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der Packungen regelt 8 24 Ausf Best. Auf den
Packungen ist der Hersteller zu bezeich-
nen entweder durch Angabe seines Namens
und Wohnorts oder durch eine besondere Marke,
neben der eine der Fabrik zugeteilte Unter-
scheidungsnummer anzubringen ist (RK-
Bek. vom 17. Aug. 1910 — Zl. 161). Die
Erhebung der Steuer erfolgt nach zollamtlicher
Abfertigung der Zündwaren zum freien Ver-
kehr. Die steuerpflichtigen Zündwaren haften
ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den
Betrag der darauf ruhenden Steuer und können,
solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von
der Zollbehörde mit Beschlag belegt und zurück-
gehalten werden (§ 6 des G.).
C. Uberwachung der Zündwaren-
steuer. Zündwarenfabriken sollen grundsätz-
lich zur Sicherung des Steueraufkommens ge-
mäß § 17 des G. für die Betriebszeit der stän-
digen, unausgesetzten Uberwachung durch Zoll-
beamte unterliegen; indes hat der BR. ent-
sprechend der ihm in Abs. 2 a. a. O. gewährten
Ermächtigung von der ständigen zollamtlichen
Überwachung und Abschließung des Fabrik-
lagers und der Packräume abgesehen und die
Beaufsichtigung der der Zollbehörde anzumelden-
den (§§ 12—14 des G.) Betriebe dafür durch
eine besondere Buchführung und sonstige zur
Sicherung des Steueraufkommens geeignete
Maßnahmen geregelt. Fertige, d. h. verpackte
Zündwaren müssen am Tage ihrer Herstellung
spätestens bei Schluß der Arbeitszeit in besondere
Lagerräume, das Fabriklager, geschafft
werden (§7 der AusfBest.); hier dürfen sie in
der Regel nicht länger als eine Woche lagern und
müssen dann versteuert oder in ein Steurer-
Zündwarensteuer
vgl. §§ 32—41 der AusfBest. Besondere über-
wachungsmaßregeln sind für Betriebe, deren
Inhaber wegen Zündwarensteuerhinterziehung
(s. u. D) bestraft sind, auf deren Kosten zulässig
(§5 20 des G.).
D. Strafbestimmungen. Die straf-
baren Verstöße gegen die Vorschriften des Zünd-
warensteuergesetzes zerfallen, wie dies bei den
übrigen Verbrauchssteuern der Fall ist, in Hin-
terziehungen und Ordnungswid-
rigkeiten. Wer es unternimmt, dem Reiche
die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich
der Hinterziehung schuldig (§ 23 des G.). Das
Unternehmen des Vorenthaltens der Abgabe
wird insbesondere erblickt in der Verletzung der
dem Inhaber einer Zündwarenfabrik obliegenden
Pflichten in bezug auf die Betriebsanmeldung,
den Verpackungszwang, die Bezeichnung der
Packungen und die Buchführung. Als Hinter-
ziehung wird vom Gesetz ferner angesehen das
Feilhalten von Zündwaren ohne eine die An-
gabe des Herstellers tragende Umschließung oder
das Befüllen von bezeichneten Umschließungen
einer Fabrik mit Zündwaren einer anderen
Fabrik für den Verkauf und schließlich das Er-
werben oder in Verkehrbringen von Zündwaren,
von denen der Erwerber weiß oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich
ihrer eine Hinterziehung der Z. verübt worden ist,
ohne zuvorige Entrichtung der Steuer (5§ 23—25
des G.). Die Hinterziehungsstrafe ist
eine Geldstrafe im vierfachen Betrage der hinter-
ogenen Abgabe mit der Mindesthöhe von 30 K
sons den Einzelfall. Mangels einer Feststellung
der hinterzogenen Abgaben tritt eine Geldstrafe
bis zu 20 000 .K ein (§ 27 des G.). Diese Strafen
lager gebracht oder ausgeführt oder, sofern werden bei Rückfallshinterziehungen gemäß § 29
sie unbrauchbar geworden sind, unter amtlicher des G. verschärft. Bei den vorher aufgeführten
Aufsicht vernichtet werden. Bezüglich der Buch-
wichtigsten Tatbeständen der Hinterzichung wird
führung s. das Nähere im §9 der AusfBest. Sofern die Tat nicht als Hinterziehung, sondern nur
die Zündwaren aus dem Fabriklager nicht ver-
steuert oder vernichtet, sondern in das Ausland
ausge führt, in eine Zollniederlage ausgenommen
oder auf ein einem Großhändler bewilligtes
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse
(Zündwarensteuerlage ) verbracht und
daselbst unversteuert niedergelegt werden, er-
folgt die Versendung auf einen Zündwaren-
begleitscheinz; für dieses Verfahren gelten
die für Zollbegleitscheine I (s. Begleitschein)
und Zollniederlagen (s. Niederlagen A l
bis 3) erlassenen Vorschriften und für die Zünd-
warensteucrlager, die gemäß § 11 des G. auch
Herstellern von Zündwaren zur unversteuerten
Niederlegung derselben bewilligt werden können,
die Bestimmungen der Zündwarenlager-
ordnung (Anl. B der AusfBest.). Gewerbe-
betriebe, in denen steuerpflichtige Zündwaren
hergestellt werden, unterliegen regelmäßigen Re-
visionen durch Zollbeamte. Bei
Händlern mit Zündwaren, für die eine An-
meldungspflicht über diesen Handel bei der
Zollbehörde nicht besteht, können die Zollbe-
amten nachprüfen, ob bei den feilgehaltenen
Waren den Vorschriften des Zündwarensteuer-
gesetzes genügt ist; von den Zollbeamten ent-
nommene Proben sind zu bezahlen. Wegen
der Einziehung von Zündwaren bei Händlern
s. u. D; wegen der Erhebung von Gebühren
als Ordnungswidrigkeit bestraft, so-
fern festgestellt wird, daß eine Hinterziehung nicht
stattgesunden hat oder nicht beabsichtigt war
(§ 26 des G.). Die Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetzesvorschriften, Ausführungsbestimmun-
gen und jede Anordnung der Zollverwaltung, so-
fern sie öffentlich oder dem Beteiligten besonders
bekanntgemacht ist, werden, soweit nicht die
Hinterzichungsstrafe Platz greift, mit Ordnunge-
strafen von 1—300 4 bestraft; daneben können
Erzwingungsstrafen bis zu 500 4
angedroht und eingezogen werden (§ 34 des G.).
Nicht beizutreibende Geldstrafen dürfen in
Freiheitsstrafen mit vorgeschriebener Höchstdauer
(§* 33 des G.) umgewandelt werden. Zünd-
waren, die im Handel ohne die vorgeschriebene
Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden,
unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie
gehören und ob gegen eine bestimmte Person
ein Strafverfahren eingeleitet wird (8 35 des
G.). Die Strafverfolgung von Zündwarensteuer-
hinterziehungen verjährt in drei, von Ordnungs-
widrigkeiten in einem Jahre. Für das Straf-
verfahren gilt das Verwaltungsstrafgesetz vom
26. Juli 1897 (GS. 237); vgl. Zollstraf-
verfahren.
E. Ausländische Zündwaren; Zoll-
Für die aus dem Ausland eingehenden Zünd-
waren ist die Z. nach den Sätzen des § 2