Krankenversicherung.
rung des KVG., vom 30. Juni 1900 (RGBl.
332), das die K. der Hausgewerbetreibenden
fördern wollte, erwies sich als nicht ausführ-
bar. Die letzte Anderung erfolgte durch das
G. vom 25. Mai 1903 (Röl. 233), das im
wesentlichen die gesetzliche Unterstützungsdauer
von 13 auf 26 Wochen verlängerte. Für die
K. der land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter
sind besondere Vorschriften im G., betr. die
Unfall= und Krankenversicherung der in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Arbeiter, vom 5. Mai 1886 Abschn. B (Re.
132) vorgesehen, das durch das V. vom
10. April 1892 und das G. vom 25. Mai 1903
gleichfalls geändert wurde.
II. Versicherungszwang, Versiche-
rungsrecht. Der Versicherungszwang besteht
entweder kraft Gesetzes oder kann durch statu-
tarische Anordnung einer Gemeinde oder eines
weiteren Kommunalverbandes oder (bei Haus-
gewerbetreibenden) durch Beschluß des BR. oder
durch Anordnung des Rkl.oder der Landeszentral-=
behörde eingeführt werden (s. Versicherungs-
pflichtD. Uber das Versicherungsrechts. Selbst-
versicherung, Weiterversicherung.
III. Leistungen der K. Aufgabe der K.
ist die Gewährung von nterstützung in Fällen
der Krankheit und der durch Krankheit her-
beigeführten Erwerbsunfähigkeit (s. d.). Krank-
heit ist jede anormale Störung des Gesund-
heitszustandes, welche ärztliche Behandlung,
Arznei oder Heilmittel erfordert; ob der Ver-
sicherte ärztliche Behandlung für notwendig
hält oder beansprucht, ist dabei gleichgültig
(Sten Ber. z. Nov. vom 10. April 1892 S. 4765
und O. 18, 355; 24, 327; 27, 345). Es ist
nicht erforderlich, daß die Krankheit den zur
Unterstützung berufenen Organen erkennbar
geworden ist OVG. vom 7. Jan. 1892 — PrVBl.
13, 258). Altersschwäche und normal verlau-
fendes Wochenbett sind keine Krankheiten. Auf
die Heilbarkeit der Krankheit kommt es nicht
an (OVG.27, 362), ebensowenig auf ihre Ursache.
Hinsichtlich der Höhe der Leistungen wird zwi-
schen den gesetzlichen Mindestleistungen und den
statutarischen Mehrleistungen unterschieden. Die
ersteren zerfallen in die eigentlichen gesetzlichen
Mindestleistungen, das sind die Mindestleistun-
gen der Gemeindekrankenversicherung ((. d.),
und die gesetzlichen Mindestleistungen der Kran-
kenkassen (s. Ortskrankenkassen). Die sta-
tutarischen Mehrleistungen werden bei der Ge-
meindekrankenversicherung durch Beschlüsse der
Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände
(s. d.), für deren Bezirk die Gemeindekranken-
versicherung eingerichtet ist, herbeigeführt. Bei
den Krankenkassen geschieht dies durch Statut
(s. Krankenkassen). Gemeindekrankenver-
sicherungen sind in der Festsetzung ihrer Mehrlei-
stungen an bestimmte Arten nicht gebunden (ogl.
##ch. § 10), wogegen bei Krankenkassen Mehr-
leistungen nur im Rahmen des § 21 a. a. O.
zulässig sind (KVG. 8 21 Abs. 2; Erl. vom
24. Okt. 1884 — Arbeiterversorgung 1, 386 und
OVS. vom 9. Okt. 1893 — Arbeiterversorgung
11, 130). Die Gewährung statutarischer Akehr-
leistungen darf nicht von dem Ermessen der
Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung
oder des Vorstands der Krankenkasse ab-
973
hängig gemacht werden (O#. 14 S. 343, 348).
Dagegen ist es zulässig, die Mehrleistungen
im Statute zeitlich oder durch eine gleich dem
Zeitablaufe wirkende Resolutivbedingung, deren
Eintritt nicht vom Willen des Vorstandes ab-
hängt, zu beschränken (OV. 24, 337). S. auch
arenzzeit. Unterstützungsansprüche ver-
jähren in zwei Jahren vom Tage der Ent-
stehung ab ##lr. § 56 Abs. 1). Streitigkeiten.
zwischen Gemeindekrankenversicherungen und
Krankenkassen (s. d.) einerseits und den Ver-
sicherten andererseits über Unterstützungsan-
sprüche entscheidet die Aussichtsbehörde, deren
Entscheidung binnen vier Wochen nach der Zu-
stellung durch Klage im ordentlichen Bechts-
weg angefochten werden kann (KVE. 8s 58
Abs. 1). Wegen Pfändung usw. der Unter-
stützungsansprüche s. Abtretung usw. von An-
sprüchen aus der Arbeiterversicherung.
IV. Träger der K., Verhältnis zuein-
ander. Träger der K. sind die Gemeinde-
krankenversicherung (s. d.), die Krankenkassen
(s. d.), die Knappschaftskassen (s. Knappschafts-
vereine) sowie die eingeschriebenen oder auf
Grund landesrechtlicher Vorschrift errichteten
Hilfskassen (s. d.). Die Gemeindekrankenversiche-
rung ist die subsidiäre Einrichtung, der alle Ver-
sicherten angehören müssen, welche nicht einer
Krankenkasse, Knappschaftskasse oder Hilfskasse
angehören. Eine neu errichtete Krankenkasse ist
nicht Rechtsnachfolgerin der Gemeindekranken-
versicherung, es gehen daher auch nicht die
Verbindlichkeiten dieser auf sie über, wohl aber
die schwebenden Unterstützungsansprüche (OV9.
39, 342). Ebenso sind die Gemeindekranken-
versicherung und Krankenkassen nicht Rechts-
nachfolgerinnen einer geschlossenen oder auf-
gelösten Krankenkasse, doch gehen die schwe-
benden Unterstützungsansprüche, soweit die
Befriedigung aus dem Vermögen dieser Kassen
nicht möglich ist, auf die Gemeindekranken-
versicherung. und Krankenkassen über (O#.
33, 386). Bei Errichtung einer Krankenkasse
scheiden die Mitglieder dieser Kasse sofort aus
der Gemeindekrankenversicherung aus (O#.
27, 352), eine Vermögensteilung findet nicht
statt. Andererseits ist gegenüber einer bestehen-
den Ortskrankenkasse die Gründung einer
neuen Ortskrankenkasse nur angängig, wenn
die dieser angehörenden Mitglieder aus der
alten Kasse vorschriftsmäßig ausgeschieden sind;
dabei findet eine Vermögensteilung statt. Bei
Gründung einer Betriebs-, Bau-, Innungs-
krankenkasse scheiden die Personen ohne wei-
teres aus der Ortskrankenkasse aus, eine Ver-
mögensteilung ist aber unzulässig. Ortskran-
kenkassen und Gemeindekrankenversicherungen
sind auf Erfordern verpflichtet, den in ihrem
Bezirke wohnenden erkrankten Mitgliedern
einer anderen Gemeindekrankenversicherung
oder Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs= oder
Knappschaftskrankenkasse gegen Erstattung der
vollen Kosten diesenige Krankenunterstützung
zu gewähren, die die Mitglieder von ihrer Rasse
beanspruchen können (KV6. 8§ 57a Abf. 1).
Das Ersuchen kann nur auf Ubernahme der
ganzen Krankenpflege gerichtet sein (Erl. vom
2. April 1901 — SM Bl. 34), doch sind die
Kassen berechtigt, Krankenhauspflege auszu-