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der Kriegsformation des betreffenden Teiles
des Heeres oder der Marine, der Einberufung
zum aktiven Dienst und der Ableistung der
Dienstpflicht (b#s# 1) vom Beginne des Monats
ab, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, im
übrigen vom Beginne des auf das den Abgang
begründende Ereignis folgenden Monats. Die
Anträge sind beim Gemeinde' Gutsy)vorstande
zu stellen; die Entscheidung trifft vorläufig der
Vorsitzende der Veranlagungskommission, end-
gültig die Regierung (Eink St G. § 63—65;
Erg St G. § 41; Ausf Anw. Art. 79—83, 86—88
und Anderungen vom 1. Juli 1909).
II. Zu= und Abgänge bei der Ge-
werbe-, Betriebs-- und Waren-
haussteuer. A. Bei der Gewerbe-
steuer entstehen a) Zugänge durch 1. Er-
öffnung steuerpflichtiger Betriebe, sofern der
Unternehmer nicht bereits zur Gewerbesteuer
veranlagt war; 2. Übernahme bereits besteuerter
Gewerbe; 3. Übernahme eines Teiles eines
solchen, sofern der Übernehmer nicht bereits
zur Gewerbesteuer veranlagt ist und der über-
nommene Teil allein oder mit dem vom
Übernehmer bereits betriebenen Gewerbe die
Grenze der Steuerpflicht erreicht; 4. Eröffnung
oder Übernahme eines diese Grenze zwar nicht
allein, aber zusammen mit einem bereits be-
triebenen Gewerbe des Unternehmers erreichen-
den Gewerbes; 5. nachträgliche Veranlagung
übergangener steuerpflichtiger Gewerbe oder
Neuveranlagung im Falle mehrfacher Veran-
lagung; 6. Rechtsmittelentscheidungen; 7. Ver-
legung der Betriebe oder einzelner Zweignieder-
lassungen usw.; 8. Fortsetzung einer Zweig-
niederlassung usw. durch eine andere Person;
b) Abgänge entstehen infolge: 1. Abmel-
dung eines gänzlich eingestellten oder auf einen
andern übergegangenen Gewerbes; 2. Auf-
hörens des Gewerbebetriebes ohne Abmeldung,
wenn kein zur Abmeldung Verpflichteter vor-
handen ist oder die Regierung von ihrer Er-
mächtigung (GewöSt G. § 58 Abs. 2), in Fällen
unfreiwilliger Einstellung des Betriebes oder
Übertragung desselben auf einen andern, der
die Steuer fortentrichtet hat, die Abgangstellung
ohne Antrag anzuordnen, Gebrauch macht;
3. von Rechtsmittelentscheidungen; 4. mehr-
facher Veranlagung desselben Steuerpflichtigen
oder irriger Veranlagung eines nach Gewöt GG.
§§ 3—5 steuerfreien Gewerbes; 5. Verlegung
des Betriebsortes, der Geschäftsleitung bzw.
des Wohnortes des Vertreters eines seinen Sitz
außerhalb Preußens habenden Unternehmens
in einen andern Veranlagungsbezirk; 6. Ver-
legung des gesamten Gewerbebetriebes in eine
andere Gemeinde desselben Veranlagungsbe-
zirks; 7. Verlegung einer Zweigniederlassung usw.,
auf welche ein Teilbetrag des Gesamtsteuersatzes
entfallen ist (Gewt G. § 38), in eine andere
Gemeinde; 8. gänzlicher Einstellung einer solchen
Zweigniederlassung usw.; 9. unveränderter Fort-
setzung einer solchen durch eine andere Person;
10. anderweiter Verteilung des Steuersatzes auf
die Betriebsgemeinden (GewotG. § 38) im
Rechtsmittelverfahren oder wegen Veränderung
des Gesamtsteuersatzes.
.8B. Bei der Betriebssteuer entstehen
a) Zugänge durch 1. Eröffnung
Zu= und Abgänge der direkten Steuern
Betriebe oder Betriebsstätten, 2. Umwand-
lung eines vorübergehenden Betriebes in
einen ständigen, 3. Veränderung der Ge-
werbesteuerklasse, nach der sich die Betriebs-
steuer richtet; 4. in analogen Fällen wie zu
Aa5 und 6; b) Abgänge: 1. durch Ber-
setzung in eine andere Gewerbesteuerklasse oder
Befreiung von der Gewerbesteuer; 2. im Be-
schwerdeverfahren, wenn der Betriebssteuer irr-
tümlich eine höhere als die veranlagte Gewerbe-
steuerklasse zugrunde gelegt war; 3. infolge mehr-
facher Veranlagung oder infolge irriger Ver-
anlagung eines von der Betriebssteuer befreiten
Betriebes; 4. infolge nachträglicher Herabsetzung
des für einen vorübergehenden Betrieb fest-
gesetzten Steuersatzes; 5. durch Ausdehnung
eines geistige Getränke nicht verabfolgenden
Betriebes auf das Gebiet eines zweiten Kreises,
da dann jeder Kreis nur den halben Steuersatz
zu erheben hat.
Bei der Warenhaus steuer fin-
den a) Zugänge statt: 1. analog wie
zu a) A 1—8 und durch 2. Eröffnung von
Filialen außerpreuß. Unternehmungen, 3
öffnung von Betrieben, die sich als verdeckte
Fortsetzung eines zerlegten Warenhausbetriebes
darstellen (Warenhaussteuergesetz § 7), 4. Aus-
dehnung des Kleinhandels auf eine zweite der
im Warenhaussteuergesetz unterschiedenen Grup-
pen; b) Abgänge durch dieselben Umstände
wie bei der Gewerbesteuer.
Die Zugangstellung erfolgt zu A und Cin-
folge von Rechtsmitteln vom Zeitpunkt der Geltung
der angefochtenen Veranlagung ab, bei übergehun-
gen von Beginn des Steuerjahres ab, bei Unter-
suchungen über unterlassene Anmeldungen von
dem auf deren Einleitung, im übrigen von dem
auf den Eintritt der Tatsache, welche den Zugang
begründet, folgenden Kalenderwierteljahres ab,
zu B 1 und 2 mit dem Jahres- bzw. dem für
den vorübergehenden Betrieb zu entrichtenden
Steuersatze, jedoch zu 2 unter Anrechnung der
für den vorübergehenden festgesetzten Steuer und,
wenn ein gleichartiger, geistige Getränke nicht
verabfolgender Betrieb bereits in einem andern
Kreise stattfindet, mit dem halben Steuersatze,
zu 3 und 4 mit der Differenz zwischen dem
veranlagten und dem anderweit festgesetzten
Steuersatze. Die Abgangstellung erfolgt
bei der Gewerbe= und Warenhaussteuer in den
Fällen unter Ab 1 vom Beginne des auf die
Abmeldung folgenden, unter gewissen Voraus-
setzungen auch schon vom Beginne des voran-
gehenden Kalendervierteljahres, niemals aber
schon für dasjenige, in welchem das Gewerbe
eingestellt ist; zu 2 vom Beginne des auf die
Einstellung folgenden Kalendervierteljahres; zu
3, 4 u. 10 von demjenigen Zeitpunkt ab, von
welchem ab die Veranlagung läuft; zu 5—9 vom
Beginne des auf das den Abgang begründende
Ereignis folgenden Kalendervierteljahres. Bei
der Betriebssteuer wird in den Fällen zu B b 1—3
der volle Steuersatz bzw. die Differenz zwischen
dem veranlagten und dem anderweit festgesetzten
Steuersatz in Abgang gestellt, zu 4 der Betrag,
um den der Steuersatz nachträglich ermäßigt
ist, zu 5 der halbe Steuersatz. Die Zugang-
stellung verfügt der Vorsitzende des zuständigen
neuer Steuerausschusses bzw. bei der Betriebssteuer