Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker)
als 200 g (§ 68 Abs. 2 a. a. O.), endlich im die
Falle der Denaturierung (e2), sofern
diese bei der Zuckersteuerstelle erfolgt; im an-
deren Falle tritt Abfertigung auf Zuckerbegleit-
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Stärkezuckerfabriken, ferner die Maltose-
und Maltosesirupfabriken, sowie Fabriken, in
denen aus Rüben Säfte hergestellt werden.
Derselben allgemeinen Kontrolle sind in Er-
schein 1 ein (§ 39 des G.; AusfBest. § 25 unter 5 gänzung der eigentlichen Zuckersteuerkontrolle
der Anl. D, §§ 59 u. 61 Abs. 4). Das letztere 1 auch Fabriken unterworfen, in denen Zucker
gilt auch bei der Versendung an Fabriken, die durch Bearbeitung von versteuertem Rüben-
Fabrikate aus unversteuertem zucker hergestellt wird, in denen zuckerhaltige
Zucker zwecks steuerfreier Ausfuhr herstellen Fabrikate zur steuerfreien Ausfuhr bereitet wer-
(vgl. oben e 3).
3. Die Versendung zur Ausfuhr, zur
Niederlage oder in eine andere Zuk-
kerfabrik
mittels Zuckerbegleitscheins I (Aus#Best. 88 61
bis 66); doch sind, wenn die Ausfertigungs-
stelle zugleich das Ausgangsamt ist, oder wenn
die Niederlage oder die empfangende Fabrik
zum Bezirk derselben Steuerstelle gehört, Er-
leichterungen vorgesehen (Fortfall des Begleit-
scheins, statt dessen amtliche Begleitung usw.;
vgl. AusfBest. § 67).
Bei der Abfertigung im gebun-
denen Verkehr (auf Zuckerbegleitschein 1),
sowie auf Zuckerbegleitschein II gelten mit
einigen Abweichungen (vgl. §§ 61—66 a. a. O.
den (IIIe, 3 u. 4), oder in denen Zucker zur
Herstellung von anderen Fabrikaten als Ver-
zehrungsgegenständen steuerfrei verwendet wird
(Raffinerie) erfolgt gleichfalls (III e, 2 — § 42 des G.; AusfBest. §§ 79—83).
Die in dem erwähnten § 42 gleichfalls auf-
geführten Sirupraffinerien gehören nicht hier-
her, da sie der BR. derselben Kontrolle unter-
stellt hat, wie Zuckerfabriken (AusfBest. § 79
Abs. 2). Wegen der Süßstoffabriken s. Süß-
stoffgesetz. · »
i) Strafbestimmungen. Die Zu-
widerhandlungen gegen das Zuckersteuergesetz
zerfallen wie dies auch bei den übrigen Ver-
brauchssteuern der Fall ist, in Defraudationen und
Ordnungswidrigkeiten (s. Steuervergehen).
Der Defraudation macht sich schuldig,
und Abg Z Bl. 1906, 48) die Bestimmungen, die wer es unternimmt, die Z. zu hinterziehen oder
für das Begleitscheinwesen im Zollverkehr ge-
troffen sind (s. den Artikel Begleitschein).
Hervorzuheben ist, daß von der Anlegung eines
amtlichen Verschlusses allgemein abgesehen wer-
den kann (§ 62 Abs. 2 a. a. O.).
eine nicht oder nur in geringerem Betrage zu-
stehende Vergütung der Z. zu erlangen, oder
die Rückzahlung einer gewährten Vergütung zu
aumgehen. In bestimmten Fällen wird die De-
# Für die
steuerfreie Lagerung von Zucker —
fraudation ohne weiteres als vollbracht ange-
sehen. Hierher gehören u. a. die Fälle der
wie auch für die Lagerung von zuckerhaltigen Herstellung von Zucker und der Ingebrauch-
Waren zum Zwecke der Erlangung der Aus-
fuhrvergütung (sog. Vergütungslager) — ist
eine besondere Zuckerlagerordnung
(AusfBest. Anl. F) erlassen.
die für den Zollverkehr gegebenen Vorschriften
(vgl. den Artikel Niederlagen) Anwen-
dung, soweit nicht Abweichungen vorgeschrieben
sind. Eine solche besteht z. B. darin, daß die
eingelagerten Waren im allgemeinen ihre Natur
als inländische Waren beibehalten, und daß,
wenn vom Vergütungslager zuckerhaltige Waren
in den freien Verkehr entnommen werden, die
darauf gewährte Vergütung (vgl. oben e) zurück-
zuzahlen ist (Zuckerlagerordnung §8 4 u. 12).
Die gewöhnlichen Abfertigungen erfolgen ge-
bührenfrei; dagegen sind für den Mehraufwand
an Beamtenkräften, der durch die Gestattung
von Ausnahmen von den Bestimmungen oder
die Gewährung von Erleichterungen oder Be-
Lgünstigungen in der Steuerbehandlung bedingt
wird, Gebühren zu erheben (§ 41 des G.; Ausf-
Best. §§ 72—78; Abg 3Bl. 1906, 48).
n) Kontrolle der Stärkezucker-
fabriken und ähnlicher Fabriken.
Auch Fabriken, in denen andere Zucker= und
Süßstoffe als der für steuerpflichtig erklärte
Rübenzucker (oben III b) hergestellt werden,
sind einerallgemeinen Kontrolle durch
die Steuerbehörden (Pflicht zur Anmeldung und
Buchführung, Besuch durch Zollbeamte behufs
Kenntnisnahme vom Betriebe) unterworfen, weil
mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß
ihre Erzeugnisse dem Rübenzucker eine den Er-
trag der Steuer schmälernde Konkurrenz machen
und deshalb gleichfalls einer Steuer zu unter-
werfen sind. Hierher gehören in erster Linie
nahme von Geräten ohne die vorgeschriebene
Anzeige bzw. Anmeldung (k 1) oder entgegen
dem Verbot der Steuerbehörde (f 2). Wird
Auch hier finden jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine
Defrandation nicht hat verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur
eine Ordnungsstrafe statt. Dasselbe gilt von
dem der Defraudation „gleichgeachteten“ Falle
des Erwerbes oder Umsatzes von Zucker, von
dem der Täter weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß bei ihm eine Defrau-
dation verübt worden ist (88 43—46 des
G.). Die Strafe der Defraudation besteht in
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen
Steuer oder des zur Ungebühr beanspruchten
Vergütungsbetrages, beträgt jedoch mindestens
30 ∆ für den einzelnen Fall. In bestimmten,
besonders schwerwiegenden Fällen tritt eine
Schärfung der Strafe um die Hälfte ein. Hier-
her gehören u. a. die oben besonders hervor-
gehobenen Fälle der vermuteten Defraudation.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer
nicht festgestellt werden, so wird er in diesen
Fällen nach gewissen Rechtsvermutungen be-
rechnet, während sonst eine Geldstrafe von 30
bis zu 10 000 K eintritt (8§8 47, 50 des G.).
Im Wiederholungsfalle der Defraudation wird
die Geldstrafe verdoppelt; im ferneren Rückfall
ist auf Gefängnis bis zu drei Jahren, bei Straf-
milderungsgründen auf Haft oder auf die erste
Rückfallstrafe zu erkennen (8 48, 49 des G.).
Neben diese Strafen tritt die Befugnis der
Zollbehörde, dem wegen wiederholter Defrau-
dation bestraften Fabrikbesitzer zu untersagen,
die Zuckerfabrikation selbst auszuüben oder durch
andere ausüben zu lassen (§ 56 a. a. O.). Ord-