Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Magistrate 
bei solchen Lehrern und Lehrerinnen, die zur! 
Bekleidung von Oberlehrer= und Oberlehre- 
rinnenstellen an der betreffenden Anstalt be- 
rechtigt sind, die Ablegung der Rektor-- bzw. 
Schulvorsteherin-Prüfung nicht gefordert. Leite- 
rinnen erhalten die Amtsbezeichnung „Frau 
Direktorin“. In den Internatsanstalten, die 
unter männlicher Leitung stehen, muß einer 
Oberlehrerin maßgebender Einfluß bei allen 
Fragen, welche die Berücksichtigung der weib- 
lichen Eigenart in der Erziehung und der Für- 
sorge für die Zöglinge erfordern, eingeräumt 
und ein Teil der mit diesen Fragen zusammen- 
hüängenden Verantwortung übertragen werden. 
Direktoren und akademisch gebildete Oberlehrer 
der öffentlichen höheren Mädchenschulen, welche 
für sich bestehen, sind in Bezug auf Rang, 
Titel und Besoldung denen der höheren Lehr- 
anstalten für die männliche Jugend mit gerin- 
gerer als neunjähriger Kursusdauer (s. hierzu 
Gymnasiallehrer = Vorbildung, 
amtliche Stellung V), Direktoren und 
akademisch gebildete Oberlehrer an für sich 
bestehenden öffentlichen Lyzeen, höheren 
Lehrerinnenseminaren und Studienanstalten, 
sowie an den mit derartigen Anstalten ver- 
bundenen öffentlichen höheren Mädchenschulen, 
denen an den Vollanstalten unter den höheren 
Lehranstalten für die männliche Jugend gleich- 
gestellt (AE. vom 15. Aug. 1908 — UBZBl. 693 
— und wegen der Besoldung der Oberlehre- 
rinnen Erl. vom 13. Juli 1909 — UßBBl., 714; 
vgl. auch U BBl. 1910, 322). — Leiter privater 
höherer Mädchenschulen dürfen sich „Direktor“ 
nennen, Leiterinnen „Direktorin“ (Erl. vom 
8. Jan. 1910 — UBBl. 420). 
5. Den allgemeinen Bestimmungen sind detail- 
lierte Lehrpläne für die höheren Mädchen-= eröffnet worden (Erl. vom 18. Aug. 
schulen, das Lyzeum und zwar sowohl für die 
Frauenschule, wie für die hlöheren Lehrerinnen= 
seminare, für die Studienanstalt in ihren drei 
Gliederungen beigegeben (s. hierzu auch Erl. 
vom 12. Dez. 1908 — UzZBl. 887). Besondere 
Lehrpläne für die nicht anerkannten „gehobenen“ 
Mädchenschulen bestehen nicht (Erl. vom 11. März 
1909 — U Bl. 368). 
werden Verzeichnisse bei einer hierzu eingerich- 
teten Auskunftsstelle geführt (Erl. vom 19. Aug. 
1909 — UBBl. 773). Die Pflichtstunden- 
zahl ist durch Erl. vom 30. Dezember 1908 
(bei Güldner, Höhere Lehranstalten für die 
weibliche Jugend) festgesetzt. Für die Aner- 
kennung bereits bestehender und die Einrichtung 
neuer Anstalten als höherer Seminare, Lyzeen 
und Studienanstalten ist die Genehmigung des 
Unterrichtsministers erforderlich. Die Aner- 
kennung bereits bestehender und neu einzu- 
richtender Schulen als höherer Mädchenschulen 
erfolgt durch die Provinzialschulkollegien, welchen 
durch den vorher erwähnten AE. vom 15. Aug. 
19#8 die Aussicht über die höheren weklichen 
Bildungsanstalten übertragen ist. An- 
erkennung gilt auch für private Ansen (s. 
hierzu Erl. von 12. Dez. 1908 — ugvBl. 891). 
Bei nichtstaatlichen öfseurtlichen höheren Mäd- 
chenschulen ist die Anerkennung von einer 
Regelung der Ruhegehälter und Hinterbliebenen- 
fürsorge nach den Vorschriften für die Staats- 
beamten abhängig (UBBl. 1908, 892). 
  
  
stalten 33 (29 öffentliche, 4 private). 
Über die Lehrbücher 
  
99 
IV. Über die Prüfung der Lehre- 
rinnen, Schulvorsteherinnen und 
Oberlehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen s. Lehrer= und 
Lehrerinnenprüfungen IV u. V. 
V. Zu Fortbildungskursen sowie 
zum Zwecke der Ansführung von Studien- 
reisen nach Frankreich und England werden 
Staatsbeihilfsen gewährt (Erl. vom 27. Dez. 
1901 — U#BBl. 1902, 250 — und 4. April 1903 — 
U BBl. 295). Besondere Vereinbarungen über 
den Austausch mit fremdsprachi- 
gen Lehrerinnen sind getroffen mit 
England (Schottische Lehrerinnen U BBl. 1910, 
288), Frankreich (U. Bl. 1908, 742). 
VI. Den Mitgliedern katholischer 
Orden und Kongregationen ist 
der Unterricht und die Erziehung der weiblichen 
Ingend in höheren Mädchenschulen und gleich- 
artigen Erziehungsanstalten gestattet (G. vom 
29. April 1887 — GS. 127 — Art. 5 F 1; s. 
von Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 726 
Anm. 6, und Katholische geistliche Orden 
und ordensähnliche Kongrega- 
tionen III), dazu gehören nicht Lehre- 
rinnenbildungsanstalten, als welche insbeson- 
dere das praktische Jahr des Lyzeums (oben 
III 2) gilt. 
VII. Bis zum 1. Oktober 1910 sind aner- 
3 kannt höhere Mädchenschulen 423 (220 öffent- 
liche, 203 private); Frauenschulen 80 (32 öffent- 
liche, 48 private); höhere Lehrerinnenseminare 
123 (71 öffentliche, 52 private); Studienan- 
VIII. Frauenstudium. Mit der Neu- 
vordnung des M. sind auch die Universitäten 
und technischen Hochschulen dem Frauenstudium 
und 23. Sept. 
1908 — UhBl. S. 691 u. 819, sowie Erl. vom 
14. April 1909 — UBBl. 402. Die Zahl der 
weiblichen immatrikulierten Studierenden an 
den preußischen Universitäten betrug im Winter- 
semester 1909/10: 1215, davon in der ev.-theol. 
Fakultät 5, in der juristischen 10, in der medizi- 
nischen 216, in der philosophischen 984. Die 
größte Bedeutung des Frauenstudiums liegt 
hiernach in dem Lehrfach und demnächst in der 
Ausübung der Heilkunde. S. im übrigen auch 
Mittel= (mittlere) Schulen II. 
v. Bremen, Höheres Mädchenschulwesen, 1908; 
Güldner, Höhere Lehranstalten für die weibliche 
Jugend, 1909. 
Magistrate. I. Begriff. Stadtgemeinden 
sind öffentliche Körperschaften. Ihnen steht 
das Recht der Selbstverwaltung und Selbst- 
gesetzgebung innerhalb des durch die Gesetze, 
insbesondere die Städteordnungen begrenzten 
und geregelten Kreises der Stadtangelegen- 
heiten zu. Als Rechtspersönlichkeit wird die 
Stadtgemeinde durch den Stadtvorstand in 
Gemeinschaft mit der Stadtvertretung (s. Stadt- 
verordnetenversammlunghvertreten. 
Der Stadtvorstand ist gleichzeitig die Obrig- 
keit der Stadt und der Verwalter der 
städtischen Gemeindeangelegenheiten. Beschlüsse 
und Handlungen innerhalb seiner Zuständigkeit 
gelten als Willensäußerungen und Handlungen 
der Stadtgemeinde. Nach der Beschaffenheit 
des Stadtvorstandes zerfallen die preuß. Städte 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.