Zwangsbefugnisse — Zwangsetatisierung 1021
Streitigkeiten darüber, ob ein Z. u. B. infolge! Zwangserziehung. Für die Maßregeln, die
seiner Aufhebung einen Entschädigungsanspruch nach den behufs Ausführung der §§ 55, 56
begründet, wer die Entschädigung zu tragen hat St GB. ergangenen Gesetzen zur Besserung
und über den Umfang und den Inhalt der Be= und Beaufsichtigung jugendlicher verwahrloster
rechtigung (Entschädigungsgesetz § 43; G. vom Personen zugelassen worden waren, wurde
17. März 1868 § 62), entscheidet der BezA., der Ausdruck Z. gebraucht (val. Art. 135 EcG-
gegen dessen Endurteil nur die Berufung an das BGB.). Auch der Entwurf zu dem G. vom
O. unter Ausschluß aller anderen Rechts= 2. Juli 1900 (G. 264) hatte ihn noch. Bei
mittel zugelassen ist (ZG. § 133). Die Entschädi= dessen Beratung im Landtage wurde dafür je-
gung wird durch den Regierungspräsidenten doch der Ausdruck Fürsorgeerziehung gesetzt, und
festgesettt, gegen dessen Resolut nur binnen hierbei ist es dann geblieben (s. Fürsorge-
sechs Wochen der Rekurs an den HM. zugelassen erziehung,). Sachlich ist beides gleich.
ist (Entschädigungsgesetz § 50; G. vom 17. März Durch die Anderung sollte nur dem vorgebeugt
1868 § 62). 3Z. u. B., die ausgehoben oder werden, daß, obwohl die Absicht des Gesetzes
für ablösbar erklärt sind, können nicht neu klar dahin gehe, durch Erziehung vorbeungend,
begründet werden (GewO. 3 10 Abs. 1). Ver--#prophylaktisch und nicht strafend, zu wirken,
träge, wodurch die Verpflichtung übernommen dennoch der Gedanke an eine Maßregel der Strafe
wird, bestimmte Waren ausschließlich von einer wachgerufen und damit den dieser Maßregel
bestimmten Person zu beziehen, begründen unterworfenen Kindern ein Makel für das Leben
keine Z3. u. B., sofern die Verträge nicht über aufgedrückt werde. Entsprechend wurden in dem
die Lebensdauer der Kontrahenten gültig sein Entwurf an die Stelle von „Zwangszögling“
sollen. Die Eintragung einer Bierbezugslast und „Einlieferung" gesetzt „Zögling“ und „Über-
(GewO. g 8 Abs. 1 Ziff. 2) als Reallast verstößt führung". Im übrigen s. Minderjährige III.
gegen GewO. § 10 (RGg. 59, 109; s. auch Zwangsetatisierung. I. Die Z. ist ein Mittel
Gewerbeberechtigungen). der staatlichen Aufsicht (s. d. und Kommunal-
Zwangsbefugnisse s. Zwangsmittel. aufsicht), um eine Gemeinde (oder einen
Zwangsbefugnisse der Steuerbehörden. I. Zur sonstigen Verband) zur Hergabe derijenigen
Durchsetzung ihrer Anordnungen stehen den Geldmittel zu zwingen, die zur Erfüllung einer
Vorsitzenden der Berufungskommissionen gegen- ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung erfor-
über denen der Veranlagungskommissionen und derlich sind, trotzdem aber weder in den Etat
diesen gegenüber den Gemeinde= und Guts= der Gemeinde eingestellt worden sind, noch von
vorstehern die nach den allgemeinen Bestim= ihr sonst bewilligt werden. Sie steht in den ge-
mungen und der Vf. vom 5. Juli 1866 (MBl. 133) setzlich vorgesehenen Fällen der Aufsichtsbehörde
zulässigen Zwangsmittel zu. Dagegen sind zu zu und besteht in der zwangsweisen Eintragung
einem disziplinaren Vorgehen nur diejenigen der Ausgabe in den Voranschlag (Etat) der
Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen, Gemeinde oder, wo nicht nach einem Voran-
welche Landräte sind, in dieser ihrer Eigenschaft schlage gewirtschaftet wird, in der Feststellung
gegen die Gemeinde-= und Gutsvorsteher befugt; der außerordentlichen Ausgabe. Die Z. stellt
im übrigen ist, wenn die Voraussetzungen für hiernach keine Entscheidung über eine öffentlich-
ein solches vorliegen, die zuständige Disziplinar= rechtliche Verpflichtung dar (vgl. OV.G. 40, 123),
behörde anzurufen (Erl. vom 17. Dez. 1894 — sondern ist eine vorläufige Vollstreckungsmaß-
Mittd St. 30, 31). regel. Sie unterscheidet sich aber von einer
II. Um die Aktiengesellschaften und die übri= Zwangsvollstreckung dadurch, daß sie nicht,
gen steuerpflichtigen nichtphysischen Personenwie diese, die Entnahme eines Geldbetrages
zur Erfüllung der ihnen nach § 25 Abs. 2 u. 3 aus dem Vermögen der Gemeinde unmittelbar
Eink St G. obliegenden Verpflichtung zur Ein= zum Gegenstande hat, sondern daß sie nur eine
reichung der Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse Willenshandlung der Gemeinde, die Bewilligung
und der hierauf bezüglichen Beschlüsse der der Ausgabe, ersetzt und hiermit den Vorstand
Generalversammlungen anzuhalten, stehen zwar der Gemeinde berechtigt und verpflichtet, den
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission Geldbetrag ebenso aus dem Vermögen der Ge-
keine Zwangsbefugnisse zu; wohl aber kann auf meinde zu entnehmen oder durch Geltend-
sein Ansuchen die Regierung die ihr nach § 11 machung ihres Steuerrechtes ebenso zu beschaffen,
der Reg. Instr. vom 23. Okt. 1817 und § 48 der V. wie wenn die Ausgabe von der Gemeinde be-
vom 26. Dez. 1808 zustehenden Zwangsmittel"willigt worden wäre. — Die Z. ist nur zulässig
anwenden (Erl. vom 12. Nov. 1895 — Mittd St. hinsichtlich solcher Leistungen, die dem betresffen-
33, 7). · den Verbande (Gemeinde usw.) gese tzlich,
III. Gegen Zeugen und Sachverständige sind d. h. auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder
von den Verwaltungsbehörden keine Zwangsbe-= einer auf Grund rechtlicher Befugnis nach Maß-
fugnisse anzuwenden, sondern es ist im Weige= gabe des Gesetzes oder des Gewohnheitsrechts
rungsfall das zuständige Amtsgericht um die Ver= von der zuständigen Behörde ergangenen Ent-
nehmung zu ersuchen (Erl. vom 27. Juli 1894 — schließung obliegen (OVG. 6, 170; 19, 167).
Mittd St. 30, 9). Nur wenn ausnahmsweise Zu diesen Leistungen gehören auch solche, die der
nicht darauf verzichtet werden kann, schon im Verband freiwillig oder vertragsmäßig, jedoch
Veranlagungs= oder administrativen Strafver= mit öffentlichrechtlicher Wirkung, übernommen
fahren die Ablegung eines uneidlichen Zeugnisses hat, aber nicht solche, zu denen der Verband sich
zu erzwingen, sind von der Regierung die Zwangs= lediglich durch privatrechtlichen Vertrag ver-
befugnisse des § 11 der Reg.-Instr. und § 48 der pflichtet hat (O G. 16, 218) oder die er aus einem
V. vom 26. Dez. 1808 anzuwenden (Erl. vom privatrechtlichen Grunde schuldet und deren Gel-
23. Okt. 1897 — Mittd St. 35, 19). tendmachung daher nur im ordentlichen Rechts-