Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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fugt (Entsch. des KompGerh. — PrVBl. 17, 
139; 21, 89). Bei einer Inanspruchnahme 
fremder Staaten ist der Minister der auswär— 
tigen Angelegenheiten hierzu befugt (Entsch. des 
Kompb#er H. in Stölzel, Die Rechtsprechung des 
Gerichtshofes zur Entscheidung der K. 6). Zu 
den Provinzialverwaltungsbehörden, die den 
K. erheben können, gehören auch die Ausein- 
andersetzungsbehörden (§ 22 der V.), ferner die 
Bezirksregierungen sowie die Regierungspräll. 
denten und die Rentenbankdirektionen (Entsch. 
des Komp SerH. — PrWBl. 4, 205; U Z3 l. 
1883, 156; Stölzel a. a. O. 7), dagegen nicht 
mittelbare Staatsbehörden, also nicht die 
Landesdirektoren (Entsch. des KompGerßh. — 
M.. 1880, 77), ebensowenig eine General- 
landschaftsdirektion und ein bischöfliches Gene- 
ralvikariat (Entsch. des Komp GCerH. — JM. 
1858, 293; 1866, 177). Jede Behörde ist selbst- 
verständlich zur Erhebung des K. nur inner- 
halb ihres Geschäftsbereichs berechtigt (Entsch. 
des Kompber. in Stölzel 4). Der K. kann 
auch dann erhoben werden, wenn die Zustän- 
digkeit zur Entscheidung der Sache für die 
Verwoltungegerichte in Anspruch genommen 
wird (§ 5 Abs. 2 der V.; LVG. 8§ 113 Abs. 1), 
nicht aber mehr, wenn die Zulässigkeit des 
Rechtsweges in der Sache bereits durch rechts- 
kräftiges Urteil des Gerichts feststeht (§ 4 Abs. 2 
der V.) oder ein mit der Revision anfechtbares 
Urteil des Gerichts ergangen (G. vom 22. Mai 
1902 — GS. 145 — Art. 1, 3), d. i. ein ober- 
landesgerichtliches Endurteil in der Berufungs- 
instanz verkündet aAlt (Vf. des MdJ. vom 
13. Juli 1904 — l. 232). Das Gericht, 
bei welchem die Sache anhängig ist, hat die 
den K. erhebende Verwaltungsbehörde von 
dem Eingang ihrer Erklärung und die Par- 
teien von der Erhebung des K. unter Uber- 
sendung einer Abschrift dieser Erklärung von 
Amts wegen zu benachrichtigen (6§ 7 Abs. 2, 3 
der V.). Ist das Gericht ein solches höherer 
Instanz, so sind die Prozeßakten unter Bei- 
fügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde 
und der Zustellungsurkunden über die Be- 
nachrichtigung der Parteien dem Gerichts- 
schreiber erster Instanz zurüchzusenden (8 8 
der V.). Innerhalb eines Monats von der 
Zustellung der Benachrichtigung ab Bhönnen 
die Parteien bei dem Gericht erster Instanz 
einen Schriftsatz über den K. einreichen. Der 
Schriftsatz muß ohne Rüchsicht darauf, ob der 
Bechtsstreit bei einem Amtsgericht oder einem 
Landgericht schwebt (Bescheid des Vorsitzenden 
des Gerichtshofs zur Entscheidung der K. 
in Stölzel 16), von einem Rechtsanwalt 
unterzeichnet sein; öffentliche Behörden sowie 
dersonen, welche zum Richteramte befähigt 
sind, können jedoch den Schriftsatz ohne Zu- 
ziehung eines Rechtsanwalts einreichen. Das 
Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der 
Gegenpartei Abschrift des Schriftsatzes mitzu- 
teilen (6 9 Abs. 1, 2 der V.). Nach Eingang 
der Schriftsätze oder Ablauf der Frist sendet 
das Gericht die A#ten mittels gutachtlichen 
Berichts an das Oberlandesgericht, welches 
ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem 
Il. überreicht. Dieser gibt die Akten und 
die Gutachten der Gerichte an den Komp #e#r###. 
  
Kompetenzkonflikte. 
weiter und setzt davon den beteiligten Ver- 
waltungschef in Kenntnis (§ 10). Die Pro- 
vinzialverwaltungsbehörden haben an den 
letzteren Anzeige von der Erhebung des K. zu 
erstatten und unter Vorlegung der Erklärun- 
gen der Parteien gutachtlich zu berichten. Der 
erwaltungschef kann dem Gerichtshof eine 
schriftliche Erklärung über den K. übermitteln. 
Er ist befugt, den K. zurüchzunehmen (8 11). 
Über das Verfahren bei dem Gerichtshof 
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte f. 
den diesen betreffenden Artikel. Das Urteil 
des Gerichtshofs und die Akten sind von dem 
JMl., welcher beide zunächst erhält, dem Ge- 
richte, bei welchem die Sache anhängig war, 
mitzuteilen. Das Gericht hat den Parteien 
das Urteil von Amts wegen zustellen zu lassen 
E 17). Ist der Rechtsweg für unzulässig er- 
kannt, also das gerichtliche Verfahren beendet, 
so werden Gerichtskosten dafür nicht erhoben 
und die bereits erhobenen zurückhgezahlt. Eine 
Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten 
findet nicht statt (§ 18 Abs. 1). Wird dagegen 
der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der 
K. zurüchgenommen, so ist das unterbrochene 
Prozeßverfahren fortzusetzen und eine ange- 
ordnete Einstellung der Zwangsvollstrechung 
wieder aufzuheben (§ 19 Abs. 2 der V.). Durch 
die den Rechtsweg für zulässig erklärende Ent- 
scheidung des Gerichtshofs wird die Zustän- 
digkeit der Verwaltungsbehörden oder der 
Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (G. vom 
22. Mai 1902 Art. 2), jedoch nicht gehindert, 
daß demnächst im Prozesse über die Einrede 
der Unzuständigkeit befunden und diese für 
begründet erklärt wird (RG Z. 11, 392). Das 
ganze durch die Erhebung eines K. veranlaßte 
Verfahren ist gebühren= und stempelfrei. Bare 
Auslagen werden nicht in Ansatz gebracht, und 
eine Erstattung der den Parteien erwachsenen 
Kosten findet nicht statt (§ 20 der V.). 
2. Ebenso entscheidet, wenn in einer Sache 
einerseits die Gerichte und andererseits die 
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsge- 
richte ihre Unzuständigkeit endgültig, d. h. so, 
daß hier wie dort der Instanzenzug erschöpft 
ist (Entsch. des Komp EerH. in Stölzel 20, 22, 
23, 25), ausgesprochen haben, weil von den 
Gerichten die Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichte und von diesen wieder die 
Gerichte für zuständig erachtet sind, der Ge- 
richtshof i ntrag einer bei der Sache 
beteiligten Partei über den K. (§ 21 Abs. 1 
der V.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Un- 
zuständigkeit der Gerichte von dem R. aus- 
gesprochen ist (G. vom 22. Mai 1902 Art. 1, II, 
welche Bestimmung mit Rücksicht auf die vor- 
herige Rechtsprechung des R. erlassen worden 
ist). Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei 
welchem die Sache in erster Instanz anhängig 
war, anzubringen und von diesem von Amts 
wegen der Gegenpartei zuzustellen, welche dar- 
auf innerhalb der Frist eines Monats einen 
Schriftsatz über den K. einreichen kann (§ 21 
Abs. 2 der V.) Im übrigen finden bei diesem 
Falle eines negativen K. die für den vorstehen- 
den Fall eines positiven K. über die weitere 
Vorbereitung der Sache, das Verfahren bei 
dem Gerichtshofe, die Zustellung des Urteils.
	        
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