1002 Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker)
wachung tritt entweder die Abschließung den, daß Haussuchungen und körperliche Unter-
derjienigen Räume, in denen die Kristallisation suchungen in demselben Umfange zulässig sind,
der Säfte, die Bearbeitung und Aufbewahrung wie nach den §§ 126 u. 127 VBG. im Grenz-
von kristallisiertem Zucker stattfindet oder Zucker= bezirk (ogl. den Artikel Zoll und Zoll-
abläufe sich befinden, gegen die übrigen Fabrik- w esen unter B IX). Als Grenzbezirk gilt
räume und nach außen oder die Umfriedi= hierbei der Bereich der Fabrik und ein im Be-
gung der ganzen Fabrikanlage darfsfalle zu bestimmender Umtkreis (§§ 32 ff.
ein. Die Zuckerfabrik muß baulich so einge= des G.).
richtet sein, daß eine derartige gegen die heim- 5. Zur Erleichterung und Unterstützung der
liche Wegbringung von Zucker sichernde Ein-] Bewachung, Abfertigung und Revision dient
richtung für die Bewachung getroffen werden, u. a. die Vorschrift, daß der Fabrikbesitzer zur
die Zollbehörde auch den Gang der Fabrikation Leistung von Hilfsdiensten, Aus-
und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der kunftserteilung, Überlassung von Proben u. dgl.,
Fabrik verfolgen kann. Es müssen deshalb vor sowie zur Vorlegung der Geschäftsbücher, so-
der Einrichtung und dem Neubau einer Zucker= weit sie nicht ausschließlich die Geldrechnung
fabrik die Baupläne der Zollbehörde vor= betreffen, verpflichtet ist. Auch liegt ihm ob,
gelegt und von ihr, soweit das Steuerinteresse
in Frage kommt, genehmigt werden. Über
die Art der Durchführung der sichernden Ein-
richtung und der Bewachung sind eingehende
Vorschriften gegeben. Bevor den Anforde-
rungen der Zollbehörde in ersterer Hinsicht
(auch die Herrichtung von Wachtlokalen, Ab-
fertigungsräumen, Wagen, im Bedarfsfalle
auch von Wohnungen für Zollbeamte gehört
hierher) nicht genügt ist, kann der Betrieb der
Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume
oder Geräte untersagt werden. Bei ruhen-
dem Betriebe kann, soweit die Zoll-
behörde dies für zulässig erachtet, die Be-
wachung zurückgezogen werden. Doch
ist alsdann durch geeignete Anordnungen (z. B.
Verschlußanlegung an Fabrikgeräten, Stellung
des vorhandenen Zuckers unter Verschluß) Für-
sorge zu treffen, daß ein Betrieb nicht stattfindet
und Zucker aus der Fabrik nicht entfernt wird
(§§8 8—15, 24—28 des G.; AusfBest. 88 10—14,
20, 23—25).
3. Der in der Fabrik hergestellte Zucker
darf nur in den hierfür angemeldeten und von
der Zollbehörde genehmigten Aufbewah-
rungsräumen (Fabriklägern) gelagert wer-
den, die sich bei Fabriken mit Abschluß innerhalb
des Abschlusses befinden müssen. Soweit dies
nicht der Fall ist, oder bei zurückgezogener Be-
wachung, sind die Fabrikläger unter Verschluß
zu halten. Für Zuckerabläufe bestehen Erleich-
terungen. Von auswärts in die Fabrik ein-
ge führter Zucker ist anzumelden und zu revi-
dieren. Soll Zucker aus den abgeschlossenen
Räumen in den Betrieb zurückgenommen wer-
den, so ist dies gleichfalls anzumelden und zu
überwachen. Die Entnahme von Zuk-
ker aus der Fabrik ist nur nach Ab-
abe einer Anmeldung mit genau vorgesehenem
FInpal zulässig, die bei der steuerlichen Abferti-
gung (vgl. u. g) als Grundlage dient. Die
Wegführung des Zuckers aus der Fabrik darf
nur aus ein für allemal bestimmten Ausgängen
erfolgen; der Zucker muß dabei vom Abbferti-
gungspapier oder von einem sonstigen Ausweis
für die Bewachungsbeamten begleitet sein (88 29,
30, 36 des G.; AusfBest. §8 21—25, 35 bis
44, 69). -
4. Die Zuckerfabrik und der vorhandene
Zucker unterliegen, abgesehen von der steuer-
lichen Bewachung, der Revision durch
Zollbeamte. Von den hierfür geltenden
Vorschriften mag hier nur hervorgehoben wer-
über den gesamten Fabrikbetrieb nach vor-
geschriebenem Muster Anschreibungen zu
führen, die zur Einsicht der Zollbeamten
bereitzuhalten, und aus denen periodisch
Auszüge zu fertigen sind (§§8 31, 33, 34 des
G.; AussfBest. §§ 26—33). Nicht nur der
Fabrikbesitzer und der Betriebsleiter, sondern
jeder in der Fabrik Angestellte
ist zur Befolgung der Kontrollbestimmungen ver-
pflichtet. Personen, die in den Fabrikräumen
keine Beschäftigung auszuüben haben, darf
der Fabrikbesitzer den Eintritt daselbst in der
Regel nicht gestatten. Wegen Zurckerdefraude
bestrafte Angestellte und Arbeiter sind auf Er-
fordern der Zollbehörde zu entlassen und dürfen
gegen deren Einspruch in Zuckerfabriken über-
haupt nicht mehr tätig sein (§ 35 des G.).
g) Steuerliche Abfertigung. JFür
jede Fabrik wird unter dem Namen „Zucker-
steuerstelle“ eine besondere Amtsstelle er-
richtet oder bestimmt, die die Abfertigungen
zu bewirken hat (AusfBest. § 34). Die Ab-
fertigungen von Zucker zur Aufnahme in die
Fabrik haben bereits oben (1 3) Erwähnung ge-
sunden. Hier handelt es sich nur noch um Ab-
fertigungen aus der Fabrik. Zu unterscheiden
sind die Fälle der Versteuerung, der steuer-
freien Ablassung, der Versendung zur Ausfuhr,
zur Niederlage oder an eine andere Zucker-
fabrik.
1. Versteuerung (AussBest. 88 45—55).
Der auf Grund der Revision des Zuckers er-
mittelte Steuerbetrag ist entweder alsbald bar
zu entrichten oder zu stunden (auf Kredit an-
zuschreiben; vgl. den Artikel Stundung
der Zölle und indirekten Steuern).
Die Stundung ist auf 6 Monate und
nur gegen Sicherheitsleistung zulässig, die auch
durch Verpfändung des unter Steuerkontrolle
stehenden Zuckers zu ⅜8 des Marktwertes er-
folgen kann (8 3 Abs. 3 des G.; AussBest.
§§5 4—8). Soll die Steuerentrichtung bei einer
anderen Steuerstelle erfolgen, so tritt Ab-
fertigung auf Zuckerbegleitschein II ein (vgl.
oben c). Die Versteuerung von Zucker-
proben, soweit sie nicht steuerfrei sind (vyl.
unten 2), geschieht erst am Vierteljahrsschlusse
(AusfBest. § 68). "
2. Steuerfreie Ablassung tritt
zunächst ein für Zuckerabläufe mit einem
Quotienten von weniger als 70 (§8S8 56—60
a. a. O.; vgl. oben b); ferner bei Zucker-
proben im Einzelgewicht von nicht mehr