Krafträder, Kraftwagen — Krankenkassen.
ersten einer seit dem Verlust des Papiers aus-
gegebenen Zinsschein= usw. Reihe mindestens
sechs Monate verflossen sind, wenn aber die
Zinescheine usw. zuletzt für länger als vier
ahre ausgegeben wurden, so, daß seit dem
Verlust von der letzten Reihe Zinsscheine usw.
solche für vier Jahre fällig geworden und seit
der Fälligheit des letzten sechs Monate ver-
flossen sind, und wenn Zinsscheine usw. aus-
gegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben
werden, auf mindestens sechs Monate seit
Fälligkeit des letzten Scheins; 2. im übrigen
auf mindestens sechs Monate, aber nicht mehr
als ein Jahr. Wird die Urkunde vorgelegt,
so ist je nach der Lage des Falls das Ver-
fahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Rechte des Antragstellers und des
Inhabers der Urkunde einzustellen oder im
Ausschlußurteil das angemeldete Becht vorzu-
behalten. Erfolgt keine Anmeldung, so wird
die Urkunde im Ausschlußurteil für kraftlos
erklärt. Das Urteil ist im Reichsanzeiger
und in den statutarisch oder landesgesetzlich
vorgeschriebenen Blättern bekanntzumachen.
Handeltes sich um Reichs-, Staats= usw. Schuld-
verschreibungen, so wird auf Grund der Kraftlos-
erklärung eine neue Verschreibung ausgefer-
tigt, es sei denn, der betreffende Teil der
Schuld ist bereits geschlossen (—PO. 88 1004 ff.,
952ff.; V. vom 16. Juni 1819 — GS. 157 —
und 3. Mai 1828 — GS. 61). Für vernichtete
Zins= usw. Scheine, hinsichtlich deren Kraftlos-
erklärung nicht stattfindet, sind neue auszu-
händigen, wenn die Vernichtung überzeugend
nachgewiesen wird. Für verlorene oder ver-
nichtete Banknoten Ersatz zu leisten, ist die
Bank nicht verpflichtet. (Reichsschuldenordnung
§ 16 Abs. 3; V. vom 16. Juni 1819 § 13;
Bankgesetz § 4 Abs. 3.)
Krafträder, Kraftwagen f. Kraftfahr-
euge.
6“ Krammärkte, gleichbedeutend mit Jahr-
märkten, s. Märkte und Miessen II, 2.
Krankenanstalten und Krankenhäuser
sind entweder öffentliche oder private Heilan-
stalten. Die Frage, wann eine Einrichtung
zur Unterbringung von Kranken als K. an-
zusprechen ist, wird von den Gerichten ver-
schieden beurteilt. Während das Reichsgericht
eine solche schon da als vorliegend annimmt,
wo die Räume der Anstalt den örtlichen
Mittelpunkt bilden, zu welchem die Kranken
stetig zurückkehren und woselbst deren Lebens-
weise in Verbindung mit der anzuwendenden
Heilmethode geregelt und überwacht wird
(Roöb St. 32, 255), liegt nach O#. 31, 284
eine konzessionspflichtige Privatkrankenanstalt
nur vor, wenn Betten für die darin zu be-
handelnden Kranken vorhanden sind. In die
den Unternehmern von Privatkrankenanstalten
zu erteilende Konzession ist eine Bestimmung
aufzunehmen, daß der Betriebsunternehmer
verpflichtet ist, die von den Medizinalaufsichts-
behörden über den Betrieb erlassenen Vor-
schriften zu befolgen. — Die Konzession kann
entzogen werden (s. Entziehung gewerb-
licher Genehmigungen). Uber den Cha-
rakter und die Rechtsstellung der von Orden,
Kongregationen, Wohltätigkeitsvereinen er-
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richteten K. s. Erl. vom 21. Febr. 1893 (MBl.
12 und im übrigen Heilanstalten.
rankenfürsorge ist die Gewährung der
Krankenunterstützung außerhalb des Rahmens
der Krankenversicherung. Sie ist eingeführt
durch St Maschl. vom 10. Febr. 1901 (HOMBl.
40), abgeändert durch Erl. vom 28. Mov.
1903 (HMWBl. 367) für alle in Betrieben
oder im unmittelbaren Dienste des Staats
gegen Entgelt voll beschäftigte Personen,
soweit diese nicht Kraft Gesetzes der Kranken-
versicherung (s. d.) unterliegen oder von der
Krankenversicherung befreit oder selbständige
Gewerbetreibende sind oder freiwillige Mit-
glieder einer Krankenkasse (s. d.) oder einer
den Anforderungen des fV. 8§ 75 ge-
nügenden Hilfskasse sind Hot. Erl. vom
10. Aug. 1901 — HM. 183). Diesen Per-
sonen wird in Erkrankungsfällen auf die
Dauer von 26 Wochen gewährt: a) im Falle
der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach
dem Tage der Erkrankung ab ein Kranken-
geld für jeden Arbeitstag in Höhe der Hälfte
des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-
arbeiter (KVG. S 9l. as Krankengeld darf
nicht mehr als die Hälfte des Arbeitsver-
dienstes betragen; b) der nachgewiesene Auf-
wand für Arzt und Arznei bis zu einem
Viertel des ortsüblichen Tagelohns gewöhn-
licher Tagearbeiter, sofern nicht ärztliche Be-
handlung und Arznei unmittelbar gewährt
wird. Sie haben sich hierfür einen Lohnabzug
von 1 00 gefallen zu lassen. Als vollbeschäftigt
gelten Personen, die während der Dauer ihrer
eschäftigung aus dieser nach Art und Um-
fang in der Hauptsache ihren Lebensunterhalt
finden. Augsgeschlossen sind vorübergehend
beschäftigte Personen (s. Vorübergehende
Beschäftigung). Die Verrechnung erfolgt
bei den Fonds, aus denen die Personen ge-
lohnt werden (Erl. vom 22. März 1901 —
HMBl. 40). Die Kreisärzte sind zur unent-
geltlichen Behandlung nicht verpflichtet, dürfen
aber nur die Mindestsätze liquidieren (Erl. vom
9. Juli 1901 — MWBl. 188). Wegen der 8K.
für land= und forstwirtschaftliche Arbeiter wäh-
rend der ersten 13 Wochen nach dem Unfalle
s. Unfallversicherung für Land-- und
Forstwirtschaft und wegen der K. für See-
leute s. Schiffsmannschaft.
Krankengeld s. Gemeindekrankenver-
sicherung I4, Ortskrankentkassen III3,
Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen,
Baukrankenkassen, Innungskranken-
kassen III.
Krankenkassen sind Träger der Kranken-
versicherung (s. d.). Im Sinne des &V. ge-
hören dazu Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-
und Innungskrankenkassen. Ihre Einrichtung
wird durch Statut geregelt. Alle K. haben
bestimmte Mindestleistungen zu gewähren ((.
Ortskrankenkassen). Mehrleistungen kön-
nen durch Statut in bestimmtem Umfange ein-
geführt werden. Unter den K. nehmen die
bestehenden K., d. h. diesenigen Kassen eine
besondere Stellung ein, welche beim Inkraft=
treten des G., betr. die Krankenversicherung
der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Rl. 73)
schon bestanden und als K. im Sinne dieses