Magistrate
bei solchen Lehrern und Lehrerinnen, die zur!
Bekleidung von Oberlehrer= und Oberlehre-
rinnenstellen an der betreffenden Anstalt be-
rechtigt sind, die Ablegung der Rektor-- bzw.
Schulvorsteherin-Prüfung nicht gefordert. Leite-
rinnen erhalten die Amtsbezeichnung „Frau
Direktorin“. In den Internatsanstalten, die
unter männlicher Leitung stehen, muß einer
Oberlehrerin maßgebender Einfluß bei allen
Fragen, welche die Berücksichtigung der weib-
lichen Eigenart in der Erziehung und der Für-
sorge für die Zöglinge erfordern, eingeräumt
und ein Teil der mit diesen Fragen zusammen-
hüängenden Verantwortung übertragen werden.
Direktoren und akademisch gebildete Oberlehrer
der öffentlichen höheren Mädchenschulen, welche
für sich bestehen, sind in Bezug auf Rang,
Titel und Besoldung denen der höheren Lehr-
anstalten für die männliche Jugend mit gerin-
gerer als neunjähriger Kursusdauer (s. hierzu
Gymnasiallehrer = Vorbildung,
amtliche Stellung V), Direktoren und
akademisch gebildete Oberlehrer an für sich
bestehenden öffentlichen Lyzeen, höheren
Lehrerinnenseminaren und Studienanstalten,
sowie an den mit derartigen Anstalten ver-
bundenen öffentlichen höheren Mädchenschulen,
denen an den Vollanstalten unter den höheren
Lehranstalten für die männliche Jugend gleich-
gestellt (AE. vom 15. Aug. 1908 — UBZBl. 693
— und wegen der Besoldung der Oberlehre-
rinnen Erl. vom 13. Juli 1909 — UßBBl., 714;
vgl. auch U BBl. 1910, 322). — Leiter privater
höherer Mädchenschulen dürfen sich „Direktor“
nennen, Leiterinnen „Direktorin“ (Erl. vom
8. Jan. 1910 — UBBl. 420).
5. Den allgemeinen Bestimmungen sind detail-
lierte Lehrpläne für die höheren Mädchen-= eröffnet worden (Erl. vom 18. Aug.
schulen, das Lyzeum und zwar sowohl für die
Frauenschule, wie für die hlöheren Lehrerinnen=
seminare, für die Studienanstalt in ihren drei
Gliederungen beigegeben (s. hierzu auch Erl.
vom 12. Dez. 1908 — UzZBl. 887). Besondere
Lehrpläne für die nicht anerkannten „gehobenen“
Mädchenschulen bestehen nicht (Erl. vom 11. März
1909 — U Bl. 368).
werden Verzeichnisse bei einer hierzu eingerich-
teten Auskunftsstelle geführt (Erl. vom 19. Aug.
1909 — UBBl. 773). Die Pflichtstunden-
zahl ist durch Erl. vom 30. Dezember 1908
(bei Güldner, Höhere Lehranstalten für die
weibliche Jugend) festgesetzt. Für die Aner-
kennung bereits bestehender und die Einrichtung
neuer Anstalten als höherer Seminare, Lyzeen
und Studienanstalten ist die Genehmigung des
Unterrichtsministers erforderlich. Die Aner-
kennung bereits bestehender und neu einzu-
richtender Schulen als höherer Mädchenschulen
erfolgt durch die Provinzialschulkollegien, welchen
durch den vorher erwähnten AE. vom 15. Aug.
19#8 die Aussicht über die höheren weklichen
Bildungsanstalten übertragen ist. An-
erkennung gilt auch für private Ansen (s.
hierzu Erl. von 12. Dez. 1908 — ugvBl. 891).
Bei nichtstaatlichen öfseurtlichen höheren Mäd-
chenschulen ist die Anerkennung von einer
Regelung der Ruhegehälter und Hinterbliebenen-
fürsorge nach den Vorschriften für die Staats-
beamten abhängig (UBBl. 1908, 892).
stalten 33 (29 öffentliche, 4 private).
Über die Lehrbücher
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IV. Über die Prüfung der Lehre-
rinnen, Schulvorsteherinnen und
Oberlehrerinnen an höheren
Mädchenschulen s. Lehrer= und
Lehrerinnenprüfungen IV u. V.
V. Zu Fortbildungskursen sowie
zum Zwecke der Ansführung von Studien-
reisen nach Frankreich und England werden
Staatsbeihilfsen gewährt (Erl. vom 27. Dez.
1901 — U#BBl. 1902, 250 — und 4. April 1903 —
U BBl. 295). Besondere Vereinbarungen über
den Austausch mit fremdsprachi-
gen Lehrerinnen sind getroffen mit
England (Schottische Lehrerinnen U BBl. 1910,
288), Frankreich (U. Bl. 1908, 742).
VI. Den Mitgliedern katholischer
Orden und Kongregationen ist
der Unterricht und die Erziehung der weiblichen
Ingend in höheren Mädchenschulen und gleich-
artigen Erziehungsanstalten gestattet (G. vom
29. April 1887 — GS. 127 — Art. 5 F 1; s.
von Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 726
Anm. 6, und Katholische geistliche Orden
und ordensähnliche Kongrega-
tionen III), dazu gehören nicht Lehre-
rinnenbildungsanstalten, als welche insbeson-
dere das praktische Jahr des Lyzeums (oben
III 2) gilt.
VII. Bis zum 1. Oktober 1910 sind aner-
3 kannt höhere Mädchenschulen 423 (220 öffent-
liche, 203 private); Frauenschulen 80 (32 öffent-
liche, 48 private); höhere Lehrerinnenseminare
123 (71 öffentliche, 52 private); Studienan-
VIII. Frauenstudium. Mit der Neu-
vordnung des M. sind auch die Universitäten
und technischen Hochschulen dem Frauenstudium
und 23. Sept.
1908 — UhBl. S. 691 u. 819, sowie Erl. vom
14. April 1909 — UBBl. 402. Die Zahl der
weiblichen immatrikulierten Studierenden an
den preußischen Universitäten betrug im Winter-
semester 1909/10: 1215, davon in der ev.-theol.
Fakultät 5, in der juristischen 10, in der medizi-
nischen 216, in der philosophischen 984. Die
größte Bedeutung des Frauenstudiums liegt
hiernach in dem Lehrfach und demnächst in der
Ausübung der Heilkunde. S. im übrigen auch
Mittel= (mittlere) Schulen II.
v. Bremen, Höheres Mädchenschulwesen, 1908;
Güldner, Höhere Lehranstalten für die weibliche
Jugend, 1909.
Magistrate. I. Begriff. Stadtgemeinden
sind öffentliche Körperschaften. Ihnen steht
das Recht der Selbstverwaltung und Selbst-
gesetzgebung innerhalb des durch die Gesetze,
insbesondere die Städteordnungen begrenzten
und geregelten Kreises der Stadtangelegen-
heiten zu. Als Rechtspersönlichkeit wird die
Stadtgemeinde durch den Stadtvorstand in
Gemeinschaft mit der Stadtvertretung (s. Stadt-
verordnetenversammlunghvertreten.
Der Stadtvorstand ist gleichzeitig die Obrig-
keit der Stadt und der Verwalter der
städtischen Gemeindeangelegenheiten. Beschlüsse
und Handlungen innerhalb seiner Zuständigkeit
gelten als Willensäußerungen und Handlungen
der Stadtgemeinde. Nach der Beschaffenheit
des Stadtvorstandes zerfallen die preuß. Städte
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