Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreischausseen — Kreise. 
Veröffentlichung durch das K. vorgeschrieben 
ist, ein solches aber nicht besteht, tritt an die 
Stelle des K. das Amtsblatt (u. a. Kr0. 
f. d. ö. Pr. § 20 Abs. II und analog in den 
übrigen KrO.). Eine Verpflichtung zum Halten 
der K. besteht nicht. 
Kreischausseen s. Kunststraßen I. 
Kreisdeputierte. Nach § 75 KrO. f. d. 
5. Pr. und den entsprechenden Vorschriften 
der übrigen KrO. (Hannover § 23; Hessen- 
Aassau 8 25; Westfalen § 31; Rheinprovinz 
8 31; Schleswig-Holstein § 67) werden behufs 
Stellvertretung des Landrates für Fälle der 
Verhinderung desselben (nicht etwa für 
den Fall einer Erledigung des Landrats- 
amtes) von dem Kreistage aus der Zahl der 
Kreisangehörigen zwei K. auf je sechs Jahre 
gewählt, welche der Bestätigung des Ober- 
präsidenten bedürfen und vom Landrate zu 
vereidigen sind. In dieser Bestimmung liegt 
indes für die Staatsregierung heine Ver- 
pflichtung, die Stellvertretung des Landrates 
unter allen Umständen einem der K. zu über- 
tragen; sie ist vielmehr befugt, falls sie im staat- 
lichen Interesse es für erforderlich hält, ohne 
Berüchsichtigung der K. eine Kommissarische Ver- 
waltung anzuordnen (O#. 10, 24). Eben- 
sowenig ist die Staatsregierung in der Aus- 
wahl desjenigen der beiden K., dem sie die 
landrätliche Vertretung übertragen will, be- 
schränkt. Ist aber ein K. tatsächlich zum Ver- 
treter des Landrats bestellt worden, so ist er 
im vollen Umfange zur Ausübung des Amtes 
berufen und damit nicht nur der Disziplin 
ihrer Vorgesetzten unterworfen (Erl. vom 
17. Nov. 1865 — M.BBI. 297), sondern auch 
ebenso wie der Landrat als Polizeibeamter 
im Sinne des § 17 Ziff. 6 St O. vom 30. Mai 
1853 anzusehen (OV. 25, 20). Ein Erl. vom 
7. Sept. 1873 empfiehlt die Wahl auf solche 
Personen zu lenken, die Mitglieder des Kr A. 
und als solche in der Lage sind, sich mit dessen 
Geschäften vertraut zu machen. Den K. wird 
mit Rüchsicht auf die durch die Ubernahme der 
Stellvertretung veranlaßten Aufwendungen 
in der Regel eine Remuneration von täglich 
6 M. aus der Staatskasse gewährt (Erl. vom 
29. Okt. 1874 — MUMBBl. 1875, 65). Auch er- 
halten die den Landrat vertretenden K. für 
Wahrnehmung von Diienstangelegenheiten 
außerhalb des Kreises Diäten und Reise- 
kosten nach den Sätzen für Staatsbeamte der 
vierten Rangklasse (Erl. vom 14. Juli 1874 — 
Ml. 226), während für die Reisen innerhalb 
des Kreises der Landrat dem ihn vertretenden 
K. das Dienstfuhrwerk zur Verfügung zu stellen 
oder auf andere Weise für Reisegelegenheit 
zu sorgen hat. Wegen Ubernahme des Vor- 
sitzes im Kreistage durch einen K. im Falle 
der Behinderung des Landrats s. Landrat IV. 
Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreis- 
verbande hat die -euwahl der K. nicht zur 
Folge (Erl. vom 23. Dez. 1876). S. auch Land- 
rat, Kreissekretäre, RKreistag, Kreis- 
ausschüsse. In Posen ist das Institut der K. 
suependiert (Restript des Md J. vom 30. März 
1 
. 
Kreise. Die K., über deren geschichtliche 
Entwicklung der Artikel Kreisordnungen 
  
989 
zu vergleichen ist, sind 1. staatliche Verwal- 
tungsbezirke; 2. Kommunalverbände zur Selbst- 
verwaltung ihrer Angelegenheiten mit den 
Rechten einer Korporation sämtlicher Kr O.). 
Sie sind entweder Landkreise oder Stadttreise, 
d. h. K&., die nur aus einer Stadt bestehen. 
S# den letzteren werden die Geschäfte des 
reistages und des Kr A., soweit dieser Kom- 
munalangelegenheiten zu besorgen hat, von 
den städtischen Behörden nach den Vorschriften 
der für sie geltenden St O. wahrgenommen, 
während für die Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung nach § 37 LV. an die 
Stelle des Kr A. der Stadtausschuß (s. d.) 
tritt. Uber die Veränderung der Kreis- 
renzen, die Bildung neuer Kreise und das 
usscheiden der großen Städte aus den 
Kreisverbänden enthalten die sämtlichen #Kr. 
in den §8 3—5 folgende Bestimmungen: Die 
Veränderung bestehender Kreisgrenzen und 
die Bildung neuer, sowie die Zusammenlegung 
mehrerer K. erfolgt durch Gesetz. Uber die 
infolge einer solchen Veränderung notwendig 
werdende Auseinandersetzung zwischen den be- 
teiligten K. beschließt nach vorgängiger Ver- 
handlung mit diesen der Bez., vorbehaltlich 
der den K. gegeneinander innerhalb zwei 
Wochen zustehenden Klage bei dem BezA. 
Nach der Rechtsprechung des O#. (ogl. u. a. 
2, 1; 6, 9; 7, 57) sind die Auseinandersetzungs- 
streitigkeiten nach Recht und Billigkeit in 
einer Art von schiedsrichterlichem Verfahren 
zu entscheiden. Veränderungen solcher Ge- 
meinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zu- 
gleich Kreisgrenzen sind, sowie die Vereini- 
gung eines solchen Grundstücks, welches bisher 
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht an- 
gehörte, mit einem in einem anderen K. be- 
legenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen 
die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen 
und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen 
zusammenfallen, auch die Veränderung der 
letzteren ohne weiteres nach sich. Aach An- 
sicht der Staatsregierung (Erl. vom 17. Juli 
1901 — MWBl. 194) fällt hierunter auch die 
Eingemeindung ganzer Gemeinde= und Guts- 
bezirke in eine einen Stadtkreis bildende Stadt. 
Unter den Wahlbezirken sind diesenigen für 
das Args. zu verstehen. Die Wahlbezire für 
den ReX. erleiden dagegen durch Verände- 
rung der K., aus denen sie bestehen, Neine 
Veränderung (G. vom 31. Mai 1869 — 
RGBl. 145 — 8 6). Jede Veränderung 
der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt 
bekanntzumachen. In der Prov. Posen be- 
darf es zur Veränderung der K. und Bildung 
von neuen K. nur insoweit eines Gesetzes, als 
die nach dem Kreisteilungegesete vom 6. Juni 
1887 (GS. 197) gebildeten K. berührt werden. 
Diejenigen Städte, die nicht einen Stadtkreis 
bilden, sind den betreffenden Landkreisen ein- 
verleibt. Jedoch sind Städte, die mit Aus- 
schluß der aktiven Militärpersonen eine Ein- 
wohnerzahl von mindestens 25000 Seelen 
(Westfalen 30000, Rheinprovinz 40000) haben 
und noch einem Landbkreise angehören, befugt, 
für sich einen Kreisverband, Stadtkreis, zu 
bilden und zu diesem Behufe aus dem bis- 
herigen Kreisverbande auszuscheiden. Die Aus-
	        
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