Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kommunalfreie Grundstüche — Kommunallandtage. 
Landkreise wird nach den KrO. von dem Re— 
ierungspräsidenten, in höherer und letzter 
Fnsran von dem Oberpräsidenten, unbeschadet 
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung 
des BezA., die Staatsaufsicht über die Pro- 
vinzialverbände von dem Oberpräsidenten, in 
höherer Instanz von dem MdJ. geübt. Für 
Beschwerden an die höhere Instanz ist auch 
hier eine Frist von zwei Wochen bestimmt. 
Zweck und GEegenstand der Staatsaussicht sind 
bei den Kreis= und Provinzialverbänden im 
allgemeinen dieselben wie bei den Gemeinden. 
Die Aufsichtsbehörden haben nach den Prov O. 
und KrO. darüber zu wachen, daß die Ver- 
waltung den Vorschriften der Gesetze gemäß 
geführt und in geordneten Grenzen erhalten 
wird. Sie haben hiernach dafür zu sorgen, 
daß diese Verbände die ihnen durch das Gesetz 
gezogenen Grenzen bei ihrer Tätigkeit nicht 
Überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegen- 
den Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Sie 
sind insbesondere nach den Vorschriften der 
KrO. und Prov O. befugt, über alle Gegen- 
stände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, 
Einsicht der Akten, des Haushalts und der 
Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge- 
schäfts= und Kassenrevisionen zu veranlassen. 
Auch im übrigen sind die Alittel, die den Auf- 
sichtsbehörden zu Gebote stehen, dieselben wie 
bei den Gemeinden. — Die staatliche Aufsicht 
erstrecht sich nur auf die öffentlichrechtlichen 
Angelegenheiten der Gemeinde. Ihre privat- 
rechtlichen Streitigkeiten unterliegen aus- 
schließlich der gerichtlichen Entscheidung. Uber 
die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse s. Auf- 
sicht, über die Einzelheiten das Aähere bei 
Auflösung kommunaler Körperschaften, Be- 
anstandungen, Beschwerde, Bestätigung 
von Beschlüssen der Kommunalver-= 
bände, Gemeindebeamte, Gemeinde- 
beschlüsse, Gemeinderechnungen, Ge- 
meindevermögen, Genehmigung 
steuerlicher Gemeindebeschlüsse, 
Zwangsetatisierung. 
IV. Verschieden von der Aufsicht über die 
Gemeindeangelegenheiten, die von der Auf- 
sichtsbehörde gegenüber der gesetzlichen Ver- 
tretung der Gemeinde auszuüben ist (Ge- 
meindevorsteher, Gemeindevertretung), ist die 
Dienstaufsicht über die einzelnen Rommu-= 
nalbeamten im Sinne des Disziplinargesetzes 
vom 21. Juli 1852 (s. Dienstvergehen I. 
Die Mitglieder des kollegialen Gemeinde- 
vorstandes und der Gemeindevertretungen 
können durch Dienstbefehle zwar angehalten 
werden, in einer Angelegenheit überhaupt 
zu beschließen, aber nicht angewiesen wer- 
den, Beschlüsse bestimmten Inhalts zu fassen 
(OVG. 21, 428). Auch der Gemeindevor- 
steher kann auf diesem Wege nicht zu sol- 
chen Amtshandlungen oder Leistungen ge- 
zwungen werden, die nur der Gemeinde als 
solcher in dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege 
auferlegt werden dürfen. Dagegen sind Dienst- 
befehle gegen den Gemeindevorsteher dahin 
zulässig, daß er von einer Ermächtigung, die 
ihm von der Gemeindevertretung erteilt wor- 
den ist, Gebrauch machen, daß er pflichtwid- 
rige Amtshandlungen unterlassen, bestimmte 
  
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innerhalb seiner Zuständigkeit liegende und 
nach den obwaltenden Umständen erforderliche 
Diensthandlungen vornehmen, die von der Be- 
schwerdeinstanz getroffenen Entscheidungen aus- 
führen und den für die Kommunalverwaltung 
von der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen 
Folge leisten soll. Auch die einzelnen Miit- 
glieder des Gemeindevorstandes oder der Ge- 
meindevertretung Bhönnen durch die Zwangs- 
mittel des § 132 LO. oder des § 100 des 
Disziplinargesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten 
und zur Unterlassung pflichtwidriger Hand- 
lungen angehalten werden. Ferner können 
ihnen von der eingesetzten Disziplinarbehörde 
(s. d. II) vor ihrer Beschlußfassung Ordnungs- 
strafen (s. d.) für den Fall angedroht werden, 
daß sie rechts= oder sachwidrige Beschlüsse in 
vorsätzlicher oder fahrlässiger Aichtbeachtung 
der obwaltenden rechtlichen oder tatsächlichen 
Umstände, also pflichtwidrig, fassen sollten 
(OVG. 21, 428). 
Kommunalfreie Grundstückhe. Für k. G. 
fehlt es, soweit die Wegebaulast Kommunal-= 
last und nicht auf Grund besonderen Titels 
geordnet ist, an einem ordentlichen Träger 
dieser Last hinsichtlich der auf ihnen liegenden 
öffentlichen Wege. Für solche Wege ist das 
im Interesse der Sicherheit des Verkehrs Er- 
forderliche, nötigenfalls auf Kosten des zur 
Tragung der allgemeinen Polizeikosten Ver- 
pflichteten, von der Ortspolizeibehörde zu ver- 
anlassen. Im Falle der Vereinigung derartiger 
Grundstüche mit einem Gemeindebezirk greift 
für sie in der Regel, mangels einer besonderen 
Regelung durch die Rommunalaufsichtsbehörde, 
das in der Gemeinde geltende Recht in betreff 
der Wegebaulast Platz (OVd. 35, 281). S. im 
übrigen Gemeindebezirke. 
Kommunalfriedhöfe (. 
plätze V. 
Kommunallandtage. 1. In den Hohen- 
zollernschen Landen beruht die Ordnung 
der Kommunalverhältnisse auf der hohenzol- 
lernschen Amts= und Landesordnung vom 
2. April 1873 (GS. 145), sowie auf dem 
diese ergänzenden und abändernden G. vom 
2. Juli 1900 (GS. 228); s. Landeskommu- 
nalverband. Die Hohenzollernschen Lande 
bilden danach (vgl. die §8 49—85 des in der 
GS. 1900, 323 unterm 9. Okt. bekanntge— 
machten neuen Textes der Amts= und Landes- 
ordnung) einen mit den Rechten einer Korpo- 
ration auggestatteten Landeskommunalver= 
band, der durch den K. vertreten wird. Dieser 
besteht aus: 1. dem Fürsten zu Hohenzollern; 
2. dem Fürsten zu Fürstenberg und dem Für- 
sten zu Thurn und Taxis mit zusammen einer 
Stimme; 3. je einem Abgeordneten der Städte 
Sigmaringen und Hechingen; 4. zwölf Abge- 
ordneten der übrigen Gemeinden der hohen- 
pollernschen Lande, von denen jeder der vier 
beramtsbezirke (Sigmaringen, Gammertin- 
gen, Hechingen und Heigerloch) je drei Abge- 
ordnete zu entsenden hat. Der 8K. wird nach 
Bedürfnis durch den König berufen. Ladung 
der Mitglieder, Eröffnung und Schluß er- 
folgen durch den Präsidenten der Regierung 
zu Sigmaringen als kgl. Kommissarius oder 
Begräbnis-
	        
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