Kommanditgesellschaften auf Aktien — Kommissar im Verwaltungsstreitverfahren.
(s. d.) maßgebenden Bestimmungen, soweit
nicht im HGB. §§ 162—177 abweichende Be-
stimmungen vorgesehen sind. Diese beziehen
sich im wesentlichen auf die Stellung des
Kommanditisten gegenüber den Komplemen-
taren und den Gesellschaftsgläubigern.
Kommanditgesellschaften auf Aktien (HB.
§§ 320—334) sind Gesellschaften, bei denen
mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern
unbeschränkt haftet (persönlich haftender Ge-
sellschafter, Komplementar), während die übrigen
sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zer-
legte Grundkapital der Gesellschaft beteiligen
(Kommanditisten). Die K. a. A. ist eine juristische
Person, für die im allgemeinen die Vorschrif-
ten der Aktiengesellschaften maßgebend sind,
während sich das Rechtsverhältnis der persön-
lich haftenden Gesellschafter untereinander und
gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten,
sowie gegenüber Dritten nach den bei Kom-
manditgesellschaften (s. d.) geltenden Vor-
schriften richtet (§6 320). Abweichend von den
Bestimmungen über Atktiengesellschaften ist die
Feststellung und der Inhalt des Gesellschafts-
vertrages in §§ 321—323 und die TNachgrün-
dung in § 324 geregelt. An die Stelle des
Vorstandes treten die persönlich haftenden
Gesellschafter (6§ 325, 326), die auch im all-
gemeinen die Stellung der Gründer haben.
Die Generalversammlung besteht nur aus den
Kommanditisten, ihre Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung der persönlich haftenden Gesell-
schafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen,
die bei der Kommanditgesellschaft des Ein-
verständnisses der Kommanditisten und der
persönlich haftenden Gesellschafter erfordern.
Die Beschlüsse der Generalversammlung wer-
den, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht an-
ders bestimmt, durch den Aufsichtsrat aus-
geführt; persönlich haftende Gesellschafter dürfen
nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein (§8 327,
328). Ergibt sich nach dem Jahreserträgnis P
für die persönlich haftenden Gesellschafter ein
Gewinnanteil, der ihnen nach dem Vertrage
für die Geschäftsführung oder ihrer Ver-
mögenseinlagen zukommt, so hat die Aus-
zahlung zu unterbleiben, falls eine Unter-
bilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien
bestehenden Kapitalanteile übersteigt. Solange
eine Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige
Entnahme von Geld aus dem Kapitalanteil
ausgeschlossen (6 326). Auf die Auflösung und
das Ausscheiden persönlich haftender Gesell-
schafter finden die für Kommanditgesellschaften
geltenden Vorschriften mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Eröffnung des Konkurses
über einen Kommanditisten nicht die Auf-
lösung der Gesellschaft zur Folge hat. Die Gläu-
biger eines Kommanditisten sind nicht berech-
tigt, der Gesellschaft zu kündigen. Für die
Kündigung durch die Kommanditisten, sowie
für ihre Zustimmung zur Auflösung und für
den Antrag auf Auflösung durch gerichtliche
Entscheidung ist ein Beschluß der General-
versammlung erforderlich; der Beschluß bedarf
der Mehrheit, die mindestens drei Vierteile
des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapi-
tals umfaßt. Das Ausscheiden von persönlich
haftenden Gesellschaftern kann außer dem Falle
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der Ausschließung nur stattfinden, soweit es
im Gesellschaftsvertrage für zulässig erklärt
ist. Das Ausscheiden eines persönlich haften-
den Gesellschafters und die Auflösung ist von
allen persönlich haftenden Vesllschaftern zum
Handelsregister an zumelden (§ 330). Sofern
der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt,
erfolgt die Liquidation durch alle persönlich
haftenden Gesellschafter und durch eine oder
mehrere von der Generalversammlung ge-
wählte Personen (§5 331). Die K. a. A. kann
durch Beschluß der Generalversammlung und
aller persönlich haftender Gesellschafter in
eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden
Es 332—334).
Kommissar im Verwaltungsstreitver-
fahren. Das LV. khennt einen solchen Kom-
missar in vierfacher Weise: 1. Der öffentlichen
Behörde, welcher als Partei die Wahrneh-
mung des öffentlichen Interesses obliegt, kann
auf ihren Antrag vom Regierungspräsidenten
für die mündliche Verhandlung vor dem Bez.
und vom Ressortminister für die vor dem O##.
ein Kommissar zur Vertretung bestellt werden.
Dieser Kommissar ist nicht Partei, sondern nur
Parteivertreter, und seine Vertretungsbefugnis
beschränkt sich auf die mündliche Verhandlung
(§ 74 Abs. 1); insbesondere ist er deshalb zur
Empfangnahme und zur Einlegung von Rechts-
mitteln für die Partei nicht befugt. 2. Auch
ohne Antrag einer Partei kann der BRegie-
rungspräsident bzw. der Ressortminister in ge-
eigneten Fällen einen besonderen Kommissar
zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses
für die mündliche Verhandlung bestellen, welcher
vor Erlaß des Endurteils mit seinen Aus-
führungen und Anträgen zu hören, zur Ein-
legung von Rechtsmitteln aber nicht befugt ist
(§74 Abs. 2). Ihm ist jedoch eine mit Gründen
versehene Ausfertigung der Entscheidung zu-
zustellen (§ 81). Dieser Kommissar ist weder
artei noch Parteivertreter, vielmehr ähn-
lich wie der Staatsanwalt im Zivilprozesse
bloß eine Art Natgeber für das Gericht.
Behufs Beschlußfassung über seine Bestel-
lung ist nach § 6 Abs. 1 des Geschäftsregul.
für das OV#. vom 22. Febr. 1892 (MVBl.
133) durch den Vorsitzenden den zuständigen
Ministern Mitteilung von den wichtigeren
Sitzungssachen zu machen. 3. Wenn das
Gesetz die öffentliche Behörde, welche die
Rolle des Klägers oder des Beklagten wahr-
unehmen hat, nicht bezeichnet, so haben der
orsitzende des KrlSt) A. bzw. des Bez A. und
der Ressortminister behufs der erforderlichen
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses
einen Kommissar zu bestellen (§ 74 Abs. 3).
Dieser Kommissar ist Partei für das ganze
Verfahren mit allen Rechten und Pflichten
einer solchen, wobei die Bestimmung des § 107
Ziff. 1 wegen Vichterhebung eines Pausch-
quantums auf ihn Anwendung findet. Ihm
entspricht der Vertreter des öffentlichen Inter-
esses, den nach § 18 Abs. 2 des Ansiedlungs-
gesetzes vom 10. Aug. 1904 (GS. 227) der Vor-
sitzende des Kr A. zu bestellen hat (Anw. zur
Ausführung des Ansiedlungsgesetzes vom
28. Dez. 1904 — M. l. 1905, 2 — Ziff. 10
Abs. 1). 4. Hat der Vorsitzende des Kr.