Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Klagebeantwortung — Klageverjährung. 
erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten 
Antrag, ferner zu dem Zwecke, um den 
Rechtsstreit in Betrieb zu setzen, wegen des 
im jetzigen Zivilprozesse geltenden Grundsatzes 
des Parteibetriebs noch die Ladung des Be- 
klagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen 
Verhandlung des Rechtsstreits (6 253 Abs. 2). 
b) Im Strafprozesse fallen unter den 
Begriff der K. je mit besonderen Formen und 
Inhalt der Antrag des Staatsanwalts auf 
Voruntersuchung (St PO. 8§ 168), die Anklage, 
mit welcher die Durchführung eines Haupt- 
verfahrens verlangt wird, und zwar entweder 
als Antrag auf Erlaß eines Eröäöffnungs- 
beschlusses (§8 168, 198, 421, 464) oder als 
Antrag auf sofortige Hauptverhandlung in 
den besonderen Fällen der §8 211, 265, 456 
und 462, der Antrag auf Erlaß eines Straf- 
befehls (§ 448), der Antrag auf Einleitung 
des sog. objektiven Verfahrens (§ 477), die 
Privatklage und die Aebenklage. Die K. 
muß regelmäßig schriftlich sein, nur in den 
Fällen der §§ 211, 265 wird sie mündlich in 
der Hauptverhandlung erhoben. 
c) Die Verwaltungsklage im preuß. 
Verwaltungsstreitverfahren ist schriftlich ein- 
zureichen, und zwar regelmäßig bei dem zu- 
ständigen Gerichte (Ausnahme: LVE. 8 129 
Abs. 1, 5, nicht auch § 127 Abs. 2). Die K. 
beim Kr A. kann jedoch zur Erleichterung für 
weniger Gebildete auch zu Protokoll erklärt 
werden; die KrA. haben also Einrichtungen 
zu treffen, daß bei ihnen eine K. zu Protokoll 
erklärt werden kann. In der K. ist ein be- 
stimmter Antrag zu stellen und find die Person 
des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs 
sowie die den Antrag begründenden Tatsachen 
genau zu bezeichnen (LVG. § 63). Auch durch 
Einreichung einer diesen Erfordernissen nicht 
entsprechenden, später vervollständigten K. 
kann die Klagefrist gewahrt werden, die bleße 
Anmeldung einer demnächst zu erhebenden K., 
welche an sich den gesetzlichen Anforderungen 
an eine K. noch nicht entspricht, reicht aber 
hierzu nicht aus. Im übrigen genügt es, 
wenn nur aus dem gesamten Inhalte der An- 
gaben des Klägers in dem Schriftsatz und 
seinen etwaigen Anlagen ohne bestimmte For- 
mulierung im einzelnen sich die Erfordernisse 
ergeben. Unzulässig ist zwar eine in der 
Weise alternative K., daß ein Anspruch gleich- 
zeitig gegen mehrere Personen erhoben und 
dem BRichter überlassen wird, den Verpflich- 
teten zu ermitteln und zu verurteilen. Da- 
gegen ist eine eventuelle Klage zulässig, bei 
der einem Antrage für den Fall, daß ihm 
nicht stattgegeben werden sollte, ein anderer 
angereiht ist (OVG. 38, 233). Eine bedingte 
Klage ist unstatthaft (OV. 43, 105). Der K. 
sind die als Beweismittel in Bezug genom- 
menen Urkunden im Original oder in Ab- 
schrift beizufügen; von ihr und ihren Anlagen 
sind Abschriften einzureichen. Das Gericht 
kann jedoch geeignetenfalls gestatten, daß statt 
der Einreichung von Abschriften die Anlagen 
selbst zur Einsicht der Beteiligten in seinem 
Geshäftelobal offen gelegt werden (LV . 8 66). 
lagebeantwortung. I. Es ist ein selbst- 
verständlicher Grundsatz, daß nicht auf das 
  
  
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einseitige Verlangen eines Klägers in seiner 
Klage der Richter seine Entscheidung trifft, 
sondern zunächst dem anderen Teile Gelegen- 
heit gibt, sich zu verteidigen (audiatur et 
altera pars, Mit dem Urteil nicht eile, hör’ zu- 
vor beide Teile). Die 3P0. beschränkt sich 
aber auf ein solches Gelegenheitgeben, und 
zwar muß dieses wegen des geltenden Partei- 
betriebs durch eine Zustellung der Klage seitens 
des Klägers herbeigeführt werden. Es gibt 
jetzt nicht mehr wie im gemeinen und im 
früheren preuß. Zivilprozesse eine besondere 
K. mit der Bedeutung, daß durch ihre Ein- 
reichung die sog. Streitbefestigung (Litiskonte- 
station) eintritt, sondern die K. gehört nur 
noch zu den vorbereitenden Schriftsätzen, 
mittels welcher jede Partei dem Gegner solche 
tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und 
Anträge, auf die der Gegner voraussicht- 
lich ohne vorhergehende Erkundigung theine 
Erklärung abgeben kann, vor der münd- 
lichen Berhandlung so zeitig mitzuteilen hat, 
daß er die erforderliche Erkundigung noch 
einzuziehen vermag (§ 272 Abs. 1), und die 
Einlassung des Beklagten auf den Bechts- 
streit durch Einreichung einer K. bei Gericht 
unter Zustellung an den Gegner hat nicht 
mehr die Wirkung der Rechtshängigkeit. Im 
Strafprozesse ist die Anklageschrift, außer 
wenn es sich um Eröffnung des Hauptver- 
fahrens vor dem Schöffengericht oder um 
Uberweisung der Sache an das Schöffengericht 
handelt, zunächst vom Gerichte dem Angeschul- 
digten zur Erklärung darüber zuzustellen, ob 
er eine Voruntersuchung oder die Vornahme 
einzelner Beweiserhebungen vor der Haupt- 
verhandlung beantragen oder Einwendungen 
gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens an- 
bringen wolle (St PO. § 199). Ferner ist die 
Privatklage vom Gerichte dem Beschuldigten 
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung 
und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis- 
nahme mitzuteilen (§ 422). 
II. Im preuß. Verwaltungsstreitver- 
fahren ist, wenn nicht auf die Klage ohne 
weiteres ein Bescheid erlassen wird (s. Be- 
scheid l), die Klage dem Beklagten mit der 
Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklä- 
rung innerhalb einer bestimmten, von einer 
bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist, die 
in nicht schleunigen Sachen der Regel nach 
nicht über zwei Wochen verlängert werden 
kann, schriftlich einzureichen. Wenn das Ver- 
fahren bei dem Kr A. anhängig ist, kann die 
Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt 
werden (ogl. Klage III, c). Die Gegenerklärung 
des Beklagten, für die die allgemeine Be- 
stimmung im § 66 LV. über die Beifügung 
der als Beweismittel in Bezug genommenen 
Urkunden und die Einreichung von Abschrif- 
ten mitgilt, wird demnächst dem Kläger zu- 
gefertigt (§ 65). So wenig wie die Klage hat 
die K. bloß die Eigenschaft eines vorbereiten- 
den Schriftsatzes, sie ist vielmehr in gleicher 
Weise wie jene prozeßbestimmend. S. auch 
Gegenerklärung. . 
Klageverjährung s. Verjährung der 
Strafverfolgung und der Strafvoll- 
streckung.
	        
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