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Zuhälter. Die Begleiter und Beschützer der
Prostituierten fördern deren unsittliches Treiben,
verhindern die Rückkehr zu einem ordentlichen 4
Lebenswandel und bedrohen die mit den Pro-
stituierten in Beziehung tretenden Männer. Sie
bilden deshalb eine Gefahr für die öffentliche
Sittlichkeit und Sicherheit, zumal aus ihren
Kreisen erfahrungsgemäß der schlimmste Ver-
brechernachwuchs entstammt. Die Bestimmungen
des St GB. in der ursprünglichen Fassung ge-
währten keine genügenden Mittel zur Be-
kämpfung dieses Unwesens, da die Anwendung
des Kuppeleiparagraphen in jedem einzelnen
Falle den schwer zu erbringenden Beweis be-
stimmter kupplerischer Handlungen erfordert.
Durch G. vom 25. Juni 1900 (Röl. 301)
wurde deshalb der § 181 a eingefügt, welcher
das Gesamtverhalten des 3Z., sein Verhältnis
zu seiner Dirne unter Strafe stellte (R#t. 35,
59). Hiernach wird mit Gefängnis nicht unter
1 Monat bestraft eine männliche Person, welche
von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig
Unzucht treibt (s. Gewerbsmäßige Un-
zucht), unter Ausbeutung ihres unsittlichen
Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunter-
halt bezieht, oder welche einer solchen Frauens-
person gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz
in bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Ge-
werbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist.
Für die Anwendung des Paragraphen ist es ohne
Belang, ob die Prostituierte unter Aussicht der
Sittenpolizei (s. d.) steht oder nicht, ebenso ob
der Schutz gegenüber den Behörden oder Privat-
personen (Besuchern, anderen Dirnen) geleistet
wird. Ist der Z. der Ehemann der Frauens-
person oder hat er sie unter Anwendung von
Gewalt oder Drohung zur Ausübung des un-
züchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Ge-
sängnisstrafe nicht unter 1 Jahr ein. Auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie auf
Überweisung an die Landespolizeibehörde (l.
Korrektionelle Nachhaft) erkannt wer-
den. Die Kosten für den Aufenthalt der Z.
im Arbeitshause fallen den LA#. zur Last, ob-
wohl diesen durch den Wortlaut des § 38 AG.
z. UWG. vom 8. März 1871 (GS. 130) nur die
Kosten für die aus § 361 Ziff. 3—8 StG# .
verurteilten Personen auferlegt sind. Denn der
& 4 Ziff. 3 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli
1875 (GS. 497) bezeichnet die Bestreitung der
Gesamtkosten des Korrigendenwesens als Auf-
gabe der LA#., wie überhaupt das ganze Kor-
rektionswesen sich im preuß. Rechte als Teil der
Armenpflege entwickelt hat (Entsch, des RG. vom
23. Mai 1906 — R3. 64, 1 — und Erl. vom
14. März 1910 — MhBl. 111). Abgesehen von
dem strafrechtlichen Vorgehen ist die Orts-
polizeibehörde berechtigt, gegen ein die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit gefährdendes
Treiben von Z. mit elnordnungen und Zwangs-
mitteln einzuschreiten. Doch hat sie dabei die
für polizeiliche Verfügungen bestehenden ge-
setlichen Schranken einzuhalten. Es kann dem
* also beispiels zweise verboten werden, auf den
Straßen in Begleitung oder in der Nähe von
Dirnen herumzustreichen, mit ihnen Lokale auf-
zusuchen oder nachts bei ihnen zu weilen, da-
won Cahücit vom 27. Juni 1906 (HMl.
gegen können solche Vorschriften nicht auf den Erl.,
Zuhälter — Zündstoffe (Anlagen zur Fabrikation von Z.)
Verkehr des Z. mit der Unzucht verdächtigen
Frauensperson ausgedehnt werden (O# G. 41,
19).
S. auch Kuppelei II.
Literatur in der vergleichenden Darstellung des
deutschen und ausländischen Strafrechts. Besond. Teil
4, 187
nlassungsstelle s. Börsen IV, 3.
ündhölzer. Zündhölzerfabriken gehören zu
den Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen
aller Art (s. Zündstoffe). Vom 1. Jan.
1907 ab ist die Herstellung von Z. und anderen
Zündwaren unter Verwendung von weißem
oder gelbem Phosphor und die Einführung von
Zündwaren, die unter Verwendung von gelbem
oder weißem Phosphor hergestellt sind, in das
Zollinland verboten; vom 1. Jan. 1908 ab dürfen
solche Zündwaren nicht mehr gewerbsmäßig
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr ge-
bracht werden (G., betr. Phosphorzündwaren,
vom 10. Mai 1903 — Röhl. 217). Wegen
des internationalen Abkommens über das Ver-
bot der Verwendung von weißem (gelben)
Phosphor zur Anfertigung von Z. s. Bek. vom
31. Dez. 1910 (Rl. 1911, 16).
Zündschnüre. Anlagen zur Herstellung von
Z. und von elektrischen Zündern sind geneh-
migungspflichtige Anlagen (GewO. § 16; R-
Bek. vom 28. Dez. 1899 — Rl. 727). Die
Genehmigung erteilt der BezA. (86. F 110).
Zündstoffe (Anlagen zur Fabrikation von
3.). Anlagen zur Bereitung von Z. aller Art
sind nach GewO. § 16 genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung erteilt der Bez A. (8G. § 110).
Zu den Z. aller Art gehört auch Dynamit.
Zur Herstellung von Dynamit bedarf es noch
einer besonderen polizeilichen Genehmigung (.
über den verbrecherischen und gemeinge fahr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni
18814 — Rl. 61 — § 1; s. hierzu Spreng-
stoffe). Im übrigen sind bei Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung von Sprengstoff-
fabriken zu beachten: die Bestimmungen über
die Einrichtungen und den Betrieb von Anlagen
zur Herstellung von nitroglyzerinhaltigen Spreng-
stoffen vom 10. Okt. 1893 und vom 19. Nov.
1900 (Ml. 1901, 36) nebst HME. vom 15. Juni
1899; der Erl. des HM. und MdJ., betr. An-
forderungen an die Betriebsleiter von Pulver-
und Sprengstoffabriken, vom 15. Sept. 1887; der
HMéE., betr. die Ordnung des Betriebes und
das Verhalten der Arbeiter in Sprengstoffabri-
ken, vom 25. Mai 1892; der HME., betr. Be-
schränkung der Akkordarbeit in Sprengstoff-
fabriken, vom 14. März 1899; der Erl., betr.
Bauart der Magazine für brisante Spreng-
stoffe, vom 6. Febr. 1900 (MBl. 102); der Er. .,
betr. Blibschn für Nitroglyzerinfabriken, vom
23. März 1901 (MBl. 7); die Anleitung zu Vor-
schriften für die Anlage und den Betrieb von
Pikrin säure fabriken (s. d.) vom
24. Okt. 1903 (Ml. 349); Erl., betr. Anleitung
zu Vorschriften über Blitzschutzvorrichtungen für
Pulver= und Sprengstoffabriken sowie für Pul=
ver= und Sprengstoffmagazine vom 13. Nov.
1906 (OMll. 378; s. hierzu auch Erl. vom
1. Juni 1907 — Ml. 224); Erl., betr. 4 Lagerung
285):
betr. Lagerung von Siegenit vom 18. Nov.