Konkurs.
stattung angemessener barer Auslagen und
auf Vergütung für seine Geschäftsführung.
Beides wird durch das Konkursgericht fest-
gesetzt. Die Landesjustizuerwaltung kann für
die Vergütung allgemeine Anordnung treffen
(80. 8 85). In Preußen ist eine solche An-
ordnung jedoch nicht getroffen. Den An-
spruch der Gläubiger auf die dem Gesetz
entsprechende Verwendung der Konkursmasse
hat jeder der Gläubiger sowie auch jeder
Dritte anzuerkennen. N;iemand kann, nach-
dem er die Einstellung der Zahlungen seitens
des Schuldners auch schon vor der formellen
Eröffnung des K. erfahren hat, unter Ver-
letzung jenes Anspruchs besondere Rechte an
dem Vermögen des Gemeinschuldners erwer-
ben. Rechtshandlungen, welche hiergegen ver-
stoßen, sind anfechtbar, Können auch nicht eine
Aufrechnung begründen. Konkursgläubiger
Rkönnen nur solche Gläubiger sein, welche zur
Zeit der Konkurseröffnung einen in bestimm-
ten Geldbeträgen geltend zu machenden Ver-
mögensanspruch haben. Rechte, die schon vor-
her auf einzelne in der Konkursmasse befind-
liche Gegenstände erworben waren, führen zu
deren Aussonderung als nicht dem Gemein-
schuldner gehörig oder zur Absonderung behufs
besonderer Befriedigung der Pfandgläubiger
und gewisser, den Pfandgläubigern gleichge-
stellter Rechtssubjennte und werden vom
nicht berührt. Die Aus= und Absonderungs-
berechtigten Kkönnen ihre Rechte unabhängig vom
Konkursverfahren und außerhalb desselben ver-
folgen. Die Absonderungsberechtigten müssen
sich jedoch die Verwertung der betreffenden
Gegenstände gefallen lassen. Aus der Konkurs-
masse sind vor den Konkursgläubigern noch
die sog. Massegläubiger zu befriedigen. Die
Masseansprüche sind bestimmt begrenzt. Es wer-
den dabei Massekosten (gerichtliche Kosten des
Verfahrens usw.) und Masseschulden (Ansprüche
aus Geschäften oder Handlungen des Konkurs-
verwalters usw.) unterschieden.
III. Konkursgericht ist das Amtsgericht,
bei dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche
-;iederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die Eröffnung des RKonkursverfahrens setzt
einen Antrag des Gemeinschuldners (sog. frei-
williger &.) oder den eines oder mehrerer
Gläubiger, bei Versicherungsgesellschaften auf
Aktien und Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit den der Aufssichtsbehörde — Kaiserl.
Aufsichtsamt für Privatversicherung — (G. über
die privaten Versicherungsunternehmen vom
12. Mai 1901 — Rl. 139 — 8§ 68) und
ferner voraus, daß der Schuldner seinen
fälligen Vermögensverbindlichkeiten nicht ge-
nügen Rann, „zahlungsunfähig“ ist, nament-
lich seine Zahlungen eingestellt hat. Objek-
tive Vermögensunzulänglichkeit braucht nicht
vorhanden zu sein. itunter (bei Aktien-
gesellschaften usw.) genügt Tberschuldung, d. h.
eine Vermögenslage mit lberwiegen der Pas-
siva. Die Konkurseröffnung wird durch
einen Beschluß ausgesprochen. Gleichzeitig
ernennt das Gericht den Konkursverwalter,
der dann mit dem GEläubigerausschuß und
der Gläubigerversammlung grundsätzlich allein
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die Konhursmasse zu verwalten und zu
verteilen hat. Dem Gericht ist jedoch da-
neben noch eine immerhin nicht unerhebliche
Mitwirkung eingeräumt. Behufs Feststellung
der Forderungen werden durch öffentliche Be-
kanntmachung eine Frist zur Anmeldung beim
Gericht und ein gerichtlicher allgemeiner Prü-
fungstermin bestimmt. Die angemeldeten For-
derungen werden in die sog. Konkurstabelle
eingetragen. Eine Forderung, welcher weder
der Verwalter noch ein Gläubiger widerspricht,
ist „festgestellt“" und damit stimmberechtigt und
zur Teilnahme an Verteilungen berechtigt.
Ein erhobener Widerspruch ist durch besonderen
Zivilprozeß unter den Beteiligten zu beseiti-
gen. Micht rechtzeitig angemeldete Forderungen
sind nicht vollständig ausgeschlossen, sondern
dürfen noch nachträglich angemeldet werden,
können jedoch die bei früheren Verteilungen
bestimmten Prozente nur aus der Restmasse,
soweit sie reicht, erhalten. Verteilungen sollen
nach dem allgemeinen Prüfungstermine be-
wirkt werden, so oft genügende Masse vor-
handen ist. Außer durch Ausschüttung der
Masse und durch Einstellung bei Zustimmung
aller Konkursgläubiger, welche Forderungen
angemeldet haben, und beim Mangel einer
den Kosten des Verfahrens entsprechenden
Masse kann das Verfahren noch durch Zwangs-
K. wergleich (Akkord) beendet werden. Dieser ist
zulässig, sobald der allgemeine Prüfungstermin
abgehalten und solange nicht die Vornahme
der Schlußverteilung genehmigt worden ist.
Einem von dem Gemeinschuldner für die nicht
bevorrechtigten Gläubiger vorgeschlagenen Ver-
gleiche muß sich die Minderheit unterwerfen,
wenn nach Zusammenberufung der Gläubiger
zum Vergleichstermine die Mehrheit der er-
schienenen Gläubiger für mindestens drei Vier-
teile der Gesamtsumme der stimmberechtigten
Forderungen dem Vergleiche zustimmt und das
onkursgericht ihn bestätigt. Unter bestimm-
ten Voraussetzungen muß das Gericht von
Amts wegen oder auf Antrag den Vergleich
verwerfen oder den Antrag darauf zurüch-
weisen. Das Konkursverfahren gehört, wenn
schon es in seiner Gesamtheit kein Zivilprozeß
ist, doch zur ordentlichen streitigen, nicht zur
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
IV. Aeben den allgemeinen Bestimmungen
der KO. gelten noch mehrfach besondere Vor-
schriften, welche teils den Einfluß eines K. auf
gewisse Verhältnisse betreffen, teils das materi-
elle oder formelle Konkhursrecht berühren. So
ruhen während der Dauer eines K. die Wahl-
berechtigung zum Kreistage sowie die Wähl-
barkeit zum Wahlmann und zum Abgeord-
neten für den Kreistag (KrO. §§ 96, 106; der
Wahlberechtigte ist aber durch den K. nur von
der persönlichen Teilnahme an der Wahl aus-
geschlossen, dagegen nicht verhindert, sein Wahl-
recht durch einen Stellvertreter auszuüben,
Pr BBl. 18, 435), sowie die Wählbarkeit zum
Provinziallandtage (ProvO. 8§ 18). Wenn ein
Bürger in K. verfällt, so ruht sein Bürger-
recht bis zur Beendigung des Verfahrens; die
Befähigung, es wieder zu erlangen, kann ihm.
wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger
nachweist, von den Stadtbehörden verliehen