Komptabilitätsgesetz — Konfessionelle Schule.
und die Kosten getroffenen Vorschriften (88 9
bis 17, 20 der V.) entsprechende Anwendung
(§ 21 Abs. 3). Der Gerichtshof hat in seinem
Urteile die diesem entgegenstehenden Entschei-
dungen aufzuheben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an die
betreffende Instanz zu verweisen (§ 21 Abs. 4).
Ist von ihm der Rechtsweg für zulässig er-
Klärt worden, so ist hier ebenfalls die Zustän-
digkeit der Verwaltungsbehörden oder der
Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (G. vom
22. Mai 1902 Art. 2), aber auch der ordentliche
Richter ist für die Frage, ob der Rechtsweg
zulässig sei, an ein solches Verweisungsurteil
unbedingt gebunden, so daß es sich insoweit
anders verhält wie in dem Falle unter 1.
3. Hat in einer Sache das RG. die Un—
zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, so
können die Verwaltungsbehörden oder Ver—
waltungsgerichte sich nicht deshalb für unzu-
ständig erklären, weil sie den Rechtsweg für
zulässig erachten. Hatten vor der Entscheidung
des R. die Verwaltungsbehörden oder Ver-
waltungsgerichte sich aus dem bezeichneten
Grunde endgültig für unzuständig erklärt, so
hat auf den Antrag einer bei der Sache be-
teiligten Partei diesenige Instanz, von welcher
die Unzuständigkbeit endgültig ausgesprochen
worden ist, die frühere Entscheidung aufzu-
hebeen und nach Maßgabe der vorstehenden
Vorschrift anderweitige Entscheidung zu treffen.
Die Sache Rann zur anderweitigen Entschei-
dung an eine Vorinstanz zurüchverwiesen wer-
den (G. vom 22. MAkai 1902 Art. 3).
4. Auf Grund der Behauptung, daß in
einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig
gemachten Sache eine andere Verwaltungs-
behörde zuständig sei, findet eine Erhebung
des K. nicht statt (LV. 8 113 Abs. 2). Wenn
jedoch in derselben Sache die zur Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren berufene Be-
örde und eine andere Verwaltungsbehörde
als eine solche ist auch hier eine Generalkom-
mission anzusehen) sich beide für zuständig oder
beide für unzuständig erklärt haben, so ent-
scheidet über diesen K. das OVG., und zwar
auf Grund der schriftlichen Erklärungen der
über ihre Kompetenz streitenden Behörden und
nach Anhörung der Parteien in mündlicher
Verhandlung. Das Verfahren ist ein Ver-
waltungsstreitverfahren. Es werden dafür
weder ein Kostenpauschguantum noch bare Aus-
lagen erhoben; ebensowenig findet eine Erstat-
tung der den Parteien erwachsenden Kosten statt
(LV. 88 113 Abs. 5 und 54 Abs. 4). Die Ent-
scheidung des OV. hat sich darauf zu beschrän-
ken, ob die Verwaltungsgerichte oder andere
Verwaltungsbehörden zuständig sind (OVe. 21,
273). Die Erhebung des positiven K. ist aber,
nachdem das Verwaltungsgericht rechtskräftig
erkannt hat, noch zu dem Zweche zulässig, um
eine Entscheidung des O###. darüber herbei-
zuführen, ob zur Vollstrechung des verwal-
tungsgerichtlichen Urteils das Verwaltungs-
gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde
zuständig ist (OV. 30, 441). Bei den nega-
tiven K. zwischen Verwaltungsgerichten und
Verwaltungsbehörden ist für die Unzuständig-
keitserklärung des Verwaltungsgerichts nicht
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die Form eines Urteils notwendig, sondern
auch die eines Beschlusses genügend. Die Ver-
waltungsbehörde, die sich für unzuständig er-
klärt hat, braucht nicht diesenige der letzten
Instanz zu sein, und zur Entscheidung eines
solchen negativen K. bedarf es keines Antrags
der Parteien (OV. 28, 261; 44, 299). S. auch
Konflikte und Ronfliktserhebung.
Komptabilitätsgesetz ist die Bezeichnung für
das G., betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai
1898 (GS. 77). Vgl. Etats= und Rech-
nungswesen des Staates.
Konditionieranstalten haben den Zwech,
den Gehalt an Fäuchtigseit und Fett der Spinn-
fasern (Seide, Wolle, Baumwolle, Flachs, Jute,
Hanf usw.) sowie etwaige Rünstliche Beschwe-
rungen in zuverlässiger Weise zu ermitteln und
dadurch das Handelsgewicht festzustellen. K.
bestehen in Elberfeld, Krefeld, Aachen und
Berlin. Die beiden ersten Anstalten sind durch
Allerh V. vom 14. Okt. 1844 (GS. 661) als
Trochnungsanstalten für Seide errichtet wor-
den und haben nach Allerh V. vom 14. Okt.
1844 die Befähigung, das Handelsgewicht von
Seide in einer für beide Parteien bindenden
Weise festzustellen. * ihren Aufgaben gehört
jetzt nicht nur die Prüfung anderer Spinn-
stoffe, sondern auch das Nettoverwiegen von
Seide und Garn, die Bestimmung der Fein-
heitsnummer (Titrieren) der Seide, die Unter-
suchung von Seide und Garn auf Vor= und
Aash drehung, Dehnbarkeit, Stärke, künstliche
Beschwerung, das Abkochen der Seide, die
Untersuchung der Güte von Grezen auf das
Abwinden. Das Personal der Anstalten wird
vereidigt und untersteht der Aufsicht des Re-
gierungspräsidenten in Düsseldorf, der auch die
eglements erlassen hat. Die K. in Berlin
ist eine Einrichtung der Handelskammer und
führt den ANamen „Offentliches Warenprüfungs-
amt für Wolle, Baumwolle, Seide und deren
Garne und Gewebe“. Der Direktor ist vom
Polizeipräsidenten beeidigt und öffentlich an-
gestellt s. Beeidigung und öffentliche An-
stellung). Das Regul. wird auch von diesem
erlassen. Die K. in Aachen steht unter Auf-
sicht der Handelskammer, ihr Leiter ist vom
Regierungspräsidenten beeidigt und öffentlich
angestellt. Die beiden letzten K. haben nicht
die Befähigung, das Handelsgewicht der Seide
in einer für beide Parteien bindenden Form
festzustellen. Alle vier K. sind durch R##etk.
vom 16. Mai 1882 (Z Bl. 268) und vom 6. März
1902 (ZBl. 68) zur Feststellung der Feinheits-
nummer baumwollener Garne zwechs ihrer
Verzollung ermächtigt. Sie untersuchen ferner
die Garne auf Feuchtigheit nach Maßgabe der
Rek. vom 20. Nov. 1900 (Röl. 1014), betr.
Bestimmungen für den Rleinhandel mit Garnen.
Konditoreien s. Bäckhereien.
Kondominatsgerichte s. Gemeinschaft-
liche Gerichte.
Konfessionelle Schule ist diesenige, in
welcher das Religionsbekenntnis der Kinder
bei der Anstellung der Lehrer und bei Er-
teilung des Unterrichts ausschließlich, oder
falls die Kinder anderer Behenntnisse die
Schule besuchen, doch vorzugsweise berüchksich-
tigt wird. Ihr gegenüber steht die in Preußen
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