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dem in der Hauptsache das Einkommen des Ar-
beiters fließt, nicht aber schon durch den Hin-
weis auf die bloße Möglichkeit, auch in der
Wohngemeinde Beschäftigung zu finden (OVG.
53, 84; 56, 206 und die schon zitierten Entschei-
dungen, ferner vom 29. April 1909, 14. Febr. und
4. April 1910 — VII B 11.—15. 08, 22. 09).
Als Mehrausgaben für das öffentliche Volks-
schulwesen können im allgemeinen nur solche
für neue Lehrkräfte und Schulklassen, die ohne
die Kinder der in Frage kommenden Personen
nicht nötig gewesen wären, in Ansatz kommen
(OVBG. 33, 175 und vom 29. April 1909 —
VII B 11. 08). Eine „unbillige Mehrbelastung“
ist nicht erst bei Leistungsunfähigkeit oder einer
immerhin übermäßig drückenden Inanspruch-
nahme der Steuerkraft anzunehmen, sondern
schon dann, wenn der Wohngemeinde durch die
Betriebe in einer anderen nahe gelegenen Ge-
meinde eine Mehrbelastung aufgenötigt ist, ohne
daß diese Betriebe zugleich entsprechende, die
Mehrbelastung ausgleichende Vorteile für die
Wohngemeinde mit sich bringen (O# G. 56, 208).
„Erheblich“ brauchen nicht die Mehrausgaben für
jeden einzelnen Zweck zu sein, sondern es ge-
nügt, daß sie es für alle drei im Gesetz genannten
zusammen sind (OVG. 43, 128). Bei Bemes-
sung des Zuschusses sind neben der Höhe der
Mehrausgaben auch die nachweisbar der Wohnsitz-
gemeinde entstehenden Vorteile zu berücksich-
tigen, jedoch nur soweit sie in der Steuerkraft
zum Ausdruck kommen hierbei sind auch indirekte
Steuern in Betracht zu ziehen (O G. 56, 211),
nicht aber die Grundsteuer von Liegenschaften, da
diese auch ohne die Betriebe vorhanden sein wür-
den (O# G. a. a. O.); es darf ferner nicht die ge-
samte der Wohngemeinde zu leistende Steuer-
summe der Arbeiter und gegebenenfalls der Ar-
beitgeber in Ansatz gebracht werden, da die
Steuern nicht nur für die Volksschul-, Armen-
und polizeilichen Zwecke dienen (O G. a. a. O.
und vom 11. Nov. 1909 — VII B 3. 08).
Die bisherige Höchstgrenze der Zuschüsse, die
Hälfte der in der Betriebsgemeinde von den
betreffenden Betrieben zu erhebenden direkten
Gemeindesteuern, ist beibehalten. Dagegen ist
sie, wenn der Betrieb in einem Gutsbezirke
liegt, auf die Hälfte der der Kreisbesteuerung
des Betriebes zugrunde liegenden Einkommen-
steuer und Realsteuern und, sofern der Betrieb,
wie z. B. die Staatseisenbahnen, nicht gewerbe-
steuerpflichtig ist, auf drei Viertel der der Kreis-
besteuerung zugrunde liegenden Einkommensteuer
erweitert. Ferner ist nunmehr auch Arbeiter-
wohnsitzgutsbezirken derselbe Anspruch
wie solchen Gemeinden eingeräumt. Erheben
mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke Ansprüche
auf Zuschüsse, welche zusammengerechnet jene
Höchstgrenzen überschreiten, so werden die ein-
zelnen Ansprüche verhältnismäßig gekürzt. Das
Rechtsmittelverfahren ist dasselbe geblieben: Ver-
waltungsbeschlußverfahren mit Antrag auf Ent-
scheidung im Streitverfahren. Jedoch ist für den
Anspruch eine doppelte Präklusivfrist eingeführt:
er erlischt nicht nur, was O G. schon für das
frühere Recht angenommen hat, wenn er nicht
bis zum Ablauf des Rechnungsjahres, für das
er erhoben wird, schriftlich bei der Betriebs-
gemeinde geltend gemacht und, wenn er von
Zuständigkeit
dieser abgelehnt wird, binnen drei Monaten
nach Zustellung des ablehnenden schriftlichen
Bescheides durch Antrag bei der Verwaltungs-
beschlußbehörde aufrechterhalten wird; die Zu-
stellung muß aber eine formgerechte, unter Auf-
nahme einer förmlichen Zustellungsurkunde sein,
um die Frist in Lauf zu setzen (O G. 55, 180).
Dagegen genügt es, wenn der Anspruch vor
Ablauf des Rechnungsjahres ohne ziffermäßige
Fixierung angemeldet wird, und die Erteilung
eines ablehnenden Bescheides seitens der Be-
triebsgemeinde ist nicht unerläßliche Vorke-
dingung des Antrages bei der Beschlußbehörde
(O#G. vom 7. April, 22. Sept. und 10. Nov.
1910 — VII C 346. 09, B 48. 09 und 6. 10).
Zuständigkeit. I. Mit Z. (Kompetenz) be-
zeichnet man das Recht und die Pflicht einer
Behörde, in einer bestimmten Angelegenheit
tätig zu werden, oder mit anderen Worten, daß
es ihr zusteht, sich mit dieser Angelegenheit
als in den Kreis ihrer Geschäfte fallend zu be-
fassen. Es sind zu unterscheiden die sach-
liche und die örtliche Z., je nachdem
die Rücksicht auf die sachliche Verschiedenheit der
den Behörden zugewiesenen Geschäfte oder die
auf die örtliche Beziehung zu dem jeder Be-
hörde zugewiesenen räumlichen Bezirke maß-
gebend ist. Bei jener handelt es sich um eine
Verteilung unter verschiedenartige Behörden,
wenn auch mit gleichen Bezirken, hier um eine
solche unter mehrere gleichartige Behörden mit
verschiedenen Bezirken. Für die örtliche Z.
der Gerichte für ein Prozeßverfahren bedient
man sich des Ausdrucks Gerichtsstand (s. d.).
Die bei der sachlichen Z. maßgebende sachliche
Verschiedenheit kann auch bloß der Wert des
Gegenstandes der Angelegenheit sein und ist
es namentlich bei Zivilprozessen (Amtsgerichte
für Prozesse bis 600 .K, Landgerichte für Pro-
zesse über 600 K). Eine besondere Art der
sachlichen Z. ist die nach Geschäften, welche
innerhalb derselben Angelegenheit einzelne Teile
derselben an verschiedene Behörden weist. Ihre
wichtigste Anwendung findet diese Art von 3.
als „graduelle“ Z., bei der mit derselben An-
gelegenheit verschiedene Behörden in geordneter
Stufenfolge und in dem Verhältnisse der Über-
und Unterordnung befaßt werden (sog. Instanzen-
zug, s. d.), und bei der sich die örtliche Z. von
selbst ergibt. Andere Verteilungen dieser Art
finden sich beim amtsgerichtlichen Sühneversuch
in Ehescheidungssachen (s. Ehescheidung,),
bei dem Ermittlungsverfahren, der Vorunter-
suchung und dem Hauptverfahren in Strafsachen
und bei dem Beschluß- und dem Verwaltungs-
streitverfahren, in welches jenes durch einen
Antrag auf mündliche Verhandlung übergeht.
II. Die Vorschriften über die Z. sind regel-
mäßig zwingenden Rechtes. Ausnahmsweise
können sie jedoch durch eine Vereinbarung der
Parteien (Prorogation) abgeändert werden,
und zwar sowohl diejenigen über die sachliche
wie die über die örtliche Z. (vgl. für die letztere
Gerichtsstand 1). Grundsätzlich hat jede
Behörde von Amts wegen ihre Z. zu prüfen.
Für die zur Entscheidung in Verwaltungsstreit-
sachen berufenen Behörden ist dies noch be-
sonders im § 113 Abs. 3 LV, der sowohl die
örtliche wie die sachliche Z., außerdem auch noch