Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker) 
als 200 g (§ 68 Abs. 2 a. a. O.), endlich im die 
Falle der Denaturierung (e2), sofern 
diese bei der Zuckersteuerstelle erfolgt; im an- 
deren Falle tritt Abfertigung auf Zuckerbegleit- 
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Stärkezuckerfabriken, ferner die Maltose- 
und Maltosesirupfabriken, sowie Fabriken, in 
denen aus Rüben Säfte hergestellt werden. 
Derselben allgemeinen Kontrolle sind in Er- 
schein 1 ein (§ 39 des G.; AusfBest. § 25 unter 5 gänzung der eigentlichen Zuckersteuerkontrolle 
der Anl. D, §§ 59 u. 61 Abs. 4). Das letztere 1 auch Fabriken unterworfen, in denen Zucker 
gilt auch bei der Versendung an Fabriken, die durch Bearbeitung von versteuertem Rüben- 
Fabrikate aus unversteuertem zucker hergestellt wird, in denen zuckerhaltige 
Zucker zwecks steuerfreier Ausfuhr herstellen Fabrikate zur steuerfreien Ausfuhr bereitet wer- 
(vgl. oben e 3). 
3. Die Versendung zur Ausfuhr, zur 
Niederlage oder in eine andere Zuk- 
kerfabrik 
mittels Zuckerbegleitscheins I (Aus#Best. 88 61 
bis 66); doch sind, wenn die Ausfertigungs- 
stelle zugleich das Ausgangsamt ist, oder wenn 
die Niederlage oder die empfangende Fabrik 
zum Bezirk derselben Steuerstelle gehört, Er- 
leichterungen vorgesehen (Fortfall des Begleit- 
scheins, statt dessen amtliche Begleitung usw.; 
vgl. AusfBest. § 67). 
Bei der Abfertigung im gebun- 
denen Verkehr (auf Zuckerbegleitschein 1), 
sowie auf Zuckerbegleitschein II gelten mit 
einigen Abweichungen (vgl. §§ 61—66 a. a. O. 
  
  
  
den (IIIe, 3 u. 4), oder in denen Zucker zur 
Herstellung von anderen Fabrikaten als Ver- 
zehrungsgegenständen steuerfrei verwendet wird 
(Raffinerie) erfolgt gleichfalls (III e, 2 — § 42 des G.; AusfBest. §§ 79—83). 
Die in dem erwähnten § 42 gleichfalls auf- 
geführten Sirupraffinerien gehören nicht hier- 
her, da sie der BR. derselben Kontrolle unter- 
stellt hat, wie Zuckerfabriken (AusfBest. § 79 
Abs. 2). Wegen der Süßstoffabriken s. Süß- 
stoffgesetz. · » 
i) Strafbestimmungen. Die Zu- 
widerhandlungen gegen das Zuckersteuergesetz 
zerfallen wie dies auch bei den übrigen Ver- 
brauchssteuern der Fall ist, in Defraudationen und 
Ordnungswidrigkeiten (s. Steuervergehen). 
Der Defraudation macht sich schuldig, 
und Abg Z Bl. 1906, 48) die Bestimmungen, die wer es unternimmt, die Z. zu hinterziehen oder 
für das Begleitscheinwesen im Zollverkehr ge- 
troffen sind (s. den Artikel Begleitschein). 
Hervorzuheben ist, daß von der Anlegung eines 
amtlichen Verschlusses allgemein abgesehen wer- 
den kann (§ 62 Abs. 2 a. a. O.). 
eine nicht oder nur in geringerem Betrage zu- 
stehende Vergütung der Z. zu erlangen, oder 
die Rückzahlung einer gewährten Vergütung zu 
aumgehen. In bestimmten Fällen wird die De- 
# Für die 
steuerfreie Lagerung von Zucker — 
fraudation ohne weiteres als vollbracht ange- 
sehen. Hierher gehören u. a. die Fälle der 
wie auch für die Lagerung von zuckerhaltigen Herstellung von Zucker und der Ingebrauch- 
Waren zum Zwecke der Erlangung der Aus- 
fuhrvergütung (sog. Vergütungslager) — ist 
eine besondere Zuckerlagerordnung 
(AusfBest. Anl. F) erlassen. 
die für den Zollverkehr gegebenen Vorschriften 
(vgl. den Artikel Niederlagen) Anwen- 
dung, soweit nicht Abweichungen vorgeschrieben 
sind. Eine solche besteht z. B. darin, daß die 
eingelagerten Waren im allgemeinen ihre Natur 
als inländische Waren beibehalten, und daß, 
wenn vom Vergütungslager zuckerhaltige Waren 
in den freien Verkehr entnommen werden, die 
darauf gewährte Vergütung (vgl. oben e) zurück- 
zuzahlen ist (Zuckerlagerordnung §8 4 u. 12). 
Die gewöhnlichen Abfertigungen erfolgen ge- 
bührenfrei; dagegen sind für den Mehraufwand 
an Beamtenkräften, der durch die Gestattung 
von Ausnahmen von den Bestimmungen oder 
die Gewährung von Erleichterungen oder Be- 
Lgünstigungen in der Steuerbehandlung bedingt 
wird, Gebühren zu erheben (§ 41 des G.; Ausf- 
Best. §§ 72—78; Abg 3Bl. 1906, 48). 
n) Kontrolle der Stärkezucker- 
fabriken und ähnlicher Fabriken. 
Auch Fabriken, in denen andere Zucker= und 
Süßstoffe als der für steuerpflichtig erklärte 
Rübenzucker (oben III b) hergestellt werden, 
sind einerallgemeinen Kontrolle durch 
die Steuerbehörden (Pflicht zur Anmeldung und 
Buchführung, Besuch durch Zollbeamte behufs 
Kenntnisnahme vom Betriebe) unterworfen, weil 
mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß 
ihre Erzeugnisse dem Rübenzucker eine den Er- 
trag der Steuer schmälernde Konkurrenz machen 
und deshalb gleichfalls einer Steuer zu unter- 
werfen sind. Hierher gehören in erster Linie 
  
  
  
nahme von Geräten ohne die vorgeschriebene 
Anzeige bzw. Anmeldung (k 1) oder entgegen 
dem Verbot der Steuerbehörde (f 2). Wird 
Auch hier finden jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine 
Defrandation nicht hat verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur 
eine Ordnungsstrafe statt. Dasselbe gilt von 
dem der Defraudation „gleichgeachteten“ Falle 
des Erwerbes oder Umsatzes von Zucker, von 
dem der Täter weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß bei ihm eine Defrau- 
dation verübt worden ist (88 43—46 des 
G.). Die Strafe der Defraudation besteht in 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen 
Steuer oder des zur Ungebühr beanspruchten 
Vergütungsbetrages, beträgt jedoch mindestens 
30 ∆ für den einzelnen Fall. In bestimmten, 
besonders schwerwiegenden Fällen tritt eine 
Schärfung der Strafe um die Hälfte ein. Hier- 
her gehören u. a. die oben besonders hervor- 
gehobenen Fälle der vermuteten Defraudation. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer 
nicht festgestellt werden, so wird er in diesen 
Fällen nach gewissen Rechtsvermutungen be- 
rechnet, während sonst eine Geldstrafe von 30 
bis zu 10 000 K eintritt (8§8 47, 50 des G.). 
Im Wiederholungsfalle der Defraudation wird 
die Geldstrafe verdoppelt; im ferneren Rückfall 
ist auf Gefängnis bis zu drei Jahren, bei Straf- 
milderungsgründen auf Haft oder auf die erste 
Rückfallstrafe zu erkennen (8 48, 49 des G.). 
Neben diese Strafen tritt die Befugnis der 
Zollbehörde, dem wegen wiederholter Defrau- 
dation bestraften Fabrikbesitzer zu untersagen, 
die Zuckerfabrikation selbst auszuüben oder durch 
andere ausüben zu lassen (§ 56 a. a. O.). Ord- 
 
	        
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