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des K. des Mittelstandes dienende Genossen-
schaftswesen (s. Genossenschaften, ein-
getragene, und Genossenschaften, Er-
werbs= und Wirtschafts= lallgemeinl)
findet in der preuß. Zentralgenossenschafts-
kasse (. -: seinen finanziellen Mittelpunkt.
Auch die Sparkassen (s. d.) sind, unbeschadet
ihrer Hauptaufgabe der sicheren Anlegung
und Verwaltung der Spareinlagen, sehr wohl
in der Lage, für die Förderung des K. ihrer
Bezirkseingesessenen ersprießlich zu wirken.
Provinzielle Kreditanstalten sind die ur-
sprünglich vom Staat eingerichteten Provin-
ialhilfs kassen und die ähnlichen Anstalten
andesbankeen usw.) in den neuen Provinzen
(s. Hilfskassen, Landesbank in Wies-
baden, Landeskreditkasse in Hannover
us w.). Auch die großen Bestände der pro-
vinziellen Invaliditäts= und Alters-
versicherungsanstalten werden zum Teil
durch Ausleihung nutzbar gemacht und kommen
so dem Kreditbedürfnisse zugute. Speziell
für die Bedürfnisse des Grundbesitzes insonder-
heit dem unkündbaren Amortisations-
kredit dienende Pfandbriefanstalten
(s. d.). Die öffentlichen Institute dieser Art,
die Landschaften, haben für den Personal-=
kredit ihrer Mitglieder besondere landschaft-
liche Darlehnskassen (s. Landschaften IV)
eingerichtet. Zur Förderung des Meliora-
tionskredits dient das Gesetz über die
Landeskulturrentenbanken (s. d.), für den
Kommunalkredit der kleineren Gemeinden,
Kirchen--, Schul= und sonstigen Verbände das
Kommunaldarlehnsgeschäft der Provinzen, ein-
zelner Landschaften und Hypothekenbanken. —
Der Kreis der privaten Kreditgeber end-
lich ist durch die Zunahme des Kapitalreich-
tums bedeutend gewachsen. Von den großen
Privatbanken abgesehen, kommen namentlich
die Versicherungsgesellschaften, besonders die
Lebensversicherungsgesellschaften in
Betracht, die große Beträge aus ihren Be-
ständen auf Grundstüche ausgeliehen haben.
Kreditanerkenntnis, Kreditfrist, Kredit-
gewährung, Kreditreglement (bei Zöllen und
indirekten Steuern) s. Stundung (Kredi-
tierung) der indirekten Steuern.
Kreditgewährung der Sparkassen an Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften s.
Sparkassenbestände l.
Kreditieren von Waren an Arbeiter s.
Trucksystem.
Kreditläger sind Privatläger (s. Aieder-
lagen, zoll= und steuerfreie A 3), in der
Regel ohne amtlichen Mitverschluß, in denen
zum Absatz in das Zollgebiet bestimmte Waren
nur zur Sicherung des auf ihnen ruhenden, aber
kreditierten Eingangszolls niedergelegt werden.
dic#eitvereine und Kreditinstitute s. Kre-
i
Kreisabgaben. I. Begriff. K. sind be—
grifflich alle von den Landkreisen — in den
Stadtkreisen gibt es neben den Gemeinde-
abgaben K. nicht — ausgeschriebenen Ab-
gaben (s. d.). Da den Kreisen aber ein
öffentlichrechtliches Gebühren= und Beitrags-
recht bis zum Inkrafttreten des neuen Kreis-
und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April
Kreditanerkenntnis, Kreditfrist usw. — Kreisabgaben.
1906 (GS. 159), bis zum Erlaß der Nov. z.
K A#G. vom 30. Juli 1895 (GS. 409), welche
den RKreisen die Einführung von Hundesteuern
gestattet (ogl. Hundesteuer)), auch nicht das
Recht zur Erhebung irgendwelcher indirekten
Steuern zustand, so deckte sich bis dahin tat-
sächlich der Begriff der K. mit den direkten
Kreissteuern. In diesem Sinne wird daher
die Bezeichnung K. in den K0. gebraucht.
Das R. wendet statt dessen die Bezeichnung
Kreissteuern an, unter denen es aber auch nur
die direhten Kreissteuern versteht, da es eben
indirekte noch nicht Kkennt. Es versteht hierunter
auch nicht die Betriebssteuer und die vom
platten Lande den Kreisen zufließende Wander-
lagersteuer (s. Wanderlager und Wander-
lagersteuer), die auch insofern nicht Kreis-=
abgaben sind, als ihre Auferlegung einen
Akt der Steuergewalt des Staates, nicht der
abgeleiteten Steuergewalt des Kreises darstellt,
das Unterscheidungsmerkmal zwischen BReichs-,
Staats-, Provinzial-, Kreis= und Gemeinde-
abgaben aber nicht in der Berechtigung zum
Bezuge des Steueraufkommens, sondern in
der zur Ausschreibung (Auferlegung) zu er-
blicken ist (ogl. Gemeindeabgaben). Das
leiche gilt für die in Gutsbezirken aufkommende
arenhaussteuer. Nach dem erwähnten Kreis-
und Provinzialabgabengesetz vom 23. April
1906 umfassen dagegen die K. Gebühren, Bei-
trge, indirekte und direkte Steuern der Kreise.
. Geschichte. Bereits durch die für die
einzelnen Landesteile erlassenen V. vom
25. März 1841 (GS. S. 53, 55, 58, 60, 62),
7. Jan. und 22. Juli 1842 (GS. S. 33, 211),
7. AMlärz 1845 (GS. 159) und 9. April 1846
(GS. 161) war den Kreisen ein Besteuerungs-
recht eingeräumt worden, aber nur für einzelne
bestimmte Zwecke. Erst die Kr O. vom 13. Dez.
1872 hat ein wirkliches, nicht auf Zwecksteuern
beschränktes Kreissteuersystem geschaffen, und
mirt der Einführung von KrO., welche dieser ersten
entsprechen, ist es aus den östlichen auch in die
übrigen Provinzen gelangt: auch in der Prov.
Posen sind die die Rreisbesteuerung betreffen-
den Vorschriften der Kr O. durch Art. V B 3 u. 4
des G. vom 19. Mai 1889 (GS. 108) zur Ein-
führung gelangt. Die Bestimmungen der K.
haben dann Abänderungen durch das sog. Kom-
munalsteuernotgesetz vom 27. Juli 1885, das
KAG. und die schon erwähnte Movelle zu dem-
selben vom 30. Juli 1895 erfahren. Die Bestim-
mungen über das Kreisabgabenwesen haben sich
aber seit geraumer Zeit als durchaus reformbe-
dürftig erwiesen. AReuerdings ist daher in dem
Kreis= und Provinzialabgabengesetz
vom 27. April 1906 (GS. 159) eine völlige
A-eugestaltung des Kreisabgabenwesens er-
folgt. Dieses Gesetz ist, soweit es die Ein-
führung von Gebühren, Beiträgen und in-
direnten Steuern betrifft, mit seiner Ver-
kündigung (7. Mai 1906) in Kraft getreten;
im übrigen tritt es am 1. April 1907 in Kraft.
IUI. Das Kreisabgabenwesen nach den
KrO. und dem *5 A. Das Kreissteuer-
c#tem beruht wie das Staatssteuersystem im
egensatz zum Provinzialabgabenwesen auf
dem Grundsatz der In dividualbesteuerung
der einzelnen dem Kreise durch Wohnsitz, Grund-