948
nicht zugelassene religions= oder konfes-
sionslose Schule, in welcher das BReligions-
bekenntnis der Kinder grundsätzlich unberück-
sichtigt bleibt, und andererseits die Simultan-
oder paritätische Schule, in welcher Lehrer
verschiedenen Bekenntnisses, und zwar mit
gleichem Rechte, nebeneinander tätig sind ((.
die Denkschr. in U. ZBBl. 1878, Märzheft). Für
die alleinige Zulässigkeit der paritätischen
Schule nach den Grundsätzen des ALR. hat
sich insbesondere Dr. Gneist ausgesprochen (Die
konfessionelle Schule, 1869, und Die gesetzmäßige
Volksschule im Berwaltungsarchiv Bd. 2 S. 1 ff.).
Dagegen erklärt das O##. die konfessionelle
und die paritätische Schule nach den Normen
des AL R. für zulässig, weil die Schule zwar eine
Staatsanstalt sei, weil aber doch der Religions-
unterricht einen wesentlichen Teil der Lehr-
gegenstände bilde; daher sei die k. S. die tat-
sächlich regelmäßige Form, welche die paritä-
tische nicht ausschließe (OVG. 28, 169). Die
preuß. Verfassungsurkunde schreibt in
Art. 24 vor: „Bei der Einrichtung der öffent-
lichen Bolksschule sind die konfessionellen Ver-
hältnisse möglichst zu berüchsichtigen.“ Dieser
Artikel ist zur Zeit suspendiert. Gewisse Ga-
rantien für die konfessionelle Schuleinrichtung
gibt das Regl. vom 18. Mlai 1801 für die
niedern kath. Schulen in den Städten und
auf dem platten Lande von Schlesien und
der Grasschaft Glatz, die allgemeine Schul-
ordnung für die Herzogtümer Schleswig
und Holstein vom 24. Aug. 1814 und das
hannöversche G., betr. das christliche Volks-
schulwesen, vom 26. Mai 1845, während an-
dererseits für das ehemalige Herzogtum Aassau
die Simultanschule durch das Edikt vom 24. März
1817 gesetzlich eingeführt ist (s. E. v. Bremen,
Die preuß. Volksschule, 1905, S. 639). Auch
die höheren Schulen sind nach der in der
Verwaltungspraxis geltenden Anschauung ent-
weder evangelische oder katholische oder pari-
tätische (Wiese, Gesetze und Verordnungen
Bd. 1 S. 20). Der konfessionelle Charakter
der Anstalten als bindende Norm für die An-
stellung der Lehrer wird auch noch neuerdings
anerkannt, z. B. in dem Erl. vom 7. Aug.
1892 (1. 3BBl. 813; s. Gymnasiallehrer [Vor-
bildung; amtliche Stellung] U. 2). Tat-
sächlich hat sich das Volksschulwesen —
abgesehen von dem ehemaligen Herzogtum
Nassau und abgesehen von den Provinzen
Posen und Westpreußen, in denen nationale
Rüchsichten die Simultanschule förderten — fast
überall auf konfessioneller Grundlage ent-
wickelt: Nach der Statistik gab es 1901
36756 Volksschulen mit 5670 870 Schulkindern;
davon waren paritätisch eingerichtet 803 mit
284575 Schulkindern (s. E. v. Bremen a. a. O.
S. 32). Verhältnismäßig mehr Simultanschulen
gibt es unter den mittleren und höheren Lehr-
anstalten. Aiemandem aber darf jedenfalls
nach A#LR. II. 12 § 10 wegen Verschiedenheit
des Glaubensbekenntnisses der Zutritt zu den
öffentlichen Schulen versagt werden. hberal
ist auch, wo in der konfessionellen Schule
eine genügende Anzahl von Kindern der
andern Konfession vorhanden ist, für den
Religionsunterricht der letzteren Sorge zu
Konfirmation — Konflikte und Konfliktserhebung.
tragen, und zwar bei öffentlichen Volksschulen in
der Regel schon, wenn zwölf Kinder der andern
Konfession vorhanden sind (AU#Z Bl. 1887, 25; 1890
S. 68, 730; 1903, 222). Dieselbe Norm gilt im all-
gemeinen auch für die mittleren Schulen. Das
neue Gesetz über die Unterhaltung der öffent-
lichen Bolksschulen (s. Schulunterhaltung)
legt für die öffentlichen Volksschulen das be-
stehende Verhältnis bei der Anstellung ev.
und Rath. Lehrkräfte mit gewissen Maßgaben
dauernd fest. Aeue Volksschulen sind, wo
nicht eine simultane Schulverfassung bisher be-
steht, so ein zurichten, daß der Unterricht ev.
und kath. Kindern durch Lehrer ihres Be-
kenntnisses erteilt wird. Aus besonderen
Gründen können Schulen mit Lehrkräften
verschiedenen Bekenntnisses errichtet werden,
auch wo solche bisher nicht bestehen. Uber-
steigt aber in ihnen die Zahl der ev. oder
kath. Schulkinder eine gewisse Höhe (60 auf
dem Lande, 120 in den Städten), so ist auf
Verlangen ihre besondere Beschulung herbeizu-
führen. Für den Religionsunterricht der kon-
fessionellen Müinorität ist wie oben angegeben
zu sorgen; auch kann, wo die Beschaffung
dieses Unterrichts schwierig ist, ein Lehrer von
dem Bekenntnis der Minorität angestellt wer-
den, der auch mit anderweitem Unterricht zu
betrauen ist. Ubersteigt die Zahl der ev. oder
kath. Schulkinder in Schulverbänden, die nur
Schulen mit Rhath. oder nur mit ev. Lehr-
kräften haben, eine E Höhe (60 auf dem
Lande, 120 in den Städten), so ist auf Ver-
langen für ihre besondere Beschulung Sorge
zu tragen.
Konfirmation ist nach ev. Kirchenordnung
die Aufnahme in die kirchliche Gemeinschaft;
sie ist eine Ablegung des Bekenntnisses und
eine fürbittende Segnung. Voraussetzung ist
die Taufe und der Konfirmandenunter-
richt, der von dem schulplanmäßigen Reli-
gionsunterricht geschieden ist, nennglaich er
häufig in den Schullokalen erteilt wird (U3
Bl. 1876, 120; 1889, 469). Die Einführung
neuer Katechismuserklärungen und Religions-
lehrbücher bedarf in den östlichen Provinzen
und ähnlich in den übrigen Provinzen der Zu.
stimmung der Provinzialsynode, bzw. der gleich-
artigen Synoden (s. Kch. § 65 Ziff. 3 unter
Provinzialsynoden IV). Wegen der Zu-
ständigkeit des Pfarrers s. Pfarrzwang.
Das Konfirmationsalter ist in der Regel
das vollendete 14. Lebensjahr (s. z. B. Rhein-
WestfkKirchO. vom 5. März 1835 § 107), ver-
einzelt auch ein höheres (s. Chalybäus, Schles-
wig-Holsteinsche Sammlung, 1902, S. 620 ff.).
Dispensationen sind zulässig (s. u. a. für
die ev.-luth. Kirche in Hannob#er. Lohmann,
Kirchengesetze Bd. 1 S. 199 und Kirch b vom
5. April 1895 — GS. 148). Die Verpflichtung
der Eltern, die K. ihrer Kinder herbeizuführen,
ist eine kirchliche Rechtspflicht (. Kirchen-
zucht I).
Konfiskation s. Einziehung.
Konflihte und Konfliktserhebung. I. Wäh-
rend bei einem Kompentenzkonflikt (s. d.) dar-
über entschieden wird, welche von mehreren
Behörden für eine Angelegenheit zuständig ist,
namentlich ob dafür der ordentliche Rechtsweg