Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenglockengeläute — Kirchenpolitische Gesetze. 
wegen Schleswig-Holstein KGSO. vom 
4. Nov. 1876 (GS. 415) § 92; für Hannover 
ev.--luth. Kirchenvorstands= und Synodalord- 
nung vom 9. Okt. 1864 § 65; für Hannover 
ref. RGSO. vom 12. April 1882 (GS. 224) 
§ 73 Ziff. 13; für Kassel Presbyterial= und 
Synodalordnung vom 16. Dez. 1885 (GS. 
1886, 1) § 63 Ziff. 12; für Wiesbaden 
KRGSD. vom 4. Juli 1877 (GS. 1878, 193) 
§ 72 Ziff. 13); für Frankfurt a. M. K#- 
SO. vom 27. Sept. 1899 (GS. 425) 8§ 78 
Ziff. 11). Wegen der korrespondierenden Staats- 
gesetze s. Evangelische Landeskirche, 
tellung zum Staate lII und wegen der 
Bekanntmachungsblätter Publikations- 
organ e. 
irchen glochengeläute. Kirchenglocken sind 
ein Privileg der öffentlich ausgenommenen 
Kirchengesellschaften (ALR. II, 11 § 25), sie sind 
ubehör der Kirchen und daher von den 
irchbaupflichtigen zu unterhalten (OTr. 38, 
277). Das Elockengeläute kann einer andern 
Kirchengesellschaft zum Mitgebrauch überlassen 
werden (ALR. Il, 11 §§ 766 ff., 191, 192). Die 
Bestimmung über dasselbe steht dem Ge- 
meindehirchenrat (Kirchenvorstand usw.) zu (ogl. 
A#l. 1842, 263). Uber die Verpflichtung 
zum Läuten aus Anlaß der Landestrauer 
s. d. Auf dem linken ARheinufer haben die 
bürgerlichen Gemeinden in bestimmten 
Fällen ein Anrecht anf das Geläute (G. vom 
14. März 1880 — GS. 225 — § 4). Gnaden- 
geschenke zu Kirchenglocken werden seitens 
des Staats in der Regel nicht gewährt (Erl. 
vom 21. Okt. 1879 — Trusen, Kirchenrecht, 
2. Aufl., S. 471). 
Kirchengrundstüche. Die Verwaltung steht 
den kirchlichen Gemeindeorganen zu (s. Ge- 
meindekirchenrat und #Kirchengemeinde- 
vertretung und Katholische Kirchenge- 
meinden). Aber die Steuerfreiheit s.KRA. 
vom 14. Juli 1893 §24g. i. Um Verdunklungen zu 
verhüten, ist, besonders auch bei RKombinierten 
Kirchen und Schulämtern, die Eintragung 
der Grundstücke im Grundbuch zuge- 
lassen, bzw. angeordnet (s. u. a. V. vom 
13. Nov. 1899 GS. 519 — Art. 1; für 
Aassau V. vom 11. Dez. 1899 — GS. 595 — 
Art. 2). Uber die Verwaltung von Wal- 
dungen der Kirchengemeinden s. Staats- 
aufsicht über die Forsten der Gemein- 
den usw. S. auch Kirchenvermögen. 
Kirchenkhassen s. Rirchliches Etats--, 
Kassen= und Rechnungswesen. 
Kirchenkollekten, d. h. Sammlungen inner- 
halb der Kirchengebäude, sollen erst in Betracht 
Kommen, wenn auf andere Weise bereits Gelder 
zusammengebracht sind; sie bedürfen in der ev. 
Kirche, wenn sie einmalig für eine einzelne 
Kirchengemeinde und deren Bedürfniffe ab- 
gehalten werden sollen, keiner Genehmigung, 
bei Wiederholung derjenigen des Konsisto- 
riums (s. Kab O. vom 16. Febr. 1856 — Akten- 
stüche des Ev. Oberkirchenrats II. 124; #S#- 
VBl. 1897, 40). Neue, regelmäßig wieder- 
kehrende Sammlungen in größeren Bezirken 
sind an die Zustimmung der Provinzal- 
3388 bzw. der Generalsynode gebunden 
(KG#. vom 10. Sept. 1873 § 65 Ziff. 4; 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
913 
Generalsynodalordnung vom 20. JTan. 1876 813; 
entsprechend in den andern Kirchenordnungen). 
Auch die Abschaffung bestehender landeskirch- 
licher Kollekten bedarf der Zustimmung der 
Generalsynode. Wegen der regelmäßigen Kir- 
chen= und Hauskollekte für bedürftige Ge- 
meinden, welche keiner staatlichen Genehmi- 
gung bedarf, sondern nur einer Anzeige an 
den Oberpräsidenten und deren Verwendung 
s. § 65 zu 8 fGSO. und Art. 10 Ziff. 4 des 
G. vom 3. Juni 1876. Sammlungen außer- 
halb der Kirchengebäude sind von der 
staatlichen Genehmigung abhängig (s. G. vom 
3. Juni 1876 Art. 24 Ziff. 7, sowie die ent- 
sprechenden Staatsgesetze für die andern ev. 
Kirchen; G. vom 20. Juni 1875 8§ 50 Ziff. 7 
für kath. Kirchengemeinden; G. vom 7. Juni 
1876 § 2 Ziff. 8 für die Bistümer). Den An- 
trägen auf Genehmigung von K. sind Pläne 
über die Einrichtung der Sammlung beizu- 
fügen (MBl. 1903, 229). S. auch Kollekten. 
irchenmusik. Uber die Ausbildung für 
die K. s. Aademie der Künste IX. Aeuer— 
dings sind in den meisten Provinzen für die 
Fortbildung der ev. Organisten in der Regel 
alljährlich besondere Orgelkurse eingerichtet 
(s. die Bekanntmachungen in den kirchlichen 
Amtsblättern). Uber die Pflege der K. und 
die Einrichtung eines Kirchenchors f. altländ. 
KGVBl. 1895, 61 ff. 
Kirchenpatronat 
Kirchenplätze (. 
stände). 
Patronat. 
irchenstühle (Kirchen- 
Kirchenpolitische Gesetze. I. Die Ver- 
fassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 
Art. 15, 16 u. 18 hatte den Kirchen der Bath. 
und der ev. Landeskirche die volle Selb- 
ständigkeit gegeben. Kam diese nach der ge- 
schichtlichen Entwicklung und nach der ge- 
gebenen Behördenorganisation auf ev. Seite 
nicht zur Durchführung, so ließen die Bischöfe 
um so mehr es sich angelegen sein, die volle 
Befreiung von allen staatlichen Beschränkungen 
zu erwerben. Der Beschluß des vatikanischen 
Konzils vom 18. Juli 1870 über die Dogma- 
tisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit und 
des päpstlichen Universalepiskopats gab der 
preuß. Staatsregierung Veranlassung, gegen- 
über der hierdurch in ihren Grundlagen ver- 
änderten Kirche die Grenzen des staatlichen 
Hoheitsrechts durch genaue gesetzliche Vor- 
schriften zu bestimmen. Dachdem zunächst durch 
die Kabel. vom 8. Juli 1871 die kath. Ab- 
teilung im Mdg A. aufgehoben war, welche 
in den vorhergehenden Jahrzehnten die Be- 
strebungen der kath. Bischöfe im weitesten Maße 
unterstützt hatte, nachdem ferner durch das 
Schulaussichtsgesetz vom 11. Alrz 1872 (GS. 
183) das staatliche Recht über die Schule fest- 
gelegt war und nachdem endlich durch Erl. vom 
15. Juni 1872 den Mitgliedern der geistlichen 
Genossenschaften die öffentliche Volksschule für 
die Zukunft verschlossen und die Entlassung 
der noch im Amte befindlichen Lehrer und 
Lehrerinnen, welche denselben angehörten, in 
die Wege geleitet war (s. Sten Ber. des Abgs. 
1872/73 S. 213), wurden durch AOrders vom 
8. Aov. 1872 und 8. Jan. 1873 dem Landtage 
vier Gesetzentwürfe 1. über die Grenzen des 
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