Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zusammenlegung der Grundstücke usw. — Zuschüsse der Betriebsgemeinden usw. 
Zusammenlegung der Grundstücke in der 
Provinz Hannover (vgl. Gemeinheits- 
teilungen in der Provinz Han- 
nover, Auseinandersetzungsver- 
fahren in der Provinz Hannover). 
Für diese, die sog. Verkoppelungen, gelten noch 
die Hann G. vom 30. Juni 1842 (HannG. 
Abt. 1 S. 131), vom 22. Aug. 1847 (a. a. 
Abt. 1 S. 295), vom 15. Juli 1848 (a. a. O 
Abt. 1 S. 201), vom 12. Okt. 1853 (a. a. 
Abt. 1 S. 369) und vom 8. Nov. 1856 (a. a. O. 
Abt. 1 S. 433). Danach bedarf es zur Ein- 
leitung des Verkoppelungsverfahrens des An- 
trags von der Hälfte der Beteiligten nach Fläche 
und Grundsteuerkapital berechnet; sie braucht 
aber nicht für die ganze Feldmark, kann vielmehr 
schon für eine zusammenhängende Fläche von 
25 Morgen (Teilverkoppelung) beantragt wer- 
den, wofern nur die darin gelegenen Grundstücke 
rücksichtlich ihrer Benutzung, namentlich der Be- 
stellung oder Aberntung, der Fruchtfolge oder 
Weidenutzung, der Abwässerung usw. vonein- 
ander abhängig sind und wofern zugleich die 
Grundfläche gegen außen durch hervortretende 
Grenzen (Fahrwege, Bäche, Forsten, Gemein- 
heiten usw.) abgeschlossen ist. Wegen des An- 
trags auf Untersuchung der landwirtschaftlichen 
Nützlichkeit s. unter Auseinanderset- 
zungsverfahren in der Provinz 
Hannover. Forsten, Gehöfte und Gärten 
bleiben von der Verkoppelung ausgeschlossen, 
sofern nicht der Eigentümer auf Antrag der 
Teilnehmer darin einwilligt, daß sie zugezogen. 
werden. Früher waren auch Torfmoore von 
der Verkoppelung ausgeschlossen, durch das G. 
vom 29. Mai 1907 (GS. 115) ist diese Ausnahme 
jedoch beseitigt. Der Regel nach ist jedem Teil- 
nehmer Ersatz durch Grund und Boden zu leisten; 
kann er aber nach den besonderen Verhältnissen 
ohne großen Nachteil für die ganze Einteilung 
nicht völlig durch Grund und Boden gewährt 
werden, so ist er durch Kapitalzahlung zu er- 
gänzen. Eine solche Ergänzung soll jedoch 
wider den Willen des Abzufindenden nie mehr 
als 3 %% des Wertes seiner ganzen Abfindung 
betragen. Besitzer von weniger als 2 Morgen 
zusammenzulegender Grundstücke sollen diese ent- 
weder behalten oder durch solche Grundstücke ab- 
gefunden werden, deren Instandsetzung keine Auf- 
wendungen erfordert. Im übrigen geschieht die 
örtliche Bestimmung des Ersatzes, soweit nicht 
eine Vereinbarung zu erreichen ist, durch die 
Auseinandersetzungsbehörde in möglichst zu- 
sammenhängender und wirtschaftlicher Lage. 
Neben der Zusammenlegung der Grundstücke 
sind zugleich alle Einrichtungen und gemein- 
schaftlichen Anstalten der Feldmark, alle Wege, 
Triften, Wasserzüge, Brücken, Befriedigungen 
usw. zweckmäßig zu ordnen, auch ist über ihre 
künftige Unterhaltung das Erforderliche festzu- 
stellen. Der zum Ersatz angewiesene Grundbesitz 
tritt in Ermangelung anderer Vereinbarung in 
dieselben Rechtsverhältnisse, in welchen der ab- 
getretene gestanden hat. Wegen der Rechte 
Dritter sind eingehende Bestimmungen getroffen. 
Das Eigentum an den neuen Abfindungen geht 
in der Regel mit ihrer auf Grund der von der 
Auseinandersetzungsbehörde bestätigten Teilungs- 
urkunde (Rezeß) vorzunehmenden Uberweisung 
  
1015 
über; wo eine frühere Überweisung stattfindet 
(ogl. Verfassungsgesetz vom 30. Juni 1842 — 
Hann GS. Abt. 1 S. 145 — § 117), kommt das 
G. vom 26. Juni 1875 (s. Gemeinheits- 
teilungen in den landrechtlichen 
Provinzen 5) zur Anwendung. 
Schiffs 
Zusammenstöße von Schiffen s. 
Zusatzmarken (Doppelmarken) s. Beitrags- 
O.unfälle. 
O.marken. 
Zuschläge (kommunale) zu den Staats- 
stenern s. Kommunalabgabengesetz 
II B, D. 
Zuschüsse der Betriebsgemeinden an die 
Arbeiterwohngemeinden. Nach dem am 1. April 
1907 in Kraft getretenen G. zur Abänderung des 
KAG. vom 14. Juli 1893, vom 24. Juli 1906 
(6S. 377) ist eine Gemeinde, in der durch 
Personen, die in einer anderen im Betriebe 
von Berg-, Hütten- oder Salzwerken, Stein- 
brüchen, Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen 
beschäftigt werden und dieser Beschäftigung wegen 
in der ersteren zugezogen oder verblieben sind, 
nachweisbar Mehrausgaben für das öffentliche 
Volksschulwesen, die öffentliche Armenpflege 
oder polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im 
Verhältnisse zu den ohne diese Personen für die 
erwähnten Zwecke notwendigen Gemeindeaus- 
gaben einen erheblichen Umfang erreichen und 
eine unbillige Mehrbelastung der Steuerpflich- 
tigen herbeiführen, berechtigt, von der Betriebs- 
gemeinde einen angemessenen Zuschuß zu ver- 
langen. Der Zuschußanspruch ist somit an vier 
unerläßliche Voraussetzungen geknüpft: 1. in der 
Zuschuß fordernden Gemeinde müssen Personen 
— deren Anzahl festzustellen ist — deshalb zu- 
gezogen oder verblieben sein, weil sie in einer 
anderen Gemeinde (Betriebsgemeinde) in Be- 
trieben der vorstehend bezeichneten Art beschäf- 
tigt werden; 2. der Wohngemeinde müssen durch 
diese Personen nachweisbar Mehrausgaben für 
die vorbezeichneten Zwecke erwachsen; 3. diese 
Mehrausgaben müssen im Verhältnis zu den 
ohne jene Personen für die gedachten Zwecke 
notwendigen Gemeindeausgaben einen erheb- 
lichen Umfang erreichen und 4. außerdem eine 
unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen 
herbeiführen. Fehlt auch nur eine dieser Vor- 
aussetzungen, so wird der Zuschußanspruch hin- 
fällig (OVG. 56, 204 und vom März 
1910 — VII B 5. 09), nicht mehr dagegen, 
wie nach dem früheren § k53 KA#., da- 
durch, daß der Wohngemeinde ein Besteue- 
rungsrecht gegen den Betrieb aus § 35 KAG. 
zusteht, nicht mehr ferner dadurch, daß sie nicht 
„überbürdet“ ist. Der frühere § 53 beschränkte 
ferner seine Anwendung auf Fälle, wo die be- 
treffenden Personen im Betriebe von Berg-, 
Hütten-, Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen 
beschäftigt waren; über den Begriff der „Fabrik“" 
vgl. besonders O G. 51, 153; ein nur „fabrik- 
ähnlicher“ Betrieb genügt nicht (O G. 43, 132). 
Dafür, daß der Arbeiter usw. in der Wohn- 
gemeinde deshalb wohne, weil er in nahe- 
gelegenen Betrieben lohnende Beschäftigung ge- 
funden habe, streitet die Vermutung, die indes 
von der Betriebsgemeinde widerlegt werden 
kann, z. B. durch den Hinweis auf verhältnis- 
mäßig erheblichen Grund= oder Hausbesitz, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.