Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Gesetzes erhalten worden sind (KVG. 88 85, 86). 
Diese Kassen sind weder berechtigt noch ver- 
pflichtet, ihren Mitgliederkreis, auch wenn er 
mit den für die Errichtung von Ortskranken- 
kassen (s. d.) maßgebenden Bestimmungen im 
Widerspruch steht, zu ändern (OVG. vom 7.Febr. 
1900— Arbeiterversorgung 17, 333; vom 7. März 
1901 und vom 26. Febr. 1903 — Arbeiterver- 
sorgung 20, 498). Die Kassen dürfen, soweit 
es sich nicht um Witwen-, Waisen= und In- 
validenpensionen handelt, die bisherigen Lei- 
stungen beibehalten, wenn die Art und die für 
alle Mitglieder gleichen Voraussetzungen im 
Statute genau bestimmt sind und eine aus- 
reichende Dechung in den Einkünften und in 
dem Vermögen der Kasse zu finden ist. Im 
Sinne des Inv V. gehören zu den K. auch die 
Gemeindekrankenversicherung (s. d.) und die 
Knappschaftshassen (s. Knappschaftsver- 
eine). Für die Beziehungen zwischen K. 
einerseits und Berufsgenossenschaften oder 
Versicherungsanstalten andererseits gelegent- 
lich des Heilverfahrens gehören zu den 8. 
die Krankenkassen im Sinne des KVS., die 
Gemeindekrankenversicherung, die Knapp- 
schaftskassen, die eingeschriebenen und die auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten 
ilfshuassen (s. d.). Vgl. GUB. 8 11 Abs. 4; 
U#. 8§ 14 Abs. 5; BUV. 8 9; SUVG. 
§ 16 Abs. 4; Inv Ve. 8 20. 
Krankenkassenverbände (&V6. 8846—465). 
Alle oder mehrere Gemeindekrankenversiche- 
rungen und Orts-, Betriebs-Fabrik-), Bau- 
und Innungskrankenkassen, die derselben Auf- 
sichtsbehörde unterstehen, Kkönnen durch über- 
einstimmende Beschlüsse der Gemeinden oder 
weiteren Kommunalverbände (s. d.) und der 
Generalversammlungen der beteiligten Kran- 
kenkassen sich zu einem K. vereinigen zum 
Zwech: 1. der Anstellung eines gemeinsamen 
Rechnungs= und Kassenführers und anderer 
gemeinsamer Bediensteten; 2. der Abschließung 
emeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, 
rankenhäusern und Lieferanten von Heil- 
mitteln und anderer Bedürfnisse der Kranken- 
pflege; 3. der Anlage und des Betriebs ge- 
meinsamer Anstalten zur Heilung und Ver- 
pflegung erkrankter Mitglieder sowie zur 
Fürsorge für Rekonvaleszenten; 4. der gemein- 
samen Bestreitung der Krankenunterstützungs- 
kosten zu einem die Hälfte ihres Gesamtbetrages 
nicht übersteigenden Teil. Weitere Aufgaben 
dürfen dem Verbande nicht übertragen werden 
(ogl. Erl. vom 24. März 1895 — HMlIl. 1903, 
343). Die Vertretung des Kassenverbandes 
und die Geschäftsführung für ihn wird nach 
Maßgabe eines von dem Regierungspräsiden- 
ten, in Berlin von dem Oberpräsidenten, zu ge- 
nehmigenden Verbandsstatuts durch einen von 
den Verwaltungen der beteiligten Gemeinde- 
Rkrankenversicherungen und den Vorständen der 
beteiligten Kassen zu wählenden oder, solange 
eine Wahl nicht zustande kommt, von der Auf- 
sichtsbehörde 3# ernennenden Vorstand wahr- 
genommen. Der Verband khann unter seinem 
Namen#BRechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt 
werden. Die Ausgaben des Verbands werden 
durch Beiträge der beteiligten Träger der Kran- 
  
Krankenkassenverbände — Krankenversicherung. 
kenversicherung gedechkt, die nötigenfalls Vor- 
schüsse leisten müssen. Streitigkeiten aus dem 
Verbandsverhältnisse werden durch die Auf- 
sichtsbehörde entschieden (KVG. § 58 Abs. 3). 
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, die 
nach RVE. § 58 Abs. 4 vorläufig vollstrechbar 
sind, können binnen vier Wochen nach der 
Zustellung durch Klage beim BezA. angefochten 
werden, gegen dessen Entscheidung nur die 
Revison zulässig ist (Allerh B. vom 8. Juni 
1903 — GS. 191 — § 3). K. Bhönnen durch 
übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Ge- 
meinden und weiteren Kommunalverbände 
einerseits und der Generalversammlungen der 
beteiligten Krankenkassen andererseits aufge- 
löst werden. Jede Krankenkasse kann nach 
sechs Monate vorher erfolgter Aufkündigung 
mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus dem 
Verband austreten (Ausf Anw. z. KVG. vom 
10. Juli 1892 — AMlBl. 301 — Ziff. 54). Ein- 
geschriebene Hilfskassen können nach Hilfs- 
kassengesetz § 35 für sich einen Kassenverband 
bilden, einem Kassenverband im Sinne des 
KV. 8§ 46 aber nicht beitreten. 
Krankenpflege (freiwillige im Kriege) ist 
durch die Kriegssanitätsordnung vom 10. Jan. 
1878 (s. Alilitärsanitätswesen) geordnet 
und hat den Zwechk, die militärische Kranken- 
und Verwundetenpflege im Felde durch frei- 
willige Krankenpfleger und Pflegerinnen, 
Krankenträger, Ubernahme von Lazaretten usw. 
in Unterordnung unter die militärische Organi- 
sation zu ergänzen (s. §8 205 ff. a. a. O.). An der 
Spitze steht der Kaiserliche Kommissar und 
Militärinspekteur für die freiwillige 
K., welcher die Zentralstelle bildet und bereits 
im Frieden mit Hilfe der Oberpräsidenten 
als Territorialdelegierten die erforder- 
lichen Vorbereitungen für die freiwillige K., 
welche sich in erster Linie aus den Vereinen 
vom Boten Kreuz (s. d. und Vaterländischer 
Frau- envereind, den Sanitätskolonnen (s. d.) 
und den Ritterorden (s. d.) rekrutiert, trifft. 
Krankenpflegerinnen. Uber die Prüfung 
von K. sollen auf Grund eines BWBeschl. in 
allen Bundesstaaten gleichmäßige Vorschriften 
erlassen werden. Die Prüfung ist freiwillig. 
Krankenversicherung. l. Gesetzgebung. 
Das KVG. ist das erste Gesetz, das zur Durch- 
führung der auf die Fürsorge der Arbeiter in 
Fällen der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit 
und des Alters gerichteten Bestrebungen er- 
lassen worden ist. Das G., betr. die K. der 
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Ro#Bl. 73), er- 
fuhr seine erste Abänderung durch G. vom 
28. Mai 1885 (Rö#l. 159), wodurch das Trans- 
portgewerbe in die Versicherung einbezogen 
wurde. Die einzige umfassendere Abänderung 
erfolgte alsdann durch das G. über die Ab- 
änderung des G., betr. die K. der Arbeiter, 
vom 10. April 1892 (Röl. 379), auf Grund 
dessen der RK. das G. als KRVG. neu redi- 
ierte (Bek. vom 10. April 1892 — REönl. 417). 
Hurch das G., betr. die Abänderung der GewO., 
vom 26. Juli 1897 Art. 1 § 90 (Röl. 663) 
wurden für die Innungskrankenkassen weitere 
Bestimmungen des KVE. für anwendbar und 
eine Halbierung der Beiträge bei diesen für 
zulässig erblärt. Das G., betr. die Abände-
	        
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