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setzung des Rechtsweges (Str A. 85, 10). Ist
der Bau ausgeführt und bezahlt, so ist für ein
Resolut kein Raum mehr.
III. Baukostenverteilung. „Wo in An-
sehung der Kosten zum Baue und zur Unter-
haltung der Kirchengebäude durch Verträge,
rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene
Gewohnheiten oder besondere Provinzialgesetze
gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es da-
bei auch ferner sein Bewenden“ (ALR. II, 1
§ 710). — S. für die Mark Brandenburg die
V. vom 11. Dez. 1710 (Rabe, Gesetze I1, 1
S. 299: der Patron liefert die Hauptmateria-
lien, die Eingepfarrten leisten die Hand= und
Spanndienste und Mebenmaterialien); für
Schlesien KabO. vom 10. Dez. 1839 (JMl.
1840, 23); für die Oberlausitz G. vom 11. April
1846 (GS. 164); für Magdeburg die Kirch O.
von 1739 (s. Präs. des OTr. 1, 291); für die
ehemals sächs. Landesteile der Prov. Sachsen
die V. vom 11. Aov. 1844 (GS. 698); für das
Herzogtum Westfalen die V. vom 28. Aug.
1715 (Scotti, Samml. Kölner V. I, 1 S. 603).
Gemeinrechtlich liegt den Patronen keine Bau-
last ob, sofern sie nicht fructus percipiunt ((.
Sess. Trid. XXI c. 7 de ref.). Für Kurhessen
s. die Konsistorial Ausschr. vom 12. Jan. 1762,
28. Febr. 1766, 8. Jan. 1773, welche auch die
Forensen verpflichten (Kirchl. ABl. 1894, 53).—
ie Baupflicht erstrecht sich auch auf Erweite-
rungen und ANeubauten als Ersatz alter Kir-
chen, z. B. infolge Vermehrung der Bevölke-
rung (s. Str A. 85, 19). Insoweit besondere
Vorschriften nicht bestehen, sind nach dem
A##. die Baukosten hauptsächlich aus dem
Kirchenvermögen zu nehmen (§ 712 a. a. O.).
Ist das Kirchenvermögen nicht hinreichend, so
tragen Patron und Eingepfarrte den Ausfall
720). Bei Landbkirchen trägt der Patron zu
dem Geldbeitrag zwei Drittel, bei Stadtkirchen
ein Drittel bei (§§ 731, 740 a. a. O.). Nach den-
selben Regeln bestimmt sich auch die Baulast bei
größeren Reparaturen der Pfarrgebäude, sofern
kein besonderer Fonds oder genügendes Kir-
chenvermögen vorhanden ist (§8 787 ff. a. a. O.).
Die Kosten der kleineren Reparaturen trägt
der Aießbraucher (ALR. II, 11 8 784; AM3l.
1842, 111). S. auch § 11 des Diensteinkommen-
gesetzes vom 2. Juli 1898 unter Geistliche
(Diensteinkommen).
IV. Gnadengeschenke zu Kirchen-
bauten sind auf das Notwendige zu be-
schränken, werden nur bei Leistungsunfähig-
Rkeit der Betreffenden gewährt und sind als
Bedürfniszuschüsse zu behandeln (1.3Bl. 1892,
369:; Trusen, Kirchenrecht, 2. Aufl., S. 447).
S. Kirchenglockengeläute, Kirchturm und
auch Bauanschläge.
Kirchenverfassung s. Bischöfe, Evange-
lische Landeskirche.
Kirchenvermögen im weiteren Sinne ist
alles unter kirchlicher Verwaltung stehende
Vermögen. Im engeren Sinne wird darunter
das der einzelnen Kirchengemeinde gehörige,
für die Bestreitung tbrer Bedürfnisse bestimmte
Vermögen (A#i. . 11 88 618 ff.), im Unter-
schiede von den unmittelbar zur Unterhaltung
des Pfarrers und der übrigen Kirchenbeamten
bestimmten Gütern und Einkünften (Pfarrver-
Kirchenverfassung — Kirchenzucht.
mögen; §§ 772 ff. a. a. O.) verstanden. Kirchen-
und Pfarrgüter stehen sich in den äußeren
Rechten gleich (§ 774 a. a. O.; s. hierzu Kirche),
wie auch die Verwaltung von beiden von den
Kirchenorganen, vorbehaltlich der aus dem
Nießbrauche des Pfarrers und sonstiger Kirchen-
bedienten sich ergebenden Verschiedenheiten, ge-
führt wird (AGSO. vom 10. Sept. 1873 § 22;
G. vom 20. Juni 1875 § 3; s. Gemeinde-
kirchenrat und Kirchengemeindever-
tretung und Katholische Kirchenge-
meinden auch wegen der Vermögensverwal-
tungsanweisungen). Das unter kirchlicher
Verwaltung stehende Stiftungsvermögen steht
dem Kirchenvermögen gleich . 22 zit. bzw. 8§ 3
Ziff. 4 a. a. O.). egen der Rechte des Pa-
trons am Kirchenvermögen s. Patronat.
Kirchenvisitation. Die besondere Aufsicht
und Leitung ist Sache der Ktirchlichen
Obern (s. Ev. Ressortregl. für die Konsifto=
rien vom 1. Okt. 1847 — MBl. 278 — 129;
Ressortregl. für den Ev. Oberkirchenrat vom
27. Juni 1850 — GS. 344 — I, 1 Ziff. 12,
und über die sog. Generalkirchen= und
Schulvisitationen in den östlichen Provin-
zen die Instr. des Ev. Oberkirchenrats vom
15. Febr. 1854 und 26. Aärz 1856 — Ahten-
stüche 7, 21 und 8, 79). Vgl. Kirch G., betr.
die K. in der ev. Kirche Hannovers. vom
28. Sept. 1891 (GS. 349), und Kirch G. vom
8. Aug. 1898 über K. in der ev.-reform. Kirche
Hannovers (Kirchl. ABl. 2, 331). Der
Bischof ist berechtigt, bei den Kirchen seiner
Diözese, so oft er es nötig findet, Visitationen
vorhunehmen (AL#R. II, 11 § 123).
irchenvorsteher s. Gemeindekirchen-
rat und RKRirchengemeindevertretung A;
Katholische Kirchengemeinden.
Kirchenzeugnisse s. Beerdigung, Kirchen-
bücher, Pfarrzwang, Taufe, Trauung.
Kirchenzucht. I. Staatsgesetzlich ist die
Kirchenzucht, d. h. die Verhängung kirchlicher
Strafen oder anderer Disziplinarmittel behufs
Durchführung der Erfüllung kirchlicher Pflichten
oder Sühnung der Verletzung von solchen
durch § 1 des G. über die Grenzen des Rechts
zum Gebrauch kirchlicher Straf= und Zucht-
mittel vom 13. Mai 1873 (GS. 205) be-
schränkt. „Keine Kirche oder Religionsgesell-
schaft ist befugt, andere Straf= oder Zucht-
mittel anzudrohen, zu verhängen oder zu ver-
künden, als solche, welche dem rein religiösen
Gebiete angehören oder die Entziehung eines
innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft
wirkenden Rechts, oder die Ausschließung aus
der Kirchen= oder Religionsgesellschaft betreffen.
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen,
reiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig“
(5 1 — K. auch Kirchenpolitische Gesetze).
II. Die K. innerhalb der Kirche ist in
den ev. Landeskirchen fast überall durch be-
sondere Ordnungen geregelt. Es kommen hier
insbesondere die Beschränkungen des kirchen-
gemeindlichen Wahlrechts und die Zurück-
weisung von den Sakramenten in Betracht
(s. Gemeindekirchenrat und Kirchen-
gemeindevertretung Allb). Das Personen=
standsgesetz vom 6. Febr. 1875 (Ril. 23)
läßt zwar die kirchlichen Verpflichtungen un-