auch die Abschaffung bestehender landeskirch-
licher Kollekten bedarf der Zustimmung der
Generalsynode. Wegen der regelmäßigen Kir-
chen= und Hauskollekte für bedürftige Ge-
meinden, welche keiner staatlichen Genehmi-
gung bedarf, sondern nur einer Anzeige an
den Oberpräsidenten und deren Verwendung
s. § 65 zu 8 fGSO. und Art. 10 Ziff. 4 des
G. vom 3. Juni 1876. Sammlungen außer-
halb der Kirchengebäude sind von der
staatlichen Genehmigung abhängig (s. G. vom
3. Juni 1876 Art. 24 Ziff. 7, sowie die ent-
sprechenden Staatsgesetze für die andern ev.
Kirchen; G. vom 20. Juni 1875 8§ 50 Ziff. 7
für kath. Kirchengemeinden; G. vom 7. Juni
1876 § 2 Ziff. 8 für die Bistümer). Den An-
trägen auf Genehmigung von K. sind Pläne
über die Einrichtung der Sammlung beizu-
fügen (MBl. 1903, 229). S. auch Kollekten.
irchenmusik. Uber die Ausbildung für
die K. s. Aademie der Künste IX. Aeuer—
dings sind in den meisten Provinzen für die
Fortbildung der ev. Organisten in der Regel
alljährlich besondere Orgelkurse eingerichtet
(s. die Bekanntmachungen in den kirchlichen
Amtsblättern). Uber die Pflege der K. und
die Einrichtung eines Kirchenchors f. altländ.
KGVBl. 1895, 61 ff.
Kirchenpatronat
Kirchenplätze (.
stände).
Patronat.
irchenstühle (Kirchen-
Kirchenpolitische Gesetze. I. Die Ver-
fassungsurkunde vom 31. Jan. 1850
Art. 15, 16 u. 18 hatte den Kirchen der Bath.
und der ev. Landeskirche die volle Selb-
ständigkeit gegeben. Kam diese nach der ge-
schichtlichen Entwicklung und nach der ge-
gebenen Behördenorganisation auf ev. Seite
nicht zur Durchführung, so ließen die Bischöfe
um so mehr es sich angelegen sein, die volle
Befreiung von allen staatlichen Beschränkungen
zu erwerben. Der Beschluß des vatikanischen
Konzils vom 18. Juli 1870 über die Dogma-
tisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit und
des päpstlichen Universalepiskopats gab der
preuß. Staatsregierung Veranlassung, gegen-
über der hierdurch in ihren Grundlagen ver-
änderten Kirche die Grenzen des staatlichen
Hoheitsrechts durch genaue gesetzliche Vor-
schriften zu bestimmen. Dachdem zunächst durch
die Kabel. vom 8. Juli 1871 die kath. Ab-
teilung im Mdg A. aufgehoben war, welche
in den vorhergehenden Jahrzehnten die Be-
strebungen der kath. Bischöfe im weitesten Maße
unterstützt hatte, nachdem ferner durch das
Schulaussichtsgesetz vom 11. Alrz 1872 (GS.
183) das staatliche Recht über die Schule fest-
gelegt war und nachdem endlich durch Erl. vom
15. Juni 1872 den Mitgliedern der geistlichen
Genossenschaften die öffentliche Volksschule für
die Zukunft verschlossen und die Entlassung
der noch im Amte befindlichen Lehrer und
Lehrerinnen, welche denselben angehörten, in
die Wege geleitet war (s. Sten Ber. des Abgs.
1872/73 S. 213), wurden durch AOrders vom
8. Aov. 1872 und 8. Jan. 1873 dem Landtage
vier Gesetzentwürfe 1. über die Grenzen des
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