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den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl,
Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen dürfen
sogar Steuern nicht neu eingeführt oder erhöht
werden und auch die bieher erhobenen müssen,
abgesehen von denen auf Kartoffeln und Brenn-
stoffe, gemäß § 13 des ZollTG. vom 25. Dez.
1902 bis zum 1. April 1910 aufgehoben wer-
den. Auch die durch Art. 1 u. II.§ 7 des Zoll-
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867
(Besl. 81) gezogenen Schranken mußte das
KAG. als Landesgesetz aufrechterhalten. Hier-
nach dürfen ausländische Erzeugnisse, die einem
Zoll von 3 M. für 100 Kilogramm unterliegen,
keiner Kommunalsteuer unterworfen werden,
von inländischen nur folgende zur örtlichen
Konsumtion bestimmte Gegenstände: Bier,
Essig, Malz, Obstwein, Marktviktualien, Fou-
rage und, nach den sich aus Vorstehendem er-
gebenden Beschränkungen, soweit sie vor Erlaß
des KAG. bestanden, Brennmaterialien, sowie
— bis zum 1. April 1910 — Gegenstände der
Mahl= und Schlachtsteuer; die Biersteuer darf
für in die Gemeinde eingeführtes Bier 65 Ff.
für 1 hl, für in der Gemeinde gebrautes 50 %
der Brausteuer nicht überschreiten (ogl. Bier 1,
während Weinsteuern nur in den „Wein-
ländern“ eingeführt werden dürfen, zu denen
von Preußen nur die ehemals nass., bayer.
und großh. hess. Landesteile gehören. Brannt-
weinsteuern aber dürfen seit Abschluß des
gedachten Vertrags überhaupt nicht mehr
eingeführt werden, weil die reichsgesetzliche
Branntweinsteuer den in dem Vertrage für
Staats= und RKommunalsteuer zusammen vor-
esehenen Maximalsatz von 30 M. für die
hm 50 prozentigen Alkohol erreicht. Hin-
egen können die Gemeinden Hunde= und
Austvarhkeitssteuern (s. d.) und ähnliche, durch
besondere, nicht steuerliche Bücksichten ge-
botene Steuern erheben, selbst wenn ein
Steuerbedarf gar nicht vorhanden ist. Die
Einführung indirekter Steuern erfolgt wie
diesenige besonderer direkter durch Steuer-
ordnung. Vereinbarungen zwischen Gemeinde
und Beteiligten über Pauschalierung sind zu-
lässig KAGS. 8§5 2, 13—19; AusfAnw. Art. 9—12;
vogl. außer den vorstehend zitierten auch den
Artikel Umsatzsteuer). 4. Zuschüsse der
Betriebsgemeinden an die Arbeiter-
wohnsitzgemeinden. Gemeinden, denen
durch einen nicht in ihr, sondern ausschließlich
in anderen Gemeinden (Gutsbezirken) statt-
findenden und daher ihr gegenüber nicht steuer-
pflichtigen Berg-, Hütten-, Salzwerks-, Fabrik-=
oder Eisenbahnbetrieb nachweislich Volksschul-
oder Armenlasten erwachsen, welche im Ber-
hältnis zu den ohne diese Betriebe notwendigen
derartigen Lasten einen erheblichen Umfang
erreichen und zu einer Uberbürdung der Steuer-
pflichtigen führen würden, können von der
Betriebsgemeinde einen Zuschuß verlangen.
Bei dessen Bemessung kommen einerseits die
Mehrausgaben, andererseits die Vorteile der
Gemeinde aus dem Betriebe in Betracht;
keinesfalls darf der Zuschuß die Hälfte der
direkten Steuerleistungen des Betriebes an
die Betriebsgemeinde übersteigen. Liegt der
Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich
der Anspruch gegen den Unternehmer und
Kommunalabgabengesetz.
darf 100 % der staatlich veranlagten Gewerbe-
steuer nicht übersteigen. Mangels gütlicher
Einigung erfolgt die Entscheidung im Ver-
waltungsbeschlußverfahren, gegen die Antrag
auf Entscheidung im Streitverfahren zulässig
ist K A###. § 53; AusfAnw. Art. 38; O## . 33
S. 175, 186; 34 S. 119, 124; 35 S. 129, 131;
37, 141; 43, 132; augenblicklich unterliegt ein
Initiativantrag, welcher eine Erweiterung des
8 KAG. bezweckt, der Beratung des Land—
tags).
B. Die direkten Gemeindesteuern
68 2062, 54 -67) bestehen in Realsteuern
vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb und in
Einkommensteuer (vgl. Gemeindegrund-
steuer, Gemeindegewerbesteuer, Ge—
meindeeinkommensteuer). 1. Bei Ver-
teilung des direkten Steuerbedarfs
auf diese Steuerarten soll neben dem Grund-
satz der Besteuerung nach der Leistungsfähig-
keit derjenige der Besteuerung nach dem Inter-
esse zur Geltung kommen, indem die Kosten
von Gemeindeveranstaltungen, welche den
Grundbesitzern oder Gewerbetreibenden be-
sondere Vorteile bieten oder von ihnen ver-
ursacht sind, insoweit und soweit die Aus-
Hleichung nicht schon durch Gebühren und
eiträge erfolgt, durch Realsteuern gedeckt
werden sollen. Daneben soll die Entlastung
der Einkommensteuer von übermäßigen Zu-
schlägen erzielt und die durch Außerhebung-
setzung der staatlichen Realsteuern bewirkte
Entlastung des Grundbesitzes und Gewerbe-
betriebs berüchsichtigt werden. Von den drei
sich zur Erreichung dieses Zieles bietenden
Wegen, nämlich Festlegung bestimmter Be-
lastungsverhältnisse zwischen Einkommensteuer
einerseits und Realsteuern andererseits, Be-
eichnung der durch Realsteuern zu deckenden
usgabekategorien, und Auflegung bestimmter
Quoten des direkten Steuerbedarfs auf die
Realsteuern, wählt das K&A. eine Kombi-
nation der beiden ersten. An Realsteuern soll
in der Regel mindestens der gleiche und höch-
stens ein um die Hälfte höherer Prozentsatz
des staatlichen Veranlagungssolls wie von
dem — der Gemeindebesteuerung unterliegen-
den — Veranlagungssoll der Einkommensteuer
aufgebracht werden; übersteigen aber die Real-
steuern nicht 100 /o, so kann die Einkommen-
steuer völlig freigelassen oder niedriger als
mit 2/8 des Prozentsatzes der Realsteuern be-
lastet werden; umgekehrt kann der über 150%
beider Steuerarten hinausgehende direkte
Steuerbedarf dergestalt verteilt werden, daß
für jedes über 150 hinausgehende Prozent
Realsteuern 2 % Einkommensteuer erhoben
werden, und über 200 0% soll die Belastung
der Realsteuern in der Regel nicht hinaus-
gehen. Hiernach ergeben sich folgende Span-
nungsverhältnisse: bei Realsteuerbelastung (R)
bis 100 % beträgt die Einkommensteuer-
belastung (E) 0 bis R; ist R höher als 100,
aber nicht höher als 150, so kann sich E be-
wegen zwischen 2/3 R und R; ist R höher als
150, aber nicht höher als 200, so kann E be-
tragen 2/3 R bis 150 + (R—150) 2; hat endlich
R 200 erreicht, so kann der Besamte hierdurch
nicht gedechte Bedarf durch E gedeckt werden.