Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Kriegsformation des betreffenden Teiles 
des Heeres oder der Marine, der Einberufung 
zum aktiven Dienst und der Ableistung der 
Dienstpflicht (b#s# 1) vom Beginne des Monats 
ab, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, im 
übrigen vom Beginne des auf das den Abgang 
begründende Ereignis folgenden Monats. Die 
Anträge sind beim Gemeinde' Gutsy)vorstande 
zu stellen; die Entscheidung trifft vorläufig der 
Vorsitzende der Veranlagungskommission, end- 
gültig die Regierung (Eink St G. § 63—65; 
Erg St G. § 41; Ausf Anw. Art. 79—83, 86—88 
und Anderungen vom 1. Juli 1909). 
II. Zu= und Abgänge bei der Ge- 
werbe-, Betriebs-- und Waren- 
haussteuer. A. Bei der Gewerbe- 
steuer entstehen a) Zugänge durch 1. Er- 
öffnung steuerpflichtiger Betriebe, sofern der 
Unternehmer nicht bereits zur Gewerbesteuer 
veranlagt war; 2. Übernahme bereits besteuerter 
Gewerbe; 3. Übernahme eines Teiles eines 
solchen, sofern der Übernehmer nicht bereits 
zur Gewerbesteuer veranlagt ist und der über- 
nommene Teil allein oder mit dem vom 
Übernehmer bereits betriebenen Gewerbe die 
Grenze der Steuerpflicht erreicht; 4. Eröffnung 
oder Übernahme eines diese Grenze zwar nicht 
allein, aber zusammen mit einem bereits be- 
triebenen Gewerbe des Unternehmers erreichen- 
den Gewerbes; 5. nachträgliche Veranlagung 
übergangener steuerpflichtiger Gewerbe oder 
Neuveranlagung im Falle mehrfacher Veran- 
lagung; 6. Rechtsmittelentscheidungen; 7. Ver- 
legung der Betriebe oder einzelner Zweignieder- 
lassungen usw.; 8. Fortsetzung einer Zweig- 
niederlassung usw. durch eine andere Person; 
b) Abgänge entstehen infolge: 1. Abmel- 
dung eines gänzlich eingestellten oder auf einen 
andern übergegangenen Gewerbes; 2. Auf- 
hörens des Gewerbebetriebes ohne Abmeldung, 
wenn kein zur Abmeldung Verpflichteter vor- 
handen ist oder die Regierung von ihrer Er- 
mächtigung (GewöSt G. § 58 Abs. 2), in Fällen 
unfreiwilliger Einstellung des Betriebes oder 
Übertragung desselben auf einen andern, der 
die Steuer fortentrichtet hat, die Abgangstellung 
ohne Antrag anzuordnen, Gebrauch macht; 
3. von Rechtsmittelentscheidungen; 4. mehr- 
facher Veranlagung desselben Steuerpflichtigen 
oder irriger Veranlagung eines nach Gewöt GG. 
§§ 3—5 steuerfreien Gewerbes; 5. Verlegung 
des Betriebsortes, der Geschäftsleitung bzw. 
des Wohnortes des Vertreters eines seinen Sitz 
außerhalb Preußens habenden Unternehmens 
in einen andern Veranlagungsbezirk; 6. Ver- 
legung des gesamten Gewerbebetriebes in eine 
andere Gemeinde desselben Veranlagungsbe- 
zirks; 7. Verlegung einer Zweigniederlassung usw., 
auf welche ein Teilbetrag des Gesamtsteuersatzes 
entfallen ist (Gewt G. § 38), in eine andere 
Gemeinde; 8. gänzlicher Einstellung einer solchen 
Zweigniederlassung usw.; 9. unveränderter Fort- 
setzung einer solchen durch eine andere Person; 
10. anderweiter Verteilung des Steuersatzes auf 
die Betriebsgemeinden (GewotG. § 38) im 
Rechtsmittelverfahren oder wegen Veränderung 
des Gesamtsteuersatzes. 
.8B. Bei der Betriebssteuer entstehen 
a) Zugänge durch 1. Eröffnung 
  
Zu= und Abgänge der direkten Steuern 
Betriebe oder Betriebsstätten, 2. Umwand- 
lung eines vorübergehenden Betriebes in 
einen ständigen, 3. Veränderung der Ge- 
werbesteuerklasse, nach der sich die Betriebs- 
steuer richtet; 4. in analogen Fällen wie zu 
Aa5 und 6; b) Abgänge: 1. durch Ber- 
setzung in eine andere Gewerbesteuerklasse oder 
Befreiung von der Gewerbesteuer; 2. im Be- 
schwerdeverfahren, wenn der Betriebssteuer irr- 
tümlich eine höhere als die veranlagte Gewerbe- 
steuerklasse zugrunde gelegt war; 3. infolge mehr- 
facher Veranlagung oder infolge irriger Ver- 
anlagung eines von der Betriebssteuer befreiten 
Betriebes; 4. infolge nachträglicher Herabsetzung 
des für einen vorübergehenden Betrieb fest- 
gesetzten Steuersatzes; 5. durch Ausdehnung 
eines geistige Getränke nicht verabfolgenden 
Betriebes auf das Gebiet eines zweiten Kreises, 
da dann jeder Kreis nur den halben Steuersatz 
zu erheben hat. 
Bei der Warenhaus steuer fin- 
den a) Zugänge statt: 1. analog wie 
zu a) A 1—8 und durch 2. Eröffnung von 
Filialen außerpreuß. Unternehmungen, 3 
öffnung von Betrieben, die sich als verdeckte 
Fortsetzung eines zerlegten Warenhausbetriebes 
darstellen (Warenhaussteuergesetz § 7), 4. Aus- 
dehnung des Kleinhandels auf eine zweite der 
im Warenhaussteuergesetz unterschiedenen Grup- 
pen; b) Abgänge durch dieselben Umstände 
wie bei der Gewerbesteuer. 
Die Zugangstellung erfolgt zu A und Cin- 
folge von Rechtsmitteln vom Zeitpunkt der Geltung 
der angefochtenen Veranlagung ab, bei übergehun- 
gen von Beginn des Steuerjahres ab, bei Unter- 
suchungen über unterlassene Anmeldungen von 
dem auf deren Einleitung, im übrigen von dem 
auf den Eintritt der Tatsache, welche den Zugang 
begründet, folgenden Kalenderwierteljahres ab, 
zu B 1 und 2 mit dem Jahres- bzw. dem für 
den vorübergehenden Betrieb zu entrichtenden 
Steuersatze, jedoch zu 2 unter Anrechnung der 
für den vorübergehenden festgesetzten Steuer und, 
wenn ein gleichartiger, geistige Getränke nicht 
verabfolgender Betrieb bereits in einem andern 
Kreise stattfindet, mit dem halben Steuersatze, 
zu 3 und 4 mit der Differenz zwischen dem 
veranlagten und dem anderweit festgesetzten 
Steuersatze. Die Abgangstellung erfolgt 
bei der Gewerbe= und Warenhaussteuer in den 
Fällen unter Ab 1 vom Beginne des auf die 
Abmeldung folgenden, unter gewissen Voraus- 
setzungen auch schon vom Beginne des voran- 
gehenden Kalendervierteljahres, niemals aber 
schon für dasjenige, in welchem das Gewerbe 
eingestellt ist; zu 2 vom Beginne des auf die 
Einstellung folgenden Kalendervierteljahres; zu 
3, 4 u. 10 von demjenigen Zeitpunkt ab, von 
welchem ab die Veranlagung läuft; zu 5—9 vom 
Beginne des auf das den Abgang begründende 
Ereignis folgenden Kalendervierteljahres. Bei 
der Betriebssteuer wird in den Fällen zu B b 1—3 
der volle Steuersatz bzw. die Differenz zwischen 
dem veranlagten und dem anderweit festgesetzten 
Steuersatz in Abgang gestellt, zu 4 der Betrag, 
um den der Steuersatz nachträglich ermäßigt 
ist, zu 5 der halbe Steuersatz. Die Zugang- 
stellung verfügt der Vorsitzende des zuständigen 
  
neuer Steuerausschusses bzw. bei der Betriebssteuer
	        
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