Kleinbahnen.
Die Anbringung dieser Beschwerde an den
Md"%5 A ist in Anbetracht des § 52 (Satz 2) des
G. an die im § 130 LVö. vorgesehene Prä-
Elusivfrist von zwei Wochen gebunden (Erl.
des Mdö A. vom 1. Juni 1900 — Z. f.
Kleinb. 1900, 392). Soweit es sich um Ange-
legenheiten der nicht mit Maschinenhraßt be-
triebenen K. handelt, greifen die nach 88 127
bis 130 LVS. zulässigen Rechtsmittel, auch
hinsichtlich der Zuständigkeit, Platz (Kleinbahn=
gesetz § 52 a. E.).
VI. Staatlicher Erwerb. Der zwangs-
weise staatliche Erwerb einer K. kann nur
gegen Entschädigung des vollen Wertes nach
einer mit einjähriger Frist vorangegangenen
Ankhündigung und nur dann erfolgen, wenn
die K. nach Entscheidung des St Al eine solche
Bedeutung für den öffentlichen Verkehr ge-
wonnen hat, daß sie als Teil des allgemeinen
Eisenbahnnetzes zu behandeln ist (Kleinbahn-=
gesetz § 30). Die Entschädigung ist nach § 31
a. a. O. regelmäßig nach dem Ertragswerte
unter Zugrundelegung des — mit 25 zu verviel-
fachenden — durchschnittlichen steuerpflichtigen
Einkommens, im Falle des Erwerbes vor
Ablauf der ersten fünf Betriebsjahre unter
Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts des
bisher erzielten Reingewinns zu berechnen.
Der Staat hat ausnahmsweise das Recht, die
Berechnung der Entschädigung nach dem
Sachwerte, d. h. nach dem Werte derjenigen
Gegenstände und Rechte, welche in ihrer
Vereinigung das Bahnunternehmen bilden,
zu verlangen, wenn der Unternehmer der ihm
konzessionsmäßig auferlegten Verpflichtung
der getrennten Rechnungsführung gemäß § 32
a. a. O. nicht genügt (ogl. auch §§ 33—35).
Dasselbe Recht auf Entschädigung nach dem
Sachwerte kann der Unternehmer im Falle
des staatlichen Erwerbes innerhalb der ersten
15 Betriebsjahre geltend machen. Dem nach
88 34, 35 a. a. O. zu berechnenden Sachwerte
werden alsdann 20 % bzw. 10% zugeschlagen,
je nachdem der staatliche Erwerb in den ersten
fünf Betriebsjahren oder in den nachfolgenden
zehn Jahren erfolgt (5 33 a. a. O.). Für die
Zuständigkeit und das Verfahren bei Ermitt-
lung und Festsetzung der Entschädigung, für
die Vollziehung und die Wirkungen der
Ubereignung haben in allen Fällen des
zwangsweisen staatlichen Erwerbes von 8K.
die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes
vom 11. Juni 1874 sinngemäße Geltung
(Kleinbahngesetz 88 36, 37).
VII. Staatliche Unterstützung. Seit 1895
sind durch verschiedene Gesetze im ganzen
89000000 M. zur Förderung des Baues
von K. der Staatsregierung zur Verfügung
gestellt worden. Aus diesem Fonds werden
nach Prüfung der an die Oberpräsidenten zu
richtenden Anträge Beihilfen an einzelne K.
durch den MdöA. im Einvernehmen mit dem
Md J., FM. und AM(L. unter Festhaltung
folgender Grundsätze gewährt (ogl. die Rund-
erlasse des MdöA. vom 25. April 1895 —
Z. f. Kleinb. 1895, 277 ff.; ABl. 128 ff.
und vom 19. April 1902 — Z. f.
Kleinb. 1902, 379ff.): 1. Die zu unterstützende
Bahn muß als K. im Sinne des § 1 des
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Kleinbahngesetzes anerkannt (freigegeben)
sein (s. unter ) und dem öffentlichen Interesse,
insbesondere dem Verkehrsinteresse, entsprechen.
Bahnen, die lediglich dem Personenverkehr
der Großstädte und ihrer Vororte dienen, oder,
wenn auch für den öffentlichen Verkehr be-
stimmt, in der Hauptsache tatsächlich einzelnen
Verkehrsinteressenten zum Vorteile gereichen,
werden grundsätzlich von der staatlichen Unter-
stützung ausgeschlossen. 2. Das Kleinbahn-
unternehmen muß unterstützungswürdig
sein, d. h. die Kosten müssen im richtigen Ver-
hältnisse zu dem zu erwartenden wirtschaft-
lichen Autzen stehen. Dies setzt regelmäßig
voraus, daß die Betriebseinnahmen wenigstens
nach Uberwindung der ersten Schwierigkeiten
nicht nur die Deckung der Betriebsausgaben,
sondern auch eine — wenngleich nur mäßige
— Rente für das Anlagekapital in Aussicht
stellen. Ausnahmsweise kann aus besonderen
Gründen die Unterstützungswürdigkeit aner-
kannt werden, wenn nur auf die Dechung der
Betriebsausgaben, nicht aber auf einen nen-
nenswerten Betriebsüberschuß zu rechnen ist.
Gewerbsmäßigen Unternehmern, die sich an
staatlich zu unterstützenden K. beteiligen, dürfen
nur Vorteile zugestanden werden, die im rich-
tigen Verhältnisse zu ihren Leistungen stehen.
Die Frage der Unterstützungs (Bau-z würdigkeit
ist von der zuständigen kgl. Eisenbahndirek-
tion auf Grund des Bauentwurfs, Kostenan-
schlags und der Ertragsberechnung im Ein-
vernehmen mit der an der Finanzierung gleich-
falls beteiligten Provinzialverwaltung technisch
und wirtschaftlich zu prüfen. 3. Das Klein-
bahnunternehmen muß in dem Grade unter-
stützungsbedürftig sein, daß es ohne Bei-
hilfe des Staates nicht zustände käme. Es
ist also die Leistungsunfähigkeit der Unter-
nehmer zur vollständigen Aufbringung der
durch Vorleistungen der zunächst Beteiligten
und Beihilfen höherer Kommunalverbände
nicht gedechten Kosten der Anlage darzutun.
4. Voraussetzung für die Staatsunter-
stützung ist ferner eine angemessene Beteili-
gung des Kreises und der Provinz, sowie
regelmäßig eine entsprechende Vorleistung der
zunächst Beteiligten durch unentgeltliche Her-
gabe des Grund und Bodens oder eines gleich-
wertigen Kostenbetrages. Die Höhe der Staats-
unterstützung wird regelmäßig nach der Leistung
der beteiligten Provinz bemessen. Die Ver-
wendung der im § 41 des Kleinbahngesetzes
genannten Provinzialfonds zur Förderung des
Baues von K. ist in den einzelnen Provinzen
verschieden geregelt. 5. Der Staat beteiligt
sich in den meisten Fällen an dem Gewinn
eines Kleinbahnunternehmens unter Gleichbe-
rechtigung mit den anderen Zeichnern des An-
lagekapitals, also als Aktionär, Gesellschafter.
In geeigneten Fällen findet die Gewährung
von niedrig verzinslichen Tilgungsdarlehnen,
vielfach mit steigendem Zinsfuße unter Be-
rücksichtigung der Höhe des Reingewinns
statt. Verlorene Zuschüsse werden nur in
ganz besonderen Fällen und auch dann nur
in mäßigen Beträgen gewährt. Die Form
der Zins= und Ertragsgarantie ist für staat-
liche Unterstützung von K. ganz ausgeschlossen.
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