Klagebeantwortung — Klageverjährung.
erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten
Antrag, ferner zu dem Zwecke, um den
Rechtsstreit in Betrieb zu setzen, wegen des
im jetzigen Zivilprozesse geltenden Grundsatzes
des Parteibetriebs noch die Ladung des Be-
klagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits (6 253 Abs. 2).
b) Im Strafprozesse fallen unter den
Begriff der K. je mit besonderen Formen und
Inhalt der Antrag des Staatsanwalts auf
Voruntersuchung (St PO. 8§ 168), die Anklage,
mit welcher die Durchführung eines Haupt-
verfahrens verlangt wird, und zwar entweder
als Antrag auf Erlaß eines Eröäöffnungs-
beschlusses (§8 168, 198, 421, 464) oder als
Antrag auf sofortige Hauptverhandlung in
den besonderen Fällen der §8 211, 265, 456
und 462, der Antrag auf Erlaß eines Straf-
befehls (§ 448), der Antrag auf Einleitung
des sog. objektiven Verfahrens (§ 477), die
Privatklage und die Aebenklage. Die K.
muß regelmäßig schriftlich sein, nur in den
Fällen der §§ 211, 265 wird sie mündlich in
der Hauptverhandlung erhoben.
c) Die Verwaltungsklage im preuß.
Verwaltungsstreitverfahren ist schriftlich ein-
zureichen, und zwar regelmäßig bei dem zu-
ständigen Gerichte (Ausnahme: LVE. 8 129
Abs. 1, 5, nicht auch § 127 Abs. 2). Die K.
beim Kr A. kann jedoch zur Erleichterung für
weniger Gebildete auch zu Protokoll erklärt
werden; die KrA. haben also Einrichtungen
zu treffen, daß bei ihnen eine K. zu Protokoll
erklärt werden kann. In der K. ist ein be-
stimmter Antrag zu stellen und find die Person
des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs
sowie die den Antrag begründenden Tatsachen
genau zu bezeichnen (LVG. § 63). Auch durch
Einreichung einer diesen Erfordernissen nicht
entsprechenden, später vervollständigten K.
kann die Klagefrist gewahrt werden, die bleße
Anmeldung einer demnächst zu erhebenden K.,
welche an sich den gesetzlichen Anforderungen
an eine K. noch nicht entspricht, reicht aber
hierzu nicht aus. Im übrigen genügt es,
wenn nur aus dem gesamten Inhalte der An-
gaben des Klägers in dem Schriftsatz und
seinen etwaigen Anlagen ohne bestimmte For-
mulierung im einzelnen sich die Erfordernisse
ergeben. Unzulässig ist zwar eine in der
Weise alternative K., daß ein Anspruch gleich-
zeitig gegen mehrere Personen erhoben und
dem BRichter überlassen wird, den Verpflich-
teten zu ermitteln und zu verurteilen. Da-
gegen ist eine eventuelle Klage zulässig, bei
der einem Antrage für den Fall, daß ihm
nicht stattgegeben werden sollte, ein anderer
angereiht ist (OVG. 38, 233). Eine bedingte
Klage ist unstatthaft (OV. 43, 105). Der K.
sind die als Beweismittel in Bezug genom-
menen Urkunden im Original oder in Ab-
schrift beizufügen; von ihr und ihren Anlagen
sind Abschriften einzureichen. Das Gericht
kann jedoch geeignetenfalls gestatten, daß statt
der Einreichung von Abschriften die Anlagen
selbst zur Einsicht der Beteiligten in seinem
Geshäftelobal offen gelegt werden (LV . 8 66).
lagebeantwortung. I. Es ist ein selbst-
verständlicher Grundsatz, daß nicht auf das
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einseitige Verlangen eines Klägers in seiner
Klage der Richter seine Entscheidung trifft,
sondern zunächst dem anderen Teile Gelegen-
heit gibt, sich zu verteidigen (audiatur et
altera pars, Mit dem Urteil nicht eile, hör’ zu-
vor beide Teile). Die 3P0. beschränkt sich
aber auf ein solches Gelegenheitgeben, und
zwar muß dieses wegen des geltenden Partei-
betriebs durch eine Zustellung der Klage seitens
des Klägers herbeigeführt werden. Es gibt
jetzt nicht mehr wie im gemeinen und im
früheren preuß. Zivilprozesse eine besondere
K. mit der Bedeutung, daß durch ihre Ein-
reichung die sog. Streitbefestigung (Litiskonte-
station) eintritt, sondern die K. gehört nur
noch zu den vorbereitenden Schriftsätzen,
mittels welcher jede Partei dem Gegner solche
tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und
Anträge, auf die der Gegner voraussicht-
lich ohne vorhergehende Erkundigung theine
Erklärung abgeben kann, vor der münd-
lichen Berhandlung so zeitig mitzuteilen hat,
daß er die erforderliche Erkundigung noch
einzuziehen vermag (§ 272 Abs. 1), und die
Einlassung des Beklagten auf den Bechts-
streit durch Einreichung einer K. bei Gericht
unter Zustellung an den Gegner hat nicht
mehr die Wirkung der Rechtshängigkeit. Im
Strafprozesse ist die Anklageschrift, außer
wenn es sich um Eröffnung des Hauptver-
fahrens vor dem Schöffengericht oder um
Uberweisung der Sache an das Schöffengericht
handelt, zunächst vom Gerichte dem Angeschul-
digten zur Erklärung darüber zuzustellen, ob
er eine Voruntersuchung oder die Vornahme
einzelner Beweiserhebungen vor der Haupt-
verhandlung beantragen oder Einwendungen
gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens an-
bringen wolle (St PO. § 199). Ferner ist die
Privatklage vom Gerichte dem Beschuldigten
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung
und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis-
nahme mitzuteilen (§ 422).
II. Im preuß. Verwaltungsstreitver-
fahren ist, wenn nicht auf die Klage ohne
weiteres ein Bescheid erlassen wird (s. Be-
scheid l), die Klage dem Beklagten mit der
Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklä-
rung innerhalb einer bestimmten, von einer
bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist, die
in nicht schleunigen Sachen der Regel nach
nicht über zwei Wochen verlängert werden
kann, schriftlich einzureichen. Wenn das Ver-
fahren bei dem Kr A. anhängig ist, kann die
Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt
werden (ogl. Klage III, c). Die Gegenerklärung
des Beklagten, für die die allgemeine Be-
stimmung im § 66 LV. über die Beifügung
der als Beweismittel in Bezug genommenen
Urkunden und die Einreichung von Abschrif-
ten mitgilt, wird demnächst dem Kläger zu-
gefertigt (§ 65). So wenig wie die Klage hat
die K. bloß die Eigenschaft eines vorbereiten-
den Schriftsatzes, sie ist vielmehr in gleicher
Weise wie jene prozeßbestimmend. S. auch
Gegenerklärung. .
Klageverjährung s. Verjährung der
Strafverfolgung und der Strafvoll-
streckung.