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Koblenz den Teil rechts des Rheines), wo ge-
meines Recht galt, durch G. vom 5. April 1869
(GS. 514) und für das Geltungsgebiet des
rheinischen (französischen) Rechts (also den
übrigen Teil der Rheinprovinz mit Ausnahme
der Kreise Rees, Essen, Duisburg, Ruhrort und
Mülheim a. Rh.) durch G. vom 24. Mai 1885
(GS. 156). Beide Gesetze weichen in verschie-
denen Punkten voneinander ab; die Darstel-
lung der Einzelheiten würde zu weit führen,
hervorzuheben ist nur, daß nach beiden Gesetzen
die wirtschaftliche Zusammenlegung der in ver-
mengter Lage befindlichen Grundstücke statt-
findet, wenn sie von mehr als der Hälfte der
Eigentümer (nach Fläche und Reinertrag be-
rechnet) beantragt wird. Im Gebiete des G.
vom 24. Mai 1885 unterbleibt sie jedoch, wenn
im Einleitungstermine fünf Sechstel der Eigen-
tümer widersprechen. Werden von der Zu-
sammenlegung Grundstücke betroffen, welche
einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen,
die nach der Gem TO. vom 19. Mai 1851 auf-
gehoben werden kann, so muß die Ablösung
dieser Berechtigung gleichzeitig mit der Zu-
sammenlegung erfolgen. Wie nach dem G.
vom 2. April 1872 (s. Zusammenlegung
der Grundstücke in den landrecht-
lichen Provinzen), so können auch hier
eine Anzahl besonders bezeichneter Grundstücke,
wie Gebäude, Hofraiten, Hausgärten u. dgl. m.
nur mit Einwilligung aller Beteiligten in die
Zusammenlegung gezogen werden. Für die ein-
geworfenen Grundstücke muß Landabfindung ge-
währt werden, Geldausgleichung darf nur aus-
nahmsweise gegeben werden und im Gebiete
des G. vom 24. Mai 1885 3 0% der dem Teil-
nehmer gebührenden Gesamtabfindung nicht
übersteigen. Eine Entschädigung, die eine Ver-
änderung der ganzen bisherigen Art des Wirt-
schaftsbetriebs des Hauptgutes nötig machen
würde, kann keinem Teilnehmer aufgedrungen
werden. Im übrigen finden im allgemeinen die
Grundsätze der Gem TO. vom 19. Mai 1851
entsprechende Anwendung, ferner sind auch die
Vorschriften des G. vom 26. Juni 1875 (s. Ge-
meinheitsteilungen in den nicht-
landrechtlichen Provinzen Ae) hinsicht-
lich des Eigentumsüberganges maßgebend (ogl.
auch AGGBO. vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 —
Art. 31 Abs. 1 Ziff. 10 und Abs. 2). Für Neu-
vorpommern und Rügen ist seither ein
Zusammenlegungsgesetz nicht ergangen. Die
GemTO. vom 19. Mai 1851 § 18 hat vielmehr
dort nur die Umlegung vermischt untereinander
liegender Grundstücke — agri intermixti — nach
Maßgabe der schwedischen V. vom 18. Nov. 1775
(abgedr. bei J. C. Dähnert, Sammlung gemeiner
und besonderer Pommerscher und Rügischer
Landesurkunden usw. der Supplementen und
Fortsetzung Bd. 2 S. 524—526, auch bei
Schneider, Landeskulturgesetzgebung 3. Abschn.
S. 150 ff.) und also hauptsächlich nur im Wege
gütlicher Vereinbarung zugelassen.
B. Reg.-Bez. Kassel und Kreis Biedenkopf.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zu-
sammenlegung von Grundstücken gelten
Vorschriften, die von denjenigen der Rhein-
provinz erheblich abweichen. Eine solche Zu-
sammenlegung findet selbständig statt,
Zusammenlegung der Grundstücke in den nichtlandroechtlichen Provinzen usw.
wenn sie von den Besitzern von mehr als der
Hälfte — nur nach der Fläche berechnet — der
dem Umtausch unterliegenden Grundstücke be-
antragt wird; außerdem muß sie aber auch dann
stattfinden, wenn eine über eine Gemarkung
oder einen Teil von ihr sich erstreckende Servitut
zur Ablösung kommt, Abfindung hierfür in Grund
und Boden gewährt wird und die Auseinander-
setzungsbehörde hierzu die Zusammenlegung
für erforderlich erachtet. Werden von dem
Umtausche Ackerländereien betroffen, so ist Vor-
aussetzung, daß der Antrag auf Servitutbefrei-
ung, sofern er von Besitzern der in der beteiligten
Gemarkung liegenden Grundstücke gestellt wird,
von den Besitzern mindestens des vierten Teiles
— der Fläche nach berechnet — dieser Acker-
ländereien ausgeht. Werden von der als selb-
ständige Maßregel durchgeführten Zusammen-
legung Grundstücke betroffen, welche einer ge-
meinschaftlichen, nach der V. vom 13. Mai 1867
aufhebbaren gemeinschaftlichen Benutzung unter-
liegen, so muß die Servitutablösung oder Tei-
lung gleichzeitig mit der Zusammenlegung be-
wirkt werden. Im übrigen gelten auch hier un-
gefähr dieselben Grundsätze wie im Gebiete des
rheinischen Rechts.
C. Reg.-Bez. Wiesbaden mit Ausschluß des
Kreises Biedenkopf s. unter Güterkonsoli-
dation in Nassau.
D. Die Prov. Schleswig-Holstein mit dem
Kreise Herzogtum Lauenburg. Maßgebend ist
die V. vom 17. Aug. 1876 (GS. 377), in Lauen-
burg eingeführt durch G. vom 25. Febr. 1878
(GS. 97); vgl. Gemeinheitsteilun-
gen in den nichtlandrechtlichen
Provinzen. Doanach findet die wirtschaft-
liche Zusammenlegung der in ver-
mengter Lage befindlichen Grundstücke ver-
schiedener Eigentümer einer Feldmark statt,
wenn sie von den Eigentümern von mehr als
der Hälfte — nach Fläche und Reinertrag be-
rechnet — der dem Umlegungsverfahren zu
unterwerfenden Grundstücke beantragt wird und
von der Zusammenlegung eine erhebliche Ver-
besserung der Landeskultur zu erwarten ist.
Werden von dem Verfahren Grundstücke be-
troffen, die einer ablösbaren gemeinschaftlichen
Benutzung unterliegen, so muß die Servitut-
ablösung oder Teilung gleichzeitig mit der Zu-
sammenlegung bewirkt werden. Den Um-
legungsbezirk hat die Auseinandersetzungsbehörde
festzustellen. Uber die Frage, ob von der Zu-
sammenlegung eine erhebliche Verbesserung der
Landeskultur zu erwarten sei, kann jeder Be-
teiligte die Entscheidung des Kreistages (Magi-
strats= und Stadtverordnetenversammlung) ver-
langen. Im übrigen gelten auch hier die für
Teilungen und Servitutablösungen angegebenen
Regeln. Die Zusammenlegung ist also nur
unter den vorstehend bezeichneten Verhältnissen,
nicht aber auch außerdem dann erzwingbar,
wenn es sich um Grundstücke handelt, die einer
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen.
E. Die hohenzoll. Lande. Maßgobend ist das
G. vom 23. Mai 1885 (GS. 143), dessen Vor-
schriften in der Hauptsache den für das Gebiet
des rheinischen Rechtes geltenden entsprechen
(ogl. Gemeinheitsteilungen in den
nichtlandrechtlichen Provinzeu).