Königliche Verordnungen — Konkurrenzklausel.
auf ihn als Kaiser ausgedehnter verstärkter
Rechtsschutz gewährt. Unternehmungen gegen
das Leben und die Verfügungsfreiheit des
Kaisers werden als Hochverrat (StB. 8 80),
Tätlichkeiten gegen den Raiser und Beleidi-
gungen desselben als Alajestätsbeleidigungen
bestraft (Ste- B. 8§§ 94, 95).
II. Der König, welcher mit vollendetem acht-
zehnten Lebensjahre volljährig wird (VI.
rt. 54), ist das Haupt der Pamile und
hat als solches gegenüber den Mitgliedern des
letzteren umfassende, durch die Hausgesetze (. d.)
festgesetzte Rechte und Pflichten. Von ersteren ist
das Erfordernis der Genehmigung des Königs
zu Eheschließungen, von letzteren die Mlicht
zur Gewährung des Unterhalts (Apanagen)
hervorzuheben.
III. Die Mitglieder des Kgl. Hauses ge-
nießen auc ihrerseits einen erhöhten straf-
rechtlichen Schutz (St GB. 8§ 96, 97, 100). Sie
teilen mit dem Könige den besonderen Ge-
richtsstand für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
bei dem mit dem 86. verbundenen Ge-
heimen Justizrat, in zweiter Instanz dem
RG. (s. Geheimer Just Fr#g: die
Vorschriften des Be. finden ihnen gegen-
über nur insoweit Anwendung, als nicht be-
sondere Vorschriften der Hausverfassungen (.
Hausgesetze) und der preuß. Landesgesetz-
gebung abweichende Bestimmungen enthalten
(&EcBe#. Art. 57; s. auch E. z. GVG. 5;
EG. z. ZPO. 8 5; EG. z. StP. 8 4; E. z.
KO. 5 7). Die Mitglieder des Kgl. Hauses ge-
nießen ferner gewisse Vorrechte in bezug auf
gerichtliche Vernehmungen, Eidesleistungen und
Erscheinen vor Gericht (ZPO. 88 219, 375,
479, 482; St PO. 8 71); sie haben Befreiung
vom Militärdienst (Wehrgesetz § 1 zu a), von
der Quartierlast, Vorspannleistung und Ge-
stellung von Mobilmachungspferden in ge-
wissem Umfange (G. vom 25. Juni 1868 —
Boesl. 523 — 8 4 Abs. 2 Ziff. 1; G. vom
13. Febr. 1875 — REBl. 52— § 3 Abf. 3 Ziff. 1;
G. vom 13. Juni 1873 — Ral. 129 — 8925
Ziff. 1); sie sind von persönlichen Steuern be-
freit (EinkStG. vom 24. Juni 1891 § 3; R .
§ 40), und für die ihnen gehörigen Schlösser
von Kkommunalen Realsteuern (KA#. 8 24 zu a),
sowie von Naturaldiensten (KAG. 868). Porto-
freiheit steht ihnen dagegen nicht zu; diese
haben nur der König, die Königin und die
KglG. Witwen (Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni
1869 — BEanl. 141 — § 1), und das gleiche gilt
von den Telegrammgebühren (V. vom 2. Juni
1877 — REsl. 524 — §1 Ziff. 1), sowie von
der Stempelsteuer (LSt#S vom 31. Juli 1895
§ 5 Abs. 1 a). Der König und die Königin
sind nach dem neuen Reichserbschaftssteuergesetz
(G. vom 3. Juni 1906 — RGBl. 660 13)
erbschaftssteuerfrei. Wegen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit im Kgl. Hause s. Hausministe-
rium; wegen der Mitgliedschaft der Kgl. Prin-
en im Herrenhaus und Staatsrat s. diese
rtikel und auch Fürsten.
Königliche Verordnungen s. Verordnun-
gen.
König-Wilhelm-Stiftung für erwachsene
Beamtentöchter gewährt mindestens 17 Jahre
alten Töchtern verstorbener höherer oder mitt-
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lerer preuß. Zivil= und Staatsbeamten, auch
der Förster, Steuer= und Grenzaufseher, ein-
malige oder laufende nterstützungen, auch
Ausbildungsstipendien. Die Mitglieder des
Kuratoriums werden teils vom Könige auf
Vorschlag des Md J., teils vom letzteren er-
nannt. Der Sitz ist in Berlin; an jedem Orte
eines Oberpräsidiums besteht eine Provinztial-
kommission, die in der ganzen Provinz Ver-
trauensmänner hat.
Konkubinat (wilde Ehe), das eheähnliche
Zusammenleben unverheirateter Personen, ist
reichsrechtlich nicht unter Strafe gestellt, die
landesrechtlichen Strafbestimmungen (Württem-
berg, Baden, Hessen, Braunschweig, Bayern)
sind unberührt geblieben (Röst. 33, 273).
I Preußen ist das K. straflos, doch sind die
rtspolizeibehörden zur Trennung befugt und
gehalten 1. wenn zwischen den Zusammen-
lebenden das Ehehindernis des Ehebruchs
vorliegt (AKab O. vom 4. Okt. 1810, abgedr.
bei v. Kamptz 18, 786). Uber die Gesetzes-
kraft der Kab-O. vogl. Erl. vom 24. Juli 1851
— A##I. 180. Andere Ehehindernisse recht-
lertigen die Aufhebung des K. nicht; Entsch.
des OV. vom 4. Okt. 1904 1, 1169); 2. wenn
das Zusammenleben öffentliches Argernis er-
regt (Erl. vom 11. April 1854 — All. 71).
Die im ALR. II, 17 § 10 der Polizei über-
tragene Aufsicht zur Erhaltung der öffent-
lichen Ordnung erheischt die Beseitigung des
für die öffentliche Sittlichkeit störenden An-
stoßes (OV. 7, 370). Als ärgerniserregend
ist nach der Entsch. des OV. vom 15. Jan.
1904 (D9J3. 702) jeder nicht geheimgehaltene
K. anzusehen ohne Rüchsicht, ob bestimmte
Personen tatsächlich Anstoß genommen haben.
Die Trennung ist zu erzwingen durch polizei-
liche Verfügung gemäß § 132 LVS., die sich
aber nicht gegen jeden Verkehr der beiden
Personen, sondern nur Gegen ihr Zusammen-
leben richten darf (OV. vom 24. Okt. 1902
— Plr l. 24, 264). Bei Erlaß der Ver-
fügung ist zu beachten, daß dem Wohnungs-
mieter nicht das Verlassen seiner Räume, son-
dern nur die Entfernung der mitbewohnenden
Person aufgegeben werden darf. In K. lebende
Ausländer sind auszuweisen (Erl. vom 5. Aov.
1852 — M. Bl. 293). Eegen K., welche die
Sittlichkeit von Kindern der Beteiligten ge-
fährden, aber keinen Anhalt zur polizeilichen
Trennung bieten, kann das Eingreifen des
Vormundschaftsrichters angerufen werden, der
bei Fortsetzung des Zusammenlebens die Ent-
iehung der elterlichen Rechte gemäß § 1666
G#B. androhen wird.
Konkurrenzklausel. Eine Vereinbarung
zwischen einem Gewerbeunternehmer und einem
gegen feste Bezüge beschäftigten Betriebsbe-
amten (s. d.), durch die der Angestellte für die
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses
in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt
wird, ist für diesen nur insoweit verbindlich,
als die Beschränkung nach Zeit, Ort und
Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet,
durch die eine unbillige Erschwerung seines
Fortkommens ausgeschlossen wird. Ein solcher
mit einem Mindersährigen abgeschlossener Ver-
trag ist nichtig (Gew. 8§ 133 f). Die gleichen