Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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des K. des Mittelstandes dienende Genossen- 
schaftswesen (s. Genossenschaften, ein- 
getragene, und Genossenschaften, Er- 
werbs= und Wirtschafts= lallgemeinl) 
findet in der preuß. Zentralgenossenschafts- 
kasse (. -: seinen finanziellen Mittelpunkt. 
Auch die Sparkassen (s. d.) sind, unbeschadet 
ihrer Hauptaufgabe der sicheren Anlegung 
und Verwaltung der Spareinlagen, sehr wohl 
in der Lage, für die Förderung des K. ihrer 
Bezirkseingesessenen ersprießlich zu wirken. 
Provinzielle Kreditanstalten sind die ur- 
sprünglich vom Staat eingerichteten Provin- 
ialhilfs kassen und die ähnlichen Anstalten 
andesbankeen usw.) in den neuen Provinzen 
(s. Hilfskassen, Landesbank in Wies- 
baden, Landeskreditkasse in Hannover 
us w.). Auch die großen Bestände der pro- 
vinziellen Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsanstalten werden zum Teil 
durch Ausleihung nutzbar gemacht und kommen 
so dem Kreditbedürfnisse zugute. Speziell 
für die Bedürfnisse des Grundbesitzes insonder- 
heit dem unkündbaren Amortisations- 
kredit dienende Pfandbriefanstalten 
(s. d.). Die öffentlichen Institute dieser Art, 
die Landschaften, haben für den Personal-= 
kredit ihrer Mitglieder besondere landschaft- 
liche Darlehnskassen (s. Landschaften IV) 
eingerichtet. Zur Förderung des Meliora- 
tionskredits dient das Gesetz über die 
Landeskulturrentenbanken (s. d.), für den 
Kommunalkredit der kleineren Gemeinden, 
Kirchen--, Schul= und sonstigen Verbände das 
Kommunaldarlehnsgeschäft der Provinzen, ein- 
zelner Landschaften und Hypothekenbanken. — 
Der Kreis der privaten Kreditgeber end- 
lich ist durch die Zunahme des Kapitalreich- 
tums bedeutend gewachsen. Von den großen 
Privatbanken abgesehen, kommen namentlich 
die Versicherungsgesellschaften, besonders die 
Lebensversicherungsgesellschaften in 
Betracht, die große Beträge aus ihren Be- 
ständen auf Grundstüche ausgeliehen haben. 
Kreditanerkenntnis, Kreditfrist, Kredit- 
gewährung, Kreditreglement (bei Zöllen und 
indirekten Steuern) s. Stundung (Kredi- 
tierung) der indirekten Steuern. 
Kreditgewährung der Sparkassen an Er- 
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften s. 
Sparkassenbestände l. 
Kreditieren von Waren an Arbeiter s. 
Trucksystem. 
Kreditläger sind Privatläger (s. Aieder- 
lagen, zoll= und steuerfreie A 3), in der 
Regel ohne amtlichen Mitverschluß, in denen 
zum Absatz in das Zollgebiet bestimmte Waren 
nur zur Sicherung des auf ihnen ruhenden, aber 
kreditierten Eingangszolls niedergelegt werden. 
dic#eitvereine und Kreditinstitute s. Kre- 
i 
Kreisabgaben. I. Begriff. K. sind be— 
grifflich alle von den Landkreisen — in den 
Stadtkreisen gibt es neben den Gemeinde- 
abgaben K. nicht — ausgeschriebenen Ab- 
gaben (s. d.). Da den Kreisen aber ein 
öffentlichrechtliches Gebühren= und Beitrags- 
recht bis zum Inkrafttreten des neuen Kreis- 
und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 
  
Kreditanerkenntnis, Kreditfrist usw. — Kreisabgaben. 
1906 (GS. 159), bis zum Erlaß der Nov. z. 
K A#G. vom 30. Juli 1895 (GS. 409), welche 
den RKreisen die Einführung von Hundesteuern 
gestattet (ogl. Hundesteuer)), auch nicht das 
Recht zur Erhebung irgendwelcher indirekten 
Steuern zustand, so deckte sich bis dahin tat- 
sächlich der Begriff der K. mit den direkten 
Kreissteuern. In diesem Sinne wird daher 
die Bezeichnung K. in den K0. gebraucht. 
Das R. wendet statt dessen die Bezeichnung 
Kreissteuern an, unter denen es aber auch nur 
die direhten Kreissteuern versteht, da es eben 
indirekte noch nicht Kkennt. Es versteht hierunter 
auch nicht die Betriebssteuer und die vom 
platten Lande den Kreisen zufließende Wander- 
lagersteuer (s. Wanderlager und Wander- 
lagersteuer), die auch insofern nicht Kreis-= 
abgaben sind, als ihre Auferlegung einen 
Akt der Steuergewalt des Staates, nicht der 
abgeleiteten Steuergewalt des Kreises darstellt, 
das Unterscheidungsmerkmal zwischen BReichs-, 
Staats-, Provinzial-, Kreis= und Gemeinde- 
abgaben aber nicht in der Berechtigung zum 
Bezuge des Steueraufkommens, sondern in 
der zur Ausschreibung (Auferlegung) zu er- 
blicken ist (ogl. Gemeindeabgaben). Das 
leiche gilt für die in Gutsbezirken aufkommende 
arenhaussteuer. Nach dem erwähnten Kreis- 
und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 
1906 umfassen dagegen die K. Gebühren, Bei- 
trge, indirekte und direkte Steuern der Kreise. 
. Geschichte. Bereits durch die für die 
einzelnen Landesteile erlassenen V. vom 
25. März 1841 (GS. S. 53, 55, 58, 60, 62), 
7. Jan. und 22. Juli 1842 (GS. S. 33, 211), 
7. AMlärz 1845 (GS. 159) und 9. April 1846 
(GS. 161) war den Kreisen ein Besteuerungs- 
recht eingeräumt worden, aber nur für einzelne 
bestimmte Zwecke. Erst die Kr O. vom 13. Dez. 
1872 hat ein wirkliches, nicht auf Zwecksteuern 
beschränktes Kreissteuersystem geschaffen, und 
mirt der Einführung von KrO., welche dieser ersten 
entsprechen, ist es aus den östlichen auch in die 
übrigen Provinzen gelangt: auch in der Prov. 
Posen sind die die Rreisbesteuerung betreffen- 
den Vorschriften der Kr O. durch Art. V B 3 u. 4 
des G. vom 19. Mai 1889 (GS. 108) zur Ein- 
führung gelangt. Die Bestimmungen der K. 
haben dann Abänderungen durch das sog. Kom- 
munalsteuernotgesetz vom 27. Juli 1885, das 
KAG. und die schon erwähnte Movelle zu dem- 
selben vom 30. Juli 1895 erfahren. Die Bestim- 
mungen über das Kreisabgabenwesen haben sich 
aber seit geraumer Zeit als durchaus reformbe- 
dürftig erwiesen. AReuerdings ist daher in dem 
Kreis= und Provinzialabgabengesetz 
vom 27. April 1906 (GS. 159) eine völlige 
A-eugestaltung des Kreisabgabenwesens er- 
folgt. Dieses Gesetz ist, soweit es die Ein- 
führung von Gebühren, Beiträgen und in- 
direnten Steuern betrifft, mit seiner Ver- 
kündigung (7. Mai 1906) in Kraft getreten; 
im übrigen tritt es am 1. April 1907 in Kraft. 
IUI. Das Kreisabgabenwesen nach den 
KrO. und dem *5 A. Das Kreissteuer- 
c#tem beruht wie das Staatssteuersystem im 
egensatz zum Provinzialabgabenwesen auf 
dem Grundsatz der In dividualbesteuerung 
der einzelnen dem Kreise durch Wohnsitz, Grund-
	        
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