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schlietzen (OVG. 44, 378). Die ersuchte Ge—
meindekrankenversicherung oder Ortskranken—
kasse kann, solange ein gegenteiliger Wille
der ersuchenden Kasse nicht ausdrücklich be-
kannt gegeben ist, Krankenhauspflege gewäh-
ren und hierfür die vollen Kosten erstattet
verlangen (OV. 23, 305; 33, 395). Die
Verpflichtung zur Gewährung der Kranken-
unterstützung auf Ersuchen besteht nur gegen-
über Mitgliedern, die im Bezirke der Ge-
meindekrankenversicherung oder Ortskranken-
kasse wohnen. Unter Wohnen ist nicht nur
der juristische Wohnsitz, sondern auch das tat-
sächliche Wohnen, der ständige Aufenthalt im
Gegensatze zu dem vorübergehenden zu ver-
stehen. Auch wenn der Versicherte einen mehr-
fachen Wohnort hat, besteht die Aushilfspflicht.
A;icht notwendig ist, daß der Versicherte erst
an seinem außerhalb des Kassenbezirks be-
legenen Wohnort erkrankt, dabei ist unter
Erkranken dasselbe wie unter Krankheit ((.
u. II) zu verstehen (O##. 43 S. 330, 335).
Ohne Antrag müssen die Gemeindekranken-
versicherungen und Ortskrankenkassen den
Versicherten, die innerhalb ihres Bezirkes er-
Kranken, die Krankenunterstützung gewähren,
die diese von ihrer Kasse beanspruchen können
und zwar solange die Uberführung an ihren
Wohnort nicht erfolgen kann (KVW. 57a
Abs. 2). Die Verpflichtung zur Gewährung
der Unterstützungen beginnt erst mit dem Zeit-
punkte, wo das Ersuchen der Kasse oder der
Antrag des Unterstützungsbedürftigen selbst
oder der mit seiner Fürsorge betrauten Per-
sonen eingeht oder an dem die KRasse sonst
ihrer geseglichen Pflicht nachzukommen be-
gründeten Anlaß hatte, nicht auch für die rück-
liegende Zeit bis zum Tage der Erkrankung
(OVS. 35, 368; 40, 349). Die Verpflichtung
ur Erstattung der Kosten besteht in beiden
Fälten auch dann, wenn k-ein Krankengeld
gezahlt wurde oder ein Anspruch darauf
nicht bestand (OV. vom 6. Okt. 1900 —
Pr VBl. 22, 315). Aur die Aufwendungen
für die Verpflegung, nicht auch die all-
gemeinen Verwaltungskosten dürfen erstat-
tet verlangt werden (O#. 26, 318). Eine
Verpflichtung zur Erstattung von Kosten, die
dadurch entstanden sind, daß die Erkrankten
sich selbst die Krankenunterstützung beschafft
haben, besteht nicht für die ersuchte Kasse. Hat
sie die Kosten trotzdem bezahlt, so Rann sie
diese aus dem Gesichtspunkte der Bereicherung
von der ersuchenden Kasse erstattet verlangen
(OV6#. vom 13. Okt. 1904 — Arbeiterversor-
gung 22, 63). Stellt sich nachträglich heraus,
daß der Unterstützte Mitglied der ersuchten
Kasse ist, so kann diese auch nicht den Mehr-
betrag von der ersuchenden Kasse fordern, den
sie nach Mahgabe des Statuts dieser Kasse
gezahlt hat (OVe. vom 4. Dez. 1902 — Pr Bl.
24, 457). Die irrtümliche Annahme, daß der
Unterstützte Mitglied der unterstützenden Rasse
sei, schließt den Erstattungsanspruch nicht aus
(OVG. vom 1. Febr. 1897 — Pr VWBl. 18, 409).
Für die Gewährung freier ärztlicher Hilfe, von
Arznei= und Heilmitteln kann die unterstützende
Aasse, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-
gewiesen werden, stets die Hälfte des statuta-
meindekrankenversicherung ode
Krankenversicherung.
rischen Frankengeldes des Unterstützten als
Ersatz fordern. Krankenhauskosten müssen voll
erstattet werden. Der Pauschalsatz ist auch
dann zu erstatten, wenn der Erkrankte kein
Krankengeld beanspruchen konnte, z. B. wegen
Teilnahme an Schlägereien. Auch für Sonn-
und Festtage und für solche Tage, an denen
tatsächlich eine Behandlung des Erkrankten
nicht stattgefunden hat, ist das Pauschquantum
in Ansatz zu bringen, sofern sie nur in die
Zeit fallen, wo der Erkrankte in ärztlicher
Behandlung gestanden hat (OVG. vom 12. Juni
1897 — Pr —Kl. 19, 8 — und vom 12. Mai
1902 — Arbeiterversorgung 19, 641 — und
vom 5. Nov. 1903 — Arbeiterversorgung 21,
131). Liegt ein Unfall vor, so muß das nach
GUV#. 8 12 erhöhte Krankengeld zugrunde
elegt werden (OV. vom 14. Febr. 1900 —
Prüu##n. 21, 328). Die unterstützende Kasse hat
die Forderung bei der ersuchenden Kasse ab-
zuholen oder sich die Ubersendung auf ihre
osten gefallen zu lassen (OV. vom 5. Aov.
1903 — Arbeiterversorgung 21, 131). Streitig-
keiten über Unterstützungsansprüche des nicht
transportfähigen Erkrankten gegen die Ge-
Bza Ortskranken-
kasse, in deren Bezirk er sich aufhält, werden
durch die Aufsichtsbehörde entschieden, gegen
deren Entscheidung. binnen vier Wochen nach
der Zustellung die Rlage im ordentlichen Rechts-
wege zugelassen ist (& VG. § 58 Abs. 1). Strei-
tigkeiten über Erstattungsansprüche entscheidet
der BezA., gegen dessen Entscheidung nur das
Rechtsmittel der Revision zugelassen ist (&V0.
58 Abs. 2; Allerh V. vom 9. Aug. 1892 — GCS.
239 — § 1). Die Erstattung von Zinsen und An-
waltsgebühren infolge einer Verzögerung des
Ersatzes Kkann im Verwaltungsstreitverfahren
nicht geltend gemacht werden (O###. 40, 349).
Hat eine Gemeindekrankenversicherung oder
Krankenkasse Aushilfe in Fällen, wo sie zu
einer solchen nicht verpflichtet ist, geleistet,
so kann sie Ersatz ihrer Auslagen nur aus
dem Gesichtspunkte der Bereicherung wegen
irrtümlich geleisteter Unterstützung (KV. § 58
Abs. 2) verlangen (O###. 43 S. 330, 335).
tber diese Streitigkeiten entscheidet gleichfalls.
der BezA. nach Allerh B. vom 9. Aug. 1892
§ 1 (s. auch O. 42, 33). Soweit Anapp-
schaftskassen beteiligt sind, ist nur Klage im
ordentlichen Rechtewege zulässig (O#. vom
7. Nov. 1901 — Pr VBl. 23, 313). Dagegen
stehen die als Träger der K. anerkannten
Hilfskassen (s. d. IV) den Krankenkassen gleich
V. 8§ 76). Die Klage ist eine Klage aus
nützlicher Verwendung. Die Bereicherung be-
steht in der Ersparung der Ausgaben, die die
Kasse gemacht haben würde, wenn sie den Ver-
sicherten in seiner Krankheit unterstützt haben
würde (OB. 27, 374). Sie ist immer zulässig,
wo eine Kasse die einer anderen obliegenden.
Unterstützungen tatsächlich geleistet hat und
das Vermögen der letzteren ungerechtfertigter-
weise aus dem Vermögen der ersteren berei-
chert ist (OVG. 27, 383; 29 S. 326, 331; 35,
368; 40, 355; 44, 367; Erl. vom 16. Okt. 1897
— Pil. 19, 362). Eine irrtümlich geleistete
Unterstützung im Sinne des § 58 Abs. 2 liegt
auch dann vor, wenn die Kasse ein Kassenmit-