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werden (St O. vom 30. Mai 1856 § 7 Abs. 5,
AG. z. KO. vom 6. MAlrz 1879 — GS. 109
52; Erl. vom 5. Dez. 1881 — AUMl.
1882, 30). Die Ausübung des Gemeinderechts
ruht, wenn ein Gemeindeglied in K. verfällt,
bis zur Beendigung des Verfahrens (LG0O.
vom 3. Juli 1891 § 44 Ziff. 2). Ist der Be-
sitzer eines selbständigen Gutes in K. ver-
fallen, so steht dem Landrat unter Zustimmung
des Kr A. die Ernennung des Gutsvorsteher-
stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu
(L6. 8§ 126). Diesenigen, über deren Ver-
mögen der K. eröffnet worden ist, sind zwar
nicht von der Mitgliedschaft bei einer Zwangs-
innung befreit, aber bis nach Abschluß des
Konkursverfahrens ebenso wie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt haben, wäh-
rend der Dauer der Zahlungseinstellung für
die Handelskammer und für die Landwirt-
schaftstammer weder wahlberechtigt noch jwöähl-
bar (G. über die Handelskammern in der
Fassung vom 22. Aug. 1897 — GS. 355 — §F 9P;
. ber die Landwirtschaftstammern vom
30. Juni 1894 — GS. 126 — 88 5, 6). Die
Landeskulturrentenbank hat das Recht, das
Darlehen bzw. dessen ungetilgten Rest mit
sechsmonatiger Frist zu kündigen, wenn der
Schuldner in K. gerät (G., betr. die Errichtung
von Landeskulturrentenbanken vom 13. Mai
1879 — GS. 367 — § 5 Abs. 2 Ziff. 3). Rück-
ständige Krankenversicherungsbeiträge und
Eintrittsgelder für Krankenkassen (l. d.) haben
das Vorzugsrecht der KO. 8 61 Ziff. 1 (KVe.
§ 55 Abs. 2). Dasselbe gilt für Invaliden=
versicherungsbeiträge (Inv VG. § 168). Die
Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaften
(. d.) fallen unter § 61 Ziff. 3 RO., und zwar
die im letzten Jahre nach GU V. 8101, LUV.
§ 11, Bu#. SS 28. 38, SUV G. § 107 fällig
gewordenen (RZ. 22, 139). Die Konkurs-
gerichte sollen daher die Berufsgenossenschaften
von der Eröffnung des K. über das Vermögen
ihrer Mitglieder benachrichtigen (Erl. vom
23. Aov. 1901 — Jll Bl. 263). Die Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen
einer eingeschriebenen Hilfskasse hat ihre
Schließung kraft Gesetzes zur Folge (Hilfs-
Rassengesetz vom 7. April 1876 — REBl. 125
— § 29 Abs. 3 in der Fassung des G. vom
1. Juni 1884 — Röl. 54 — und Ausf Anw.
zu diesem Gesetze vom 14. Juli 1884 Ziff. 12
unter h). Das gleiche gilt für freie Innungen
(. d.) und Zwangsinnungen nach GewO. 5 97
Abs. 4, § 100t Abs.6, für einen mit Vermögens-
rechten ausgestatteten Innungsausschuß nach
§ 102 Abs. 4 a. a. O., für Innungsverbände
mit BRechtsfähigkeit nach GewO. § 1041, und
für offene Handelsgesellschaften nach H0.
§ 131 Ziff. 3. Eine freie Wassergenossenschaft
wird durch Eröffnung des K. aufgelöst (Wasser-
genossenschaftsgesetz vom 1. April 1879 — GS.
297 — 9 31 Ziff. 3). Wegen des K. der Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften s. Ge-
nossenschaften (eingetragene), und wegen
desjenigen im Falle des G., betr. die gemein-
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-
bungen, vom 4. Dez. 1899 (RG#Bl. 691) f.
Schuldverschreibungen (gemeinsame
Rechte der Besitzer).
Konservator der Kunstdenkmäler — Konsolidierte Staatsanleihe.
Konservator der Kunstdenkmäler s. Denk-
malpflege und Denkmalschutz.
Konservenfabriken. In K. ist die Beschäf-
tigung von Arbeiterinnen (s. d.) abweichend
von den Vorschriften der GewO. auf Grund
Gew. § 139a geregelt (s. R#K Bek. vom 11. März
1898 — RGBl. 35).
Konsistorien. I. K. sind in der ev. Kirche
die zur Leitung und Aufsicht der Kirchenver-
waltung innerhalb der Provinzen, in den neu
erworbenen Landesteilen der innerhalb der-
selben bestehenden Landeskirchen eingesetzten
landeskirchlichen Organe. Uber die Verfassung
der K., sowie ihre Rhirchenregimentliche Befug-
nisse s. Evangelische Landestkirche, über
ihre Stellung zu den Synoden s. d. und Pro-
vinzialsynoden. Die K. stehen unter Lei-
tung eines Direktors mit dem Amtscharakter
als Präsident (in Berlin Präsident); Mit-
glieder sind die Generalsuperintendenten, in
den älteren Provinzen auch die Militärober=
pfarrer (Militärkirchenordnung vom 12. Febr.
1832 — GES. 69 — § 3), sowie eine Anzahl
geistlicher und juristisch vorgebildeter Räte.
as K. zu Berlin unterscheidet sich dadurch,
daß bei demselben eine besondere Abteilung
für Berlin unter Leitung des Generalsuper-
intendenten von Berlin besteht (AE. vom
14. Jan. 1895 — GS. 71). ANeben den K. der
Prov. Hannover und bzw. über denselben
besteht das Ev.-luth. Landeskonsistorium
(s. wegen desselben Evangelische Landes-
kirche UI). Zu erwähnen sind noch die Me-
diatkonsistorien, insbesondere die Fürstlich-
Stolbergschen zu Wernigerode, Roßla und
Stolberg (s. wegen derselben ALR. II, 11
§§ 147 ff. und Schön, Das ev. Rirchenrecht in
Preußen 1, 259).
II. In der Rath. Kirche sind die K. Organe
des Bischofs, teils als beratende Behörden,
teils Kollegien speziell zur Handhabung der
Jurisdiktion (s. Generalvikar).
Konfsolidation s. Gemeinheitsteilungen
in den nichtlandrechtlichen Provinzen
usw. C, sowie Bergwerkseigentum I., 2.
Konsolidierte Staatsanleihe. Unter Kon-
solidation oder Konsolidierung von Anleihen
versteht man die Vereinigung mehrerer An-
leihen mit getrenntem Verzinsungs= und Til-
gungsdienst zu einer einzigen mit gemeinsamer
Verzinsung und Tilgung. In Preußen ist die
Konsolidation durch G. vom 19. Dez. 1869
(GS# 1197) hinsichtlich der reichlichen Hälfte
der damaligen Staatsschuld erfolgt, indem den
Gläubigern von zwölf 4½ proz. Staatsanleihen
aus den Jahren 1848, 1854, 1855, 1856, 1857,
1859, 1864, 1867 und 1868 mit einem noch vor-
handenen Schuldkapital von rund 411.000000 M.
und von fünf 4 proz. der Jahre 1850, 1852, 1853,
1862 und 1868 mit einem solchen von rund
159000000 M. der Umtausch ihrer Schuld-
verschreibungen gegen solche einer mit
4½ % verzinslichen Kkonsolidierten preuß.
Staatsanleihe (sog. Konsols) angeboten
wurde. Gegen 4½ pr#z. Schuldverschreibungen
wurden beim Umtausch Konsols in gleichem
N-ennwert, gegen 4proz. solche in 8/9 desselben
gewährt. 88 Beförderung des Umtausches
wurden den Inhabern der bis zu einem ge—