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dessen Beschlüsse vor, trägt für ihre Ausführung
Sorge und vertritt den K. nach außen.
IV. Für die Beschlußfähigkeit des K.
genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder mit
Einschluß des Borsitzenden, Abstimmung durch
Einholung schriftlicher Boten ist nicht zulässig
(OV6. 19, 4). Die Beschlüsse werden mit Stim-
menmehrheit gefaßt; bei einer geraden Anzahl
von Mitgliedern nimmt das dem Lebensalter
nach jüngste Mitglied, falls es nicht etwa als
stellvertretender Vorsitzender fungiert (Erl. vom
15. Sept. 1878 — M Bl. 238), an der Abstim-
mung keinen Anteil. In Verwaltungsstreit-
und Beschlußsachen steht jedoch dem Bericht-
erstatter in allen Fällen Stimmrecht zu (LV.
§ 40). Betrifft der Gegenstand der Verhand-
lung einzelne Mitglieder des K. oder deren
Verwandte und Verschwägerte in auf= oder
absteigender Linie oder bis zu dem dritten
Grade der Seitenlinie, so dürfen diese an
der Beratung und Entscheidung nicht teil-
nehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder
des K. bei der Beratung und Entscheidung
solcher Angelegenheiten mitwirken, in denen
sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein
Gutachten abgegeben haben oder in anderer
als öffentlicher Eigenschaft tätig gewesen sind.
Wird dadurch ein K. beschlußunfähig, so er-
folgt, soweit es sich um RKreiskommunal-=
angelegenheiten handelt, die Beschlußfassung
durch den Kreistag (Kr O. f. d. 5. Pr. § 139), im
übrigen in Verwaltungsstreitsachen nach Maß-
gabe des § 62 Abs. 3 LV., in Beschlußsachen
nach Maßgabe des § 116 das.
V. Zufolge der ihm durch das Gesetz er-
teilten Ermächtigung hat der MdJ. am
28. Febr. 1884 ein „Regulativ zur Ordnung
des Geschäftsganges und des Verfahrens bei
den K. und den an Stelle des K. tretenden Behör-
den Stadtausschuß, Magistrat) im Geltungs-
bereiche der Kr O. vom 13. Dez. 1872“" erlassen
(MBl. 41). Dieses Regulativ, das sich sowohl
auf die Kreiskommunalverwaltung als auch
auf die allgemeine Landesverwaltung und das
Verwaltungsstreitverfahren bezieht, ist später
auf die übrigen Provinzen ausgedehnt wor-
den. Soweit die eigenen Einnahmen des 8K.
und die vom Staate hierzu überwiesenen
Beiträge (s. Dotation I B) nicht ausreichen,
werden die Kosten seiner Geschäftsführung von
dem Kreise getragen (ogl. OV. 25, 1) (s. auch
Kreishaushaltl. Die Mitglieder des K. er-
halten eine ihren baren Auslagen entsprechende
Entschädigung, über deren Höhe der Kreis-
tag beschließt. Die dienstliche Aufsicht über die
Geschäftsführung des Kr A. wird vom Regie-
rungspräsidenten geführt (LV. 8 48).
Kreisbaubeamte, staatliche s. Bauver-
waltungsbeamte 1 A
Kreisbeamte. Nach 8 116 Ziff. 7 KrO.
f. d. ö. Pr. (zu ogl. HannO. 8 73; Hel.
Nasst O. § 74; Westfkr O. 8 61; RheinKrO.
§ 61; SchlHolstrO. § 102) ist der Kreistag
befugt, die Einrichtung von Kreisämtern
zu beschließen, sowie die Zahl und Besol-
dung der Kreisbeamten zu bestimmen. Die
Ernennung der Kreisbeamten erfolgt gemäß
§ 134 Ziff. 3 KrO. f. d. ö. Pr. durch den
Kr A., welcher auch deren Geschäftsführung zu
Kreisbaubeamte, staatliche — Kreisblätter.
leiten und zu beaufsichtigen hat Gal- Hann-
KrO. 8 91; Heff Rassr S. 92; Westfkr . 8§ 79;
Rhein Kr O. 8§ 179; SchlHolstk##rO. 8§ 122). Hier-
zu ist hervorzuheben, daß auf die Rechtsver-
hältnisse der Kreiskommunalbeamten jetzt die
Vorschriften in den §§ 8—15 des G., betr. die
Anstellung und Versorgung der Kommunal-=
beamten, vom 30. Juli 1899 (GöS. 141) nebst
der AusfAnw. vom 12. Okt. 1899 (Ml. 192)
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß an
Stelle der ortsstatutarischen Regelung die der
Genehmigung des BezA. unterliegende Be-
schlußfassung des Kreistages tritt (G. vom-
30. Juli 1899 § 21) (s. Anstellung der be-
soldeten Kommunalbeamten ]. Diese Aus-
dehnung des Kommunalbeamtengesetzes auf
die Kreisbeamten ist erfolgt, weil anderenfalls
Exemplifikationen der zurückgesetzten Beamten
auf die städtischen Verhältnisse zum Schaden
des kreiskommunalen Dienstes nicht aus-
geblieben wären und diesem nur die minder-
wertigen Elemente sich zuwenden würden.
Den Inhabern der Kreisämter sind die
Kreisorgane befugt, eine ihre Stellung aus-
drückende Bezeichnung, einen Amtstitel im
weiteren Sinne, beizulegen; dieser Amtstitel
darf aber nicht mit einem wirklichen Titel,
namentlich nicht mit dem Titel eines kgl. Be-
amten, völlig gleichlautend sein (O. 6, 52)
ls. auch Titel II. Hinsichtlich der Besetzung der
Kreisbeamtenstellen mit Militäranwärtern gilt
das G. vom 21. Juli 1892 (GS. 214) (s. Militär-
anwärter III und Gemeindebeamte IIII.
Bei der Pensionierung der Kreisbeamten kommt
nach § 12 des Kommunalbeamtengesetzes die
Militärdienstzeit der Militäranwärter mit in
Anrechnung, wenn nicht etwas anderes mit
Genehmigung des BezA. auszdrücklich fest-
gesetzt ist (R# Z. 36, 235). Für die Bureau--
geschäfte der Kr A. sind, soweit nicht die be-
treffenden Geschäfte mit Genehmigung von
den Kreissekretären wahrgenommen werden,
Kreisausschußsekretäre, für die Kassengeschäfte
meist besondere Kreiskommunalkassenrendanten
bestellt, in vielen Kreisen sind auch für die Wege-
angelegenheiten Kreisbaumeister, in einzelnen
als juristischer Beirat Kreissyndici vorhanden
([l. auch Kreisausschüsse). Wegen der Dis-
ziplinarverhältnisse der Kreisbeamten s. Dis-
ziplinarbehörden I.
Kreisbehörden. Unter dieser Bezeichnung
werden im zweiten Titel, Abschn. III LVG.
der Landrat, die Kreisausschüsse und die Stadt-
ausschüsse aufgeführt (s. d.). Im weiteren Sinne
werden unter K. auch die übrigen, in ihrer
Wirksamkeit auf einen oder mehrere Kreise
beschränkten, dem Regierungspräsidenten bzw.
der Regierung untergeordneten Beamten (Bau-
inspektoren, Schulinspektoren, Katasterkontrol=
leure usw.) bezeichnet.
Kreisblätter sind die Publikationsorgane
für die amtlichen Bekanntmachungen der Rreis-
behörden. Dieselben sind entweder Unterneh-
mungen der Kreise selbst oder private Organe,
welche für die amtlichen Bekanntmachungen
der Kreisbehörden ein für allemal bestimmt
sind. Die Führung des Titels „KRreisblatt"
kann polizeilich nicht untersagt werden (OV.
30, 418). Wo nach gesetzlicher Bestimm ung ein