Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

1002 Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker) 
wachung tritt entweder die Abschließung den, daß Haussuchungen und körperliche Unter- 
derjienigen Räume, in denen die Kristallisation suchungen in demselben Umfange zulässig sind, 
der Säfte, die Bearbeitung und Aufbewahrung wie nach den §§ 126 u. 127 VBG. im Grenz- 
von kristallisiertem Zucker stattfindet oder Zucker= bezirk (ogl. den Artikel Zoll und Zoll- 
abläufe sich befinden, gegen die übrigen Fabrik- w esen unter B IX). Als Grenzbezirk gilt 
räume und nach außen oder die Umfriedi= hierbei der Bereich der Fabrik und ein im Be- 
gung der ganzen Fabrikanlage darfsfalle zu bestimmender Umtkreis (§§ 32 ff. 
ein. Die Zuckerfabrik muß baulich so einge= des G.). 
richtet sein, daß eine derartige gegen die heim- 5. Zur Erleichterung und Unterstützung der 
liche Wegbringung von Zucker sichernde Ein-] Bewachung, Abfertigung und Revision dient 
richtung für die Bewachung getroffen werden, u. a. die Vorschrift, daß der Fabrikbesitzer zur 
die Zollbehörde auch den Gang der Fabrikation Leistung von Hilfsdiensten, Aus- 
und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der kunftserteilung, Überlassung von Proben u. dgl., 
Fabrik verfolgen kann. Es müssen deshalb vor sowie zur Vorlegung der Geschäftsbücher, so- 
der Einrichtung und dem Neubau einer Zucker= weit sie nicht ausschließlich die Geldrechnung 
fabrik die Baupläne der Zollbehörde vor= betreffen, verpflichtet ist. Auch liegt ihm ob, 
gelegt und von ihr, soweit das Steuerinteresse 
in Frage kommt, genehmigt werden. Über 
die Art der Durchführung der sichernden Ein- 
richtung und der Bewachung sind eingehende 
Vorschriften gegeben. Bevor den Anforde- 
rungen der Zollbehörde in ersterer Hinsicht 
(auch die Herrichtung von Wachtlokalen, Ab- 
fertigungsräumen, Wagen, im Bedarfsfalle 
auch von Wohnungen für Zollbeamte gehört 
hierher) nicht genügt ist, kann der Betrieb der 
Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume 
oder Geräte untersagt werden. Bei ruhen- 
dem Betriebe kann, soweit die Zoll- 
behörde dies für zulässig erachtet, die Be- 
wachung zurückgezogen werden. Doch 
ist alsdann durch geeignete Anordnungen (z. B. 
Verschlußanlegung an Fabrikgeräten, Stellung 
des vorhandenen Zuckers unter Verschluß) Für- 
sorge zu treffen, daß ein Betrieb nicht stattfindet 
und Zucker aus der Fabrik nicht entfernt wird 
(§§8 8—15, 24—28 des G.; AusfBest. 88 10—14, 
20, 23—25). 
3. Der in der Fabrik hergestellte Zucker 
darf nur in den hierfür angemeldeten und von 
der Zollbehörde genehmigten Aufbewah- 
rungsräumen (Fabriklägern) gelagert wer- 
den, die sich bei Fabriken mit Abschluß innerhalb 
des Abschlusses befinden müssen. Soweit dies 
nicht der Fall ist, oder bei zurückgezogener Be- 
wachung, sind die Fabrikläger unter Verschluß 
zu halten. Für Zuckerabläufe bestehen Erleich- 
terungen. Von auswärts in die Fabrik ein- 
ge führter Zucker ist anzumelden und zu revi- 
dieren. Soll Zucker aus den abgeschlossenen 
Räumen in den Betrieb zurückgenommen wer- 
den, so ist dies gleichfalls anzumelden und zu 
überwachen. Die Entnahme von Zuk- 
ker aus der Fabrik ist nur nach Ab- 
abe einer Anmeldung mit genau vorgesehenem 
FInpal zulässig, die bei der steuerlichen Abferti- 
gung (vgl. u. g) als Grundlage dient. Die 
Wegführung des Zuckers aus der Fabrik darf 
nur aus ein für allemal bestimmten Ausgängen 
erfolgen; der Zucker muß dabei vom Abbferti- 
gungspapier oder von einem sonstigen Ausweis 
für die Bewachungsbeamten begleitet sein (88 29, 
30, 36 des G.; AusfBest. §8 21—25, 35 bis 
44, 69). - 
4. Die Zuckerfabrik und der vorhandene 
Zucker unterliegen, abgesehen von der steuer- 
lichen Bewachung, der Revision durch 
Zollbeamte. Von den hierfür geltenden 
Vorschriften mag hier nur hervorgehoben wer- 
über den gesamten Fabrikbetrieb nach vor- 
geschriebenem Muster Anschreibungen zu 
führen, die zur Einsicht der Zollbeamten 
bereitzuhalten, und aus denen periodisch 
Auszüge zu fertigen sind (§§8 31, 33, 34 des 
G.; AussfBest. §§ 26—33). Nicht nur der 
Fabrikbesitzer und der Betriebsleiter, sondern 
jeder in der Fabrik Angestellte 
ist zur Befolgung der Kontrollbestimmungen ver- 
pflichtet. Personen, die in den Fabrikräumen 
keine Beschäftigung auszuüben haben, darf 
der Fabrikbesitzer den Eintritt daselbst in der 
Regel nicht gestatten. Wegen Zurckerdefraude 
bestrafte Angestellte und Arbeiter sind auf Er- 
fordern der Zollbehörde zu entlassen und dürfen 
gegen deren Einspruch in Zuckerfabriken über- 
haupt nicht mehr tätig sein (§ 35 des G.). 
g) Steuerliche Abfertigung. JFür 
jede Fabrik wird unter dem Namen „Zucker- 
steuerstelle“ eine besondere Amtsstelle er- 
richtet oder bestimmt, die die Abfertigungen 
zu bewirken hat (AusfBest. § 34). Die Ab- 
fertigungen von Zucker zur Aufnahme in die 
Fabrik haben bereits oben (1 3) Erwähnung ge- 
sunden. Hier handelt es sich nur noch um Ab- 
fertigungen aus der Fabrik. Zu unterscheiden 
sind die Fälle der Versteuerung, der steuer- 
freien Ablassung, der Versendung zur Ausfuhr, 
zur Niederlage oder an eine andere Zucker- 
fabrik. 
1. Versteuerung (AussBest. 88 45—55). 
Der auf Grund der Revision des Zuckers er- 
mittelte Steuerbetrag ist entweder alsbald bar 
zu entrichten oder zu stunden (auf Kredit an- 
zuschreiben; vgl. den Artikel Stundung 
der Zölle und indirekten Steuern). 
Die Stundung ist auf 6 Monate und 
nur gegen Sicherheitsleistung zulässig, die auch 
durch Verpfändung des unter Steuerkontrolle 
stehenden Zuckers zu ⅜8 des Marktwertes er- 
folgen kann (8 3 Abs. 3 des G.; AussBest. 
§§5 4—8). Soll die Steuerentrichtung bei einer 
anderen Steuerstelle erfolgen, so tritt Ab- 
fertigung auf Zuckerbegleitschein II ein (vgl. 
oben c). Die Versteuerung von Zucker- 
proben, soweit sie nicht steuerfrei sind (vyl. 
unten 2), geschieht erst am Vierteljahrsschlusse 
(AusfBest. § 68). " 
2. Steuerfreie Ablassung tritt 
zunächst ein für Zuckerabläufe mit einem 
Quotienten von weniger als 70 (§8S8 56—60 
a. a. O.; vgl. oben b); ferner bei Zucker- 
proben im Einzelgewicht von nicht mehr 
 
	        
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