Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Zuhälter. Die Begleiter und Beschützer der 
Prostituierten fördern deren unsittliches Treiben, 
verhindern die Rückkehr zu einem ordentlichen 4 
Lebenswandel und bedrohen die mit den Pro- 
stituierten in Beziehung tretenden Männer. Sie 
bilden deshalb eine Gefahr für die öffentliche 
Sittlichkeit und Sicherheit, zumal aus ihren 
Kreisen erfahrungsgemäß der schlimmste Ver- 
brechernachwuchs entstammt. Die Bestimmungen 
des St GB. in der ursprünglichen Fassung ge- 
währten keine genügenden Mittel zur Be- 
kämpfung dieses Unwesens, da die Anwendung 
des Kuppeleiparagraphen in jedem einzelnen 
Falle den schwer zu erbringenden Beweis be- 
stimmter kupplerischer Handlungen erfordert. 
Durch G. vom 25. Juni 1900 (Röl. 301) 
wurde deshalb der § 181 a eingefügt, welcher 
das Gesamtverhalten des 3Z., sein Verhältnis 
zu seiner Dirne unter Strafe stellte (R#t. 35, 
59). Hiernach wird mit Gefängnis nicht unter 
1 Monat bestraft eine männliche Person, welche 
von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig 
Unzucht treibt (s. Gewerbsmäßige Un- 
zucht), unter Ausbeutung ihres unsittlichen 
Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunter- 
halt bezieht, oder welche einer solchen Frauens- 
person gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz 
in bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Ge- 
werbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist. 
Für die Anwendung des Paragraphen ist es ohne 
Belang, ob die Prostituierte unter Aussicht der 
Sittenpolizei (s. d.) steht oder nicht, ebenso ob 
der Schutz gegenüber den Behörden oder Privat- 
personen (Besuchern, anderen Dirnen) geleistet 
wird. Ist der Z. der Ehemann der Frauens- 
person oder hat er sie unter Anwendung von 
Gewalt oder Drohung zur Ausübung des un- 
züchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Ge- 
sängnisstrafe nicht unter 1 Jahr ein. Auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie auf 
Überweisung an die Landespolizeibehörde (l. 
Korrektionelle Nachhaft) erkannt wer- 
den. Die Kosten für den Aufenthalt der Z. 
im Arbeitshause fallen den LA#. zur Last, ob- 
wohl diesen durch den Wortlaut des § 38 AG. 
z. UWG. vom 8. März 1871 (GS. 130) nur die 
Kosten für die aus § 361 Ziff. 3—8 StG# . 
verurteilten Personen auferlegt sind. Denn der 
& 4 Ziff. 3 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 
1875 (GS. 497) bezeichnet die Bestreitung der 
Gesamtkosten des Korrigendenwesens als Auf- 
gabe der LA#., wie überhaupt das ganze Kor- 
rektionswesen sich im preuß. Rechte als Teil der 
Armenpflege entwickelt hat (Entsch, des RG. vom 
23. Mai 1906 — R3. 64, 1 — und Erl. vom 
14. März 1910 — MhBl. 111). Abgesehen von 
dem strafrechtlichen Vorgehen ist die Orts- 
polizeibehörde berechtigt, gegen ein die öffent- 
liche Ordnung und Sicherheit gefährdendes 
Treiben von Z. mit elnordnungen und Zwangs- 
mitteln einzuschreiten. Doch hat sie dabei die 
für polizeiliche Verfügungen bestehenden ge- 
setlichen Schranken einzuhalten. Es kann dem 
* also beispiels zweise verboten werden, auf den 
Straßen in Begleitung oder in der Nähe von 
Dirnen herumzustreichen, mit ihnen Lokale auf- 
zusuchen oder nachts bei ihnen zu weilen, da- 
  
  
won Cahücit vom 27. Juni 1906 (HMl. 
gegen können solche Vorschriften nicht auf den Erl., 
Zuhälter — Zündstoffe (Anlagen zur Fabrikation von Z.) 
Verkehr des Z. mit der Unzucht verdächtigen 
Frauensperson ausgedehnt werden (O# G. 41, 
19). 
S. auch Kuppelei II. 
Literatur in der vergleichenden Darstellung des 
deutschen und ausländischen Strafrechts. Besond. Teil 
4, 187 
nlassungsstelle s. Börsen IV, 3. 
ündhölzer. Zündhölzerfabriken gehören zu 
den Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen 
aller Art (s. Zündstoffe). Vom 1. Jan. 
1907 ab ist die Herstellung von Z. und anderen 
Zündwaren unter Verwendung von weißem 
oder gelbem Phosphor und die Einführung von 
Zündwaren, die unter Verwendung von gelbem 
oder weißem Phosphor hergestellt sind, in das 
Zollinland verboten; vom 1. Jan. 1908 ab dürfen 
solche Zündwaren nicht mehr gewerbsmäßig 
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr ge- 
bracht werden (G., betr. Phosphorzündwaren, 
vom 10. Mai 1903 — Röhl. 217). Wegen 
des internationalen Abkommens über das Ver- 
bot der Verwendung von weißem (gelben) 
Phosphor zur Anfertigung von Z. s. Bek. vom 
31. Dez. 1910 (Rl. 1911, 16). 
Zündschnüre. Anlagen zur Herstellung von 
Z. und von elektrischen Zündern sind geneh- 
migungspflichtige Anlagen (GewO. § 16; R- 
Bek. vom 28. Dez. 1899 — Rl. 727). Die 
Genehmigung erteilt der BezA. (86. F 110). 
Zündstoffe (Anlagen zur Fabrikation von 
3.). Anlagen zur Bereitung von Z. aller Art 
sind nach GewO. § 16 genehmigungspflichtig. 
Die Genehmigung erteilt der Bez A. (8G. § 110). 
Zu den Z. aller Art gehört auch Dynamit. 
Zur Herstellung von Dynamit bedarf es noch 
einer besonderen polizeilichen Genehmigung (. 
über den verbrecherischen und gemeinge fahr- 
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 
18814 — Rl. 61 — § 1; s. hierzu Spreng- 
stoffe). Im übrigen sind bei Erteilung der 
Genehmigung zur Errichtung von Sprengstoff- 
fabriken zu beachten: die Bestimmungen über 
die Einrichtungen und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von nitroglyzerinhaltigen Spreng- 
stoffen vom 10. Okt. 1893 und vom 19. Nov. 
1900 (Ml. 1901, 36) nebst HME. vom 15. Juni 
1899; der Erl. des HM. und MdJ., betr. An- 
forderungen an die Betriebsleiter von Pulver- 
und Sprengstoffabriken, vom 15. Sept. 1887; der 
HMéE., betr. die Ordnung des Betriebes und 
das Verhalten der Arbeiter in Sprengstoffabri- 
ken, vom 25. Mai 1892; der HME., betr. Be- 
schränkung der Akkordarbeit in Sprengstoff- 
fabriken, vom 14. März 1899; der Erl., betr. 
Bauart der Magazine für brisante Spreng- 
stoffe, vom 6. Febr. 1900 (MBl. 102); der Er. ., 
betr. Blibschn für Nitroglyzerinfabriken, vom 
23. März 1901 (MBl. 7); die Anleitung zu Vor- 
schriften für die Anlage und den Betrieb von 
Pikrin säure fabriken (s. d.) vom 
24. Okt. 1903 (Ml. 349); Erl., betr. Anleitung 
zu Vorschriften über Blitzschutzvorrichtungen für 
Pulver= und Sprengstoffabriken sowie für Pul= 
ver= und Sprengstoffmagazine vom 13. Nov. 
1906 (OMll. 378; s. hierzu auch Erl. vom 
1. Juni 1907 — Ml. 224); Erl., betr. 4 Lagerung 
285): 
betr. Lagerung von Siegenit vom 18. Nov.
	        
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