Kommunalfreie Grundstüche — Kommunallandtage.
Landkreise wird nach den KrO. von dem Re—
ierungspräsidenten, in höherer und letzter
Fnsran von dem Oberpräsidenten, unbeschadet
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung
des BezA., die Staatsaufsicht über die Pro-
vinzialverbände von dem Oberpräsidenten, in
höherer Instanz von dem MdJ. geübt. Für
Beschwerden an die höhere Instanz ist auch
hier eine Frist von zwei Wochen bestimmt.
Zweck und GEegenstand der Staatsaussicht sind
bei den Kreis= und Provinzialverbänden im
allgemeinen dieselben wie bei den Gemeinden.
Die Aufsichtsbehörden haben nach den Prov O.
und KrO. darüber zu wachen, daß die Ver-
waltung den Vorschriften der Gesetze gemäß
geführt und in geordneten Grenzen erhalten
wird. Sie haben hiernach dafür zu sorgen,
daß diese Verbände die ihnen durch das Gesetz
gezogenen Grenzen bei ihrer Tätigkeit nicht
Überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegen-
den Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Sie
sind insbesondere nach den Vorschriften der
KrO. und Prov O. befugt, über alle Gegen-
stände der Verwaltung Auskunft zu erfordern,
Einsicht der Akten, des Haushalts und der
Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge-
schäfts= und Kassenrevisionen zu veranlassen.
Auch im übrigen sind die Alittel, die den Auf-
sichtsbehörden zu Gebote stehen, dieselben wie
bei den Gemeinden. — Die staatliche Aufsicht
erstrecht sich nur auf die öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten der Gemeinde. Ihre privat-
rechtlichen Streitigkeiten unterliegen aus-
schließlich der gerichtlichen Entscheidung. Uber
die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse s. Auf-
sicht, über die Einzelheiten das Aähere bei
Auflösung kommunaler Körperschaften, Be-
anstandungen, Beschwerde, Bestätigung
von Beschlüssen der Kommunalver-=
bände, Gemeindebeamte, Gemeinde-
beschlüsse, Gemeinderechnungen, Ge-
meindevermögen, Genehmigung
steuerlicher Gemeindebeschlüsse,
Zwangsetatisierung.
IV. Verschieden von der Aufsicht über die
Gemeindeangelegenheiten, die von der Auf-
sichtsbehörde gegenüber der gesetzlichen Ver-
tretung der Gemeinde auszuüben ist (Ge-
meindevorsteher, Gemeindevertretung), ist die
Dienstaufsicht über die einzelnen Rommu-=
nalbeamten im Sinne des Disziplinargesetzes
vom 21. Juli 1852 (s. Dienstvergehen I.
Die Mitglieder des kollegialen Gemeinde-
vorstandes und der Gemeindevertretungen
können durch Dienstbefehle zwar angehalten
werden, in einer Angelegenheit überhaupt
zu beschließen, aber nicht angewiesen wer-
den, Beschlüsse bestimmten Inhalts zu fassen
(OVG. 21, 428). Auch der Gemeindevor-
steher kann auf diesem Wege nicht zu sol-
chen Amtshandlungen oder Leistungen ge-
zwungen werden, die nur der Gemeinde als
solcher in dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege
auferlegt werden dürfen. Dagegen sind Dienst-
befehle gegen den Gemeindevorsteher dahin
zulässig, daß er von einer Ermächtigung, die
ihm von der Gemeindevertretung erteilt wor-
den ist, Gebrauch machen, daß er pflichtwid-
rige Amtshandlungen unterlassen, bestimmte
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innerhalb seiner Zuständigkeit liegende und
nach den obwaltenden Umständen erforderliche
Diensthandlungen vornehmen, die von der Be-
schwerdeinstanz getroffenen Entscheidungen aus-
führen und den für die Kommunalverwaltung
von der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
Folge leisten soll. Auch die einzelnen Miit-
glieder des Gemeindevorstandes oder der Ge-
meindevertretung Bhönnen durch die Zwangs-
mittel des § 132 LO. oder des § 100 des
Disziplinargesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten
und zur Unterlassung pflichtwidriger Hand-
lungen angehalten werden. Ferner können
ihnen von der eingesetzten Disziplinarbehörde
(s. d. II) vor ihrer Beschlußfassung Ordnungs-
strafen (s. d.) für den Fall angedroht werden,
daß sie rechts= oder sachwidrige Beschlüsse in
vorsätzlicher oder fahrlässiger Aichtbeachtung
der obwaltenden rechtlichen oder tatsächlichen
Umstände, also pflichtwidrig, fassen sollten
(OVG. 21, 428).
Kommunalfreie Grundstückhe. Für k. G.
fehlt es, soweit die Wegebaulast Kommunal-=
last und nicht auf Grund besonderen Titels
geordnet ist, an einem ordentlichen Träger
dieser Last hinsichtlich der auf ihnen liegenden
öffentlichen Wege. Für solche Wege ist das
im Interesse der Sicherheit des Verkehrs Er-
forderliche, nötigenfalls auf Kosten des zur
Tragung der allgemeinen Polizeikosten Ver-
pflichteten, von der Ortspolizeibehörde zu ver-
anlassen. Im Falle der Vereinigung derartiger
Grundstüche mit einem Gemeindebezirk greift
für sie in der Regel, mangels einer besonderen
Regelung durch die Rommunalaufsichtsbehörde,
das in der Gemeinde geltende Recht in betreff
der Wegebaulast Platz (OVd. 35, 281). S. im
übrigen Gemeindebezirke.
Kommunalfriedhöfe (.
plätze V.
Kommunallandtage. 1. In den Hohen-
zollernschen Landen beruht die Ordnung
der Kommunalverhältnisse auf der hohenzol-
lernschen Amts= und Landesordnung vom
2. April 1873 (GS. 145), sowie auf dem
diese ergänzenden und abändernden G. vom
2. Juli 1900 (GS. 228); s. Landeskommu-
nalverband. Die Hohenzollernschen Lande
bilden danach (vgl. die §8 49—85 des in der
GS. 1900, 323 unterm 9. Okt. bekanntge—
machten neuen Textes der Amts= und Landes-
ordnung) einen mit den Rechten einer Korpo-
ration auggestatteten Landeskommunalver=
band, der durch den K. vertreten wird. Dieser
besteht aus: 1. dem Fürsten zu Hohenzollern;
2. dem Fürsten zu Fürstenberg und dem Für-
sten zu Thurn und Taxis mit zusammen einer
Stimme; 3. je einem Abgeordneten der Städte
Sigmaringen und Hechingen; 4. zwölf Abge-
ordneten der übrigen Gemeinden der hohen-
pollernschen Lande, von denen jeder der vier
beramtsbezirke (Sigmaringen, Gammertin-
gen, Hechingen und Heigerloch) je drei Abge-
ordnete zu entsenden hat. Der 8K. wird nach
Bedürfnis durch den König berufen. Ladung
der Mitglieder, Eröffnung und Schluß er-
folgen durch den Präsidenten der Regierung
zu Sigmaringen als kgl. Kommissarius oder
Begräbnis-