Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und 
andererseits die Rechte dieser gegenüber dem 
Vorstande wahrzunehmen. Sie vertreten ent— 
weder selbst oder durch von ihnen gewählte 
Abgeordnete die Mitglieder der K. in der 
Generalversammlung ihre Dienstobliegenheiten 
regelt die Satzung oder eine besondere Dienst- 
anweisung (§ 179). 
2. Der Knappschaftsvorstand. Die Mit- 
glieder werden zur Hälfte aus den Werbbe- 
sitzern oder ihren Vertretern und zur Hälfte 
aus den beitrittspflichtigen Knappschaftsältesten 
gewählt. Auch hier ist die Verhältniswahl 
zulässig (§ 180). Die Beschlußfassung erfolgt 
im Vorstande mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit, so 
ist eine nochmalige Beschlußfassung innerhalb 
eines Monats herbeizuführen. Ergibt sich auch 
hier wiederum Stimmengleichheit und erschei- 
nen durch nichtannahme des Antrags erheb- 
liche Interessen des K. gefährdet, so Kann von 
mindestens einem Drittel der Mitglieder oder 
der Werksbesitzer binnen einem Monat die 
Entscheidung des Oberbergamtes angerufen 
werden. Gegen den Beschluß des Oberbergamts 
findet binnen einem Monat die Beschwerde 
an das Oberschiedsgericht statt (§ 180 a). Der 
Knappschaftsvorstand vertritt den K. gerichtlich 
und außergerichtlich und führt die laufende 
Verwaltung. Ihm obliegt insbesondere die 
Leitung der Wahl der Knappschaftsältesten, 
soweit diese nicht bei den besonderen Kranken- 
kassen stattfinden, und der Erlaß der Dienst- 
anweisung, die Anstellung der Beamten und 
der Vertragsabschluß mit Arzten und Apo- 
thekern, die Verwaltung des Vereinsvermögens 
und die mündelsichere Anlegung verfügbarer 
Gelder (s. Mündelgelder) und die Aufsicht 
über die Geschäftsführung der besonderen Kran- 
kenkasse (8 181). 
3. Die Generalversammlung besteht 
aus den Werksbesitzern oder ihren Bertretern 
und aus den Knappschaftsältesten oder ihren 
Abgeordneten. Die Beschlußfassungen und 
Wahlen erfolgen für beide Teile besonders 
nach einem durch die Satzung zu regelnden 
Stimmenverhältnis. Anträge, denen nicht von 
beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als ab- 
gelehnt (§ 181b). Die Generalversammlung 
nimmt alle Geschäfte wahr, die nach der Satzung 
nicht dem Vorstande vorbehalten sind. Sie 
muß jedoch beschließen über die Abänderung 
der Satzung, die Wahl des Vorstandes und 
über die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung 
und Abnahme der Jahresrechnung und zur 
Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den 
Vorstand oder Beamte durch besondere Beauf- 
tragte (8 181 a). 
Soweit besondere Krankenkassen ge- 
bildet sind, haben sie die gleichen Organe mit O 
den gleichen Befugnissen wie die K., jedoch 
mit den aus § 182b sich ergebenden Ande- 
rungen. 
Aufsicht. Die Oberbergämter über- 
wachen die Leistungsfähigkeit der K., die Ver- 
mögensverwaltung und die Beobachtung der 
für die Tätigkeit der K. maßgebenden Cesege 
und Satzungen. Sie hönnen die Befolgung 
dieser Vorschriften durch Ordnungsstrafen er- 
  
Knappschaftsvereine. 
zwingen und die Verfolgung von Ansprüchen, 
die den K. gegen Vorstandesmitglieder oder 
Beamte zustehen, selbst oder durch Beauf- 
tragte geltend machen. Jur Ausübung der 
Aufsicht wird für jeden K. ein Kommissar 
ernannt. Dieser ist befugt, allen General- 
versammlungen und Sitzungen der Vorstände 
und Ausschüsse, die ihm drei Tage vorher an- 
gezeigt werden müssen, beizuwohnen und jeden 
gesetz= und statutenwidrigen Beschluß zu be- 
anstanden. Uber die Beanstandung entscheidet 
das Oberbergamt, dem diese vom Kommissar 
sofort anzuzeigen ist. Der Kommissar Rhann 
in den auf Verlangen des Oberbergamtes, oder 
in den vom Oberbergamte selbst einberufenen 
Sitzungen den Vorsitz übernehmen. Solange 
die Wahl des Vorstandes oder der Ausschüsse 
oder der Generalversammlungen nicht zustande 
kommt oder die Organe die gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten nicht erfüllen, 
kann das Oberbergamt die Rechte und Pflich- 
ten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte 
wahrnehmen. Das Oberbergamt oder der 
Kommissar kann jederzeit Einsicht in die Sit- 
Zzungsprotokolle, KRassenbücher und Rechnungen 
verlangen und eine Rassenrevision vornehmen. 
Der Vorstand des K. hat dem Oberbergamt 
Statistiken und Rechnungsabschlüsse einzurei- 
chen (§8 183—185). 
X. Rechtsmittel gegen Entscheidungen 
des Vorstandes. Im allgemeinen findet 
binnen einem Monat die Beschwerde im Auf- 
sichtswege (Oberbergamt, HM.) statt. Ent- 
scheidungen über den Anspruch auf Kranken- 
kassenleistungen, über das Mitgliedverhältnis 
zur Krankenkasse oder über die zu dieser zu 
entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge 
können binnen einem Monat mittels Be- 
schwerde beim Oberbergamt angefochten wer- 
den, gegen dessen Entscheidung binnen einem 
Monat nur die Klage im ordentlichen Rechts- 
wege zulässig ist. Entscheidungen, durch die der 
Anspruch auf Pensionskassenleistungen abge- 
wiesen oder der Höhe oder Zeitdauer nach fest- 
gestellt wird, oder welche das Mitgliedver- 
hältnis zur Pensionskasse oder die Beiträge 
oder Eintrittsgelder zu dieser Kasse betreffen, 
können nur mittels Berufung binnen einem 
Monat beim Schiedsgericht (s. d. für Arbeiter- 
versicherung Ilh angefochten werden. 
AUber das Verhältnis der K. zur Un- 
fallversicherung Lärannenversicherung Vl, 
zur Invalidenversicherung s. Kran kenver- 
sicherung VIII., Invalidenversicherung I. 
Ersatzansprüche von AV. gegen K. sowie Strei- 
tigkeiten zwischen Krankenkassen und K. wegen 
irrtümlich geleisteter Zahlung werden nicht 
nach KVG. 58, sondern im ordentlichen Rechts- 
weg entschieden (Erl. vom 30. Aug. 1900; 
VG. vom 7. Nov. 1901 — PrVBl. 33, 313). 
Wegen der Unterbringung Unfallverletzter in 
Heilanstalten (s. d.) der R. s. GU##. 8 11. 
Die K. haben gegen die Gemeindekrankenver- 
sicherung und Ortskrankenkassen Anspruch auf 
Rechtshilfe (s. Krankenversicherung IV). 
Auch die öffentlichen Behörden haben den Or- 
anen der K. in demselben Umfange wie den 
rganen der Versicherungsanstalten (s. d.) 
Rechtshilfe (s. d.) zu leisten.
	        
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