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fugt (Entsch. des KompGerh. — PrVBl. 17,
139; 21, 89). Bei einer Inanspruchnahme
fremder Staaten ist der Minister der auswär—
tigen Angelegenheiten hierzu befugt (Entsch. des
Kompb#er H. in Stölzel, Die Rechtsprechung des
Gerichtshofes zur Entscheidung der K. 6). Zu
den Provinzialverwaltungsbehörden, die den
K. erheben können, gehören auch die Ausein-
andersetzungsbehörden (§ 22 der V.), ferner die
Bezirksregierungen sowie die Regierungspräll.
denten und die Rentenbankdirektionen (Entsch.
des Komp SerH. — PrWBl. 4, 205; U Z3 l.
1883, 156; Stölzel a. a. O. 7), dagegen nicht
mittelbare Staatsbehörden, also nicht die
Landesdirektoren (Entsch. des KompGerßh. —
M.. 1880, 77), ebensowenig eine General-
landschaftsdirektion und ein bischöfliches Gene-
ralvikariat (Entsch. des Komp GCerH. — JM.
1858, 293; 1866, 177). Jede Behörde ist selbst-
verständlich zur Erhebung des K. nur inner-
halb ihres Geschäftsbereichs berechtigt (Entsch.
des Kompber. in Stölzel 4). Der K. kann
auch dann erhoben werden, wenn die Zustän-
digkeit zur Entscheidung der Sache für die
Verwoltungegerichte in Anspruch genommen
wird (§ 5 Abs. 2 der V.; LVG. 8§ 113 Abs. 1),
nicht aber mehr, wenn die Zulässigkeit des
Rechtsweges in der Sache bereits durch rechts-
kräftiges Urteil des Gerichts feststeht (§ 4 Abs. 2
der V.) oder ein mit der Revision anfechtbares
Urteil des Gerichts ergangen (G. vom 22. Mai
1902 — GS. 145 — Art. 1, 3), d. i. ein ober-
landesgerichtliches Endurteil in der Berufungs-
instanz verkündet aAlt (Vf. des MdJ. vom
13. Juli 1904 — l. 232). Das Gericht,
bei welchem die Sache anhängig ist, hat die
den K. erhebende Verwaltungsbehörde von
dem Eingang ihrer Erklärung und die Par-
teien von der Erhebung des K. unter Uber-
sendung einer Abschrift dieser Erklärung von
Amts wegen zu benachrichtigen (6§ 7 Abs. 2, 3
der V.). Ist das Gericht ein solches höherer
Instanz, so sind die Prozeßakten unter Bei-
fügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde
und der Zustellungsurkunden über die Be-
nachrichtigung der Parteien dem Gerichts-
schreiber erster Instanz zurüchzusenden (8 8
der V.). Innerhalb eines Monats von der
Zustellung der Benachrichtigung ab Bhönnen
die Parteien bei dem Gericht erster Instanz
einen Schriftsatz über den K. einreichen. Der
Schriftsatz muß ohne Rüchsicht darauf, ob der
Bechtsstreit bei einem Amtsgericht oder einem
Landgericht schwebt (Bescheid des Vorsitzenden
des Gerichtshofs zur Entscheidung der K.
in Stölzel 16), von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; öffentliche Behörden sowie
dersonen, welche zum Richteramte befähigt
sind, können jedoch den Schriftsatz ohne Zu-
ziehung eines Rechtsanwalts einreichen. Das
Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der
Gegenpartei Abschrift des Schriftsatzes mitzu-
teilen (6 9 Abs. 1, 2 der V.). Nach Eingang
der Schriftsätze oder Ablauf der Frist sendet
das Gericht die A#ten mittels gutachtlichen
Berichts an das Oberlandesgericht, welches
ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem
Il. überreicht. Dieser gibt die Akten und
die Gutachten der Gerichte an den Komp #e#r###.
Kompetenzkonflikte.
weiter und setzt davon den beteiligten Ver-
waltungschef in Kenntnis (§ 10). Die Pro-
vinzialverwaltungsbehörden haben an den
letzteren Anzeige von der Erhebung des K. zu
erstatten und unter Vorlegung der Erklärun-
gen der Parteien gutachtlich zu berichten. Der
erwaltungschef kann dem Gerichtshof eine
schriftliche Erklärung über den K. übermitteln.
Er ist befugt, den K. zurüchzunehmen (8 11).
Über das Verfahren bei dem Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte f.
den diesen betreffenden Artikel. Das Urteil
des Gerichtshofs und die Akten sind von dem
JMl., welcher beide zunächst erhält, dem Ge-
richte, bei welchem die Sache anhängig war,
mitzuteilen. Das Gericht hat den Parteien
das Urteil von Amts wegen zustellen zu lassen
E 17). Ist der Rechtsweg für unzulässig er-
kannt, also das gerichtliche Verfahren beendet,
so werden Gerichtskosten dafür nicht erhoben
und die bereits erhobenen zurückhgezahlt. Eine
Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten
findet nicht statt (§ 18 Abs. 1). Wird dagegen
der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der
K. zurüchgenommen, so ist das unterbrochene
Prozeßverfahren fortzusetzen und eine ange-
ordnete Einstellung der Zwangsvollstrechung
wieder aufzuheben (§ 19 Abs. 2 der V.). Durch
die den Rechtsweg für zulässig erklärende Ent-
scheidung des Gerichtshofs wird die Zustän-
digkeit der Verwaltungsbehörden oder der
Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (G. vom
22. Mai 1902 Art. 2), jedoch nicht gehindert,
daß demnächst im Prozesse über die Einrede
der Unzuständigkeit befunden und diese für
begründet erklärt wird (RG Z. 11, 392). Das
ganze durch die Erhebung eines K. veranlaßte
Verfahren ist gebühren= und stempelfrei. Bare
Auslagen werden nicht in Ansatz gebracht, und
eine Erstattung der den Parteien erwachsenen
Kosten findet nicht statt (§ 20 der V.).
2. Ebenso entscheidet, wenn in einer Sache
einerseits die Gerichte und andererseits die
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsge-
richte ihre Unzuständigkeit endgültig, d. h. so,
daß hier wie dort der Instanzenzug erschöpft
ist (Entsch. des Komp EerH. in Stölzel 20, 22,
23, 25), ausgesprochen haben, weil von den
Gerichten die Verwaltungsbehörden oder Ver-
waltungsgerichte und von diesen wieder die
Gerichte für zuständig erachtet sind, der Ge-
richtshof i ntrag einer bei der Sache
beteiligten Partei über den K. (§ 21 Abs. 1
der V.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Un-
zuständigkeit der Gerichte von dem R. aus-
gesprochen ist (G. vom 22. Mai 1902 Art. 1, II,
welche Bestimmung mit Rücksicht auf die vor-
herige Rechtsprechung des R. erlassen worden
ist). Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei
welchem die Sache in erster Instanz anhängig
war, anzubringen und von diesem von Amts
wegen der Gegenpartei zuzustellen, welche dar-
auf innerhalb der Frist eines Monats einen
Schriftsatz über den K. einreichen kann (§ 21
Abs. 2 der V.) Im übrigen finden bei diesem
Falle eines negativen K. die für den vorstehen-
den Fall eines positiven K. über die weitere
Vorbereitung der Sache, das Verfahren bei
dem Gerichtshofe, die Zustellung des Urteils.