Kommunalabgaben (Heranziehung d. Beamten u. Offiziere zu K.)— Kommunalabgabengesetz. 939
bestimmte Materien wird ständig gewählt,
andere K. treten auf Grund besonderen Be-
schlusses zusammen. Völlig verschieden von
diesen K. sind die K., welche nach Art. 82
VlI. jedes Haus des Landtages behufs
seiner Information zur Untersuchung
von Tatsachen ernennen kann. Sie sind
ein Mittel, um eine Kontrolle der Staats-
verwaltung auszuüben, von dem nur in selte-
nen Fällen Gebrauch gemacht worden ist. Uber
das Maß der derartigen K. zustehenden Be-
fugnisse gehen die Ansichten auseinander.
Von der Staatsregierung ist in zutreffender
Weise ein direkter Verkehr derartiger K. mit
den Organen der Staatsverwaltung ohne
Vermittlung der Zentralinstanz für unstatt-
haft erklärt worden.
Kommunalabgaben (Heranziehung der
Beamten und Offiziere zu K.) s. Beamte
(Gemeindebesteuerung); Militär-
personen (Besteuerung).
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
(GS. 152). I. Entstehung und Aufgaben
des RAb. Bis zum Erlaß des R. ent-
behrte Preußen einer einheitlichen und um-
fassenden gesetzlichen Regelung des Gemeinde-
abgabenwesens. Die einzelnen Gemeindever-
fassungsgesetze enthielten voneinander ab-
weichende, völlig un zureichende Bestimmungen
über die Gemeindebesteuerung. Mnuur hinsicht-
lich der Heranziehung der nichtphysischen Per-
sonen und der Forensen zur Gemeindeeinkom-
mensteuer und bezüglich der Vermeidung von
Doppelbesteuerungen desselben Einkommens
war ein einheitliches Gesetz in dem sog. Kom-
munalsteuernotgesetz (G., betr. Ergänzung
und Abänderung einiger Bestimmungen über
Erhebung der auf das Einkommen gelegten
direkten Kommunalabgaben) vom 27. Juli
1885 (GS. 327) ergangen. Infolgedessen, in-
folge ferner der starken Belastung des Grund-
besitzes und Gewerbebetriebs durch die staat-
lichen Ertragsteuern, der engen Grenzen, welche
der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 der
kommunalen Verbrauchsbesteuerung zog, und
der Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer
— nur ganz vereinzelte Städte hatten von der
Befugnis zur Beibehaltung der Schlachtsteuer
Gebrauch gemacht —, endlich infolge des Uber-
gewichts der Hausbesitzer in den städtischen
Gemeindevertretungen wurde der Gemeinde-
steuerbedarf namentlich in den Städten immer
Überwiegender durch Zuschläge zur Klassen= und
klassifizierten Einkommensteuer aufgebracht, die
auf diese Weise bis auf viele hundert Prozent
stiegen. Die Höhe dieser Zuschläge aber führte
zu einer immer zunehmenden Verschlechterung
der Veranlagung der Klassen= und namentlich
der Einkommensteuer: die aus Laien bestehen-
den Veranlagungskommissionen scheuten sich
mit Rüchsicht auf die hohen Gemeindezuschläge,
das nicht offen zutage liegende Einkommen
so hoch zu schätzen, wie es seiner wirklichen
Höhe entsprochen hätte. Hierdurch wurde um-
gekehrt wieder eine Herabminderung der Zu-
schläge verhindert. Dieser Zustand war mit
dem auf der Dehlarationspflicht aufgebauten
Eink Stch. vom 24. Juni 1891 (ogl. Ein-
kommensteuer) auf die Dauer unvereinbar,
und zwar nicht nur für den Staat, der eine
gerechte, das wirkliche Einkommen voll um-
fassende Einkommensteuer neben übermäßigen
Zuschlägen aufrechterhalten zu können nicht
hoffen durfte, sondern wegen der starken
Schwankungen einer solchen Einkommensteuer
in ihrem Veranlagungssoll auch für die Ge-
meinden. Es galt daher, die Zuschläge zur
Einkommensteuer in erträgliche Grenzen zu-
rüchzudrängen. Dazu war erforderlich die
Einschränkung des auf dem Wege direkter
Steuern zu deckenden Bedarfs durch bessere
Ausbildung und Ausnützung der andern den
Gemeinden zur Verfügung stehenden Ein-
nahmequellen und die Erschließung neuer und
geeigneter Steuerquellen für die direkte Ge-
meindebesteuerung. Diese konnten nur die vom
Staate aufzugebenden Realsteuern sein, die
aber in ihrer vom Staate veranlagten Form
für die Gemeindebesteuerung wenigstens in
einem großen Teil der Gemeinden wenig ge-
eignet sind, deren Umgestaltung durch die
Gemeinden daher vorzusehen war (vgl. die
Artikel Gemeindegrundsteuer und
Gemeindegewerbesteuer). Dies sind
die wesentlichsten Ziele des mit dem G.
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern und
dem ErgSt G. (s. Aufhebung direkter
Staatssteuern und Ergänzungssteuer)
vorgelegten, am 14. Juli 1893 verabschiedeten
und am 1. April 1895 in Kraft getretenen
KAG., zu dem unterm 10. Mai 1894 von dem
Md J. und dem FM. eine AusfAnw. erlassen
wurde (M Bl. 1896, 5) und am 30. Juli 1895
hinsichtlich der Behandlung des Einkommens
aus außerpreußischen Quellen und bezüglich der
Kreishundesteuer eine Novelle erging (GS. 409).
Durch 88§ 97—102 Hohenzoll GGem O. vom 2. Juli
1900 (GS. 189) ist das KAG. mit einigen
Modifikationen vom 1. April 1901 ab auch in
den Hohenzoll. Landen eingeführt.
II. Die Bestimmungen des KAG.
A. Vorschriften zur Verminderung
des direkten Steuerbedarfs (§88 1—19, 53).
Die Gemeinden dürfen Steuern nur insoweit
erheben, als ihre Ausgaben nicht in sonstigen
Einnahmen, insbesondere aus Gemeindever-
mögen, Dotationen, Gebühren und Beiträgen
Dechung finden, was aber die Ansammlung
von Fonds für bestimmte Zwecke (Schulbauten,
Pflasterungen usw.) und von Betriebsfonds
nicht ausschließt. Durch direkte Steuern darf
nur der durch indirekte nicht gedeckte Teil des
Steuerbedarfs gedecht werden (§ 2; AusfAnw.
Art. 2). Es sind daher 1. durch die Ein-
nahmen gewerblicher Unternehmungen
der Gemeinden mindestens die gesamten Aus-
aben hierfür einschließlich Verzinsung und
Lilgung des Anlagekapitals zu decken, es sei
denn, daß die Unternehmung zugleich einem
anders nicht befriedigten öffentlichen Interesse
dient (6 3; AusfAnw. Art. 3). 2. Benutzungs-
gebühren müssen in gewissen Fällen, Ver-
waltungsgebühren und Beiträge Bönnen er-
hoben werden (§§ 4—12; AusfAnw. Art. 4—8;
ogl. Gebühren, Beiträge für Ge-
meindeveranstaltungen, ZKurtaxen).
3. Zur Einführung indirekter Steuern
besteht für die Gemeinden Gein Zwang. Auf