Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Packungen regelt 8 24 Ausf Best. Auf den 
Packungen ist der Hersteller zu bezeich- 
nen entweder durch Angabe seines Namens 
und Wohnorts oder durch eine besondere Marke, 
neben der eine der Fabrik zugeteilte Unter- 
scheidungsnummer anzubringen ist (RK- 
Bek. vom 17. Aug. 1910 — Zl. 161). Die 
Erhebung der Steuer erfolgt nach zollamtlicher 
Abfertigung der Zündwaren zum freien Ver- 
kehr. Die steuerpflichtigen Zündwaren haften 
ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den 
Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, 
solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von 
der Zollbehörde mit Beschlag belegt und zurück- 
gehalten werden (§ 6 des G.). 
C. Uberwachung der Zündwaren- 
steuer. Zündwarenfabriken sollen grundsätz- 
lich zur Sicherung des Steueraufkommens ge- 
mäß § 17 des G. für die Betriebszeit der stän- 
digen, unausgesetzten Uberwachung durch Zoll- 
beamte unterliegen; indes hat der BR. ent- 
sprechend der ihm in Abs. 2 a. a. O. gewährten 
Ermächtigung von der ständigen zollamtlichen 
Überwachung und Abschließung des Fabrik- 
lagers und der Packräume abgesehen und die 
Beaufsichtigung der der Zollbehörde anzumelden- 
den (§§ 12—14 des G.) Betriebe dafür durch 
eine besondere Buchführung und sonstige zur 
Sicherung des Steueraufkommens geeignete 
Maßnahmen geregelt. Fertige, d. h. verpackte 
Zündwaren müssen am Tage ihrer Herstellung 
spätestens bei Schluß der Arbeitszeit in besondere 
Lagerräume, das Fabriklager, geschafft 
werden (§7 der AusfBest.); hier dürfen sie in 
der Regel nicht länger als eine Woche lagern und 
müssen dann versteuert oder in ein Steurer- 
Zündwarensteuer 
vgl. §§ 32—41 der AusfBest. Besondere über- 
wachungsmaßregeln sind für Betriebe, deren 
Inhaber wegen Zündwarensteuerhinterziehung 
(s. u. D) bestraft sind, auf deren Kosten zulässig 
(§5 20 des G.). 
D. Strafbestimmungen. Die straf- 
baren Verstöße gegen die Vorschriften des Zünd- 
warensteuergesetzes zerfallen, wie dies bei den 
übrigen Verbrauchssteuern der Fall ist, in Hin- 
terziehungen und Ordnungswid- 
rigkeiten. Wer es unternimmt, dem Reiche 
die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich 
der Hinterziehung schuldig (§ 23 des G.). Das 
Unternehmen des Vorenthaltens der Abgabe 
wird insbesondere erblickt in der Verletzung der 
dem Inhaber einer Zündwarenfabrik obliegenden 
Pflichten in bezug auf die Betriebsanmeldung, 
den Verpackungszwang, die Bezeichnung der 
Packungen und die Buchführung. Als Hinter- 
ziehung wird vom Gesetz ferner angesehen das 
Feilhalten von Zündwaren ohne eine die An- 
gabe des Herstellers tragende Umschließung oder 
das Befüllen von bezeichneten Umschließungen 
einer Fabrik mit Zündwaren einer anderen 
Fabrik für den Verkauf und schließlich das Er- 
werben oder in Verkehrbringen von Zündwaren, 
von denen der Erwerber weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich 
ihrer eine Hinterziehung der Z. verübt worden ist, 
ohne zuvorige Entrichtung der Steuer (5§ 23—25 
des G.). Die Hinterziehungsstrafe ist 
eine Geldstrafe im vierfachen Betrage der hinter- 
ogenen Abgabe mit der Mindesthöhe von 30 K 
sons den Einzelfall. Mangels einer Feststellung 
der hinterzogenen Abgaben tritt eine Geldstrafe 
bis zu 20 000 .K ein (§ 27 des G.). Diese Strafen 
  
lager gebracht oder ausgeführt oder, sofern werden bei Rückfallshinterziehungen gemäß § 29 
sie unbrauchbar geworden sind, unter amtlicher des G. verschärft. Bei den vorher aufgeführten 
Aufsicht vernichtet werden. Bezüglich der Buch- 
wichtigsten Tatbeständen der Hinterzichung wird 
führung s. das Nähere im §9 der AusfBest. Sofern die Tat nicht als Hinterziehung, sondern nur 
die Zündwaren aus dem Fabriklager nicht ver- 
steuert oder vernichtet, sondern in das Ausland 
ausge führt, in eine Zollniederlage ausgenommen 
oder auf ein einem Großhändler bewilligtes 
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse 
(Zündwarensteuerlage ) verbracht und 
daselbst unversteuert niedergelegt werden, er- 
folgt die Versendung auf einen Zündwaren- 
begleitscheinz; für dieses Verfahren gelten 
die für Zollbegleitscheine I (s. Begleitschein) 
und Zollniederlagen (s. Niederlagen A l 
bis 3) erlassenen Vorschriften und für die Zünd- 
warensteucrlager, die gemäß § 11 des G. auch 
Herstellern von Zündwaren zur unversteuerten 
Niederlegung derselben bewilligt werden können, 
die Bestimmungen der Zündwarenlager- 
ordnung (Anl. B der AusfBest.). Gewerbe- 
betriebe, in denen steuerpflichtige Zündwaren 
hergestellt werden, unterliegen regelmäßigen Re- 
visionen durch Zollbeamte. Bei 
Händlern mit Zündwaren, für die eine An- 
meldungspflicht über diesen Handel bei der 
Zollbehörde nicht besteht, können die Zollbe- 
amten nachprüfen, ob bei den feilgehaltenen 
Waren den Vorschriften des Zündwarensteuer- 
gesetzes genügt ist; von den Zollbeamten ent- 
nommene Proben sind zu bezahlen. Wegen 
der Einziehung von Zündwaren bei Händlern 
s. u. D; wegen der Erhebung von Gebühren 
als Ordnungswidrigkeit bestraft, so- 
fern festgestellt wird, daß eine Hinterziehung nicht 
stattgesunden hat oder nicht beabsichtigt war 
(§ 26 des G.). Die Zuwiderhandlungen gegen 
die Gesetzesvorschriften, Ausführungsbestimmun- 
gen und jede Anordnung der Zollverwaltung, so- 
  
fern sie öffentlich oder dem Beteiligten besonders 
bekanntgemacht ist, werden, soweit nicht die 
Hinterzichungsstrafe Platz greift, mit Ordnunge- 
strafen von 1—300 4 bestraft; daneben können 
Erzwingungsstrafen bis zu 500 4 
angedroht und eingezogen werden (§ 34 des G.). 
Nicht beizutreibende Geldstrafen dürfen in 
Freiheitsstrafen mit vorgeschriebener Höchstdauer 
(§* 33 des G.) umgewandelt werden. Zünd- 
waren, die im Handel ohne die vorgeschriebene 
Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, 
unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie 
gehören und ob gegen eine bestimmte Person 
ein Strafverfahren eingeleitet wird (8 35 des 
G.). Die Strafverfolgung von Zündwarensteuer- 
hinterziehungen verjährt in drei, von Ordnungs- 
widrigkeiten in einem Jahre. Für das Straf- 
verfahren gilt das Verwaltungsstrafgesetz vom 
26. Juli 1897 (GS. 237); vgl. Zollstraf- 
verfahren. 
E. Ausländische Zündwaren; Zoll- 
Für die aus dem Ausland eingehenden Zünd- 
waren ist die Z. nach den Sätzen des § 2 
 
	        
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