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kirchen in den neuen Provinzen angeführt sind).
Die angeführten Vorschriften gehen darauf hin-
aus, daß bei Weigerung der kirchlichen Organe,
gesetzliche Leistungen, welche aus dem kirchlichen
Vermögen (bzw. der Verbandskasse) zu bestreiten
sind oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf
den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu ge-
nehmigen, sowohl die betreffende Kirchen
behörde als auch die Staatsbehörde,
jedoch nur unter gegenseitigem Einvernehmen,
befugt ist, die Eintragung in den Etat zu bewirken
und die weiter erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Den Gemeindeorganen steht hiergegen
die Klage bei dem OV. zu (O# G. 46, 164).
Unzulässig ist eine Z. gegenüber den Kreis-,
Bezirks= und Provinzial-Synodalverbänden so-
wie dem General-Synodalverbande gegenüber.
— Bei der Vermögensverwaltung der katho-
lischen Kirche ist nach §§ 5, 6 des G. über
die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver-
mögensverwaltung in den kath. Diözesen
vom 7. Juni 1876 (GS. 149) ebenfalls eine Z.
zulässig. Sie findet statt, wenn die verwaltenden
Organe sich weigern, Leistungen auf den Etat
zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen,
die aus dem für die kath. Bischöfe, Bistümer
und Kapitel oder aus den nicht von dem G.
vom 20. Juni 1875 betroffenen, zu kirchlichen,
wohltätigen oder Schulzwecken bestimmten und
unter der Verwaltung oder Aufsicht katholisch-
kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stif-
tungen und Fonds (s. Bischöfliche Ver-
mögensverwaltung ) zu bestreiten oder
für dieses Vermögen zu fordern sind. Die 3.
kann hier nicht nur die Einstellung von Ausgaben,
sondern auch die Einstellung von Einnahmen
in den Etat betreffen. Sie steht in den Fällen,
in denen die bischöfliche Behörde das Aufsichts-
recht hat, sowohl dieser als auch der staatlichen
Aufsichtsbehörde unter gegenseitigem Einver-
nehmen, in allen anderen Fällen den staatlichen
Aufsichtsbehörden allein zu. Gegen die
findet hier die Klage bei dem O#. statt.
Gegenüber den kath. Kirchengemeinden
ist nach § 53 des G. vom 20. Juni 1875 (GS. 241)
bei einer Weigerung des Kirchenvorstandes oder
der Gemeindevertretung, Leistungen, die aus
dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind oder
Zwangsetatisierung
27, 134). Eine Ausnahme hiervon machen Bau-
leistungen, deren Regelung im Notfalle den Re-
gierungen vorbehalten ist. Die Feststellung der
Leistung durch die Regierung muß hier der 3.
zeitlich vorausgehen (OVG. vom 20. Juni 1905
— Prl. 27, 267). — d) Gegen die öffent-
lichen Wassergenossenschaften
kann von der Aufsichtsbehörde (Landrat, in Stadt-
kreisen Ortspolizeibehörde, Regierungspräsident)
mit der Z. vorgegangen werden, wenn die Ge-
nossenschaft es unterläßt, die ihr gesetz= oder sta-
tutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben
in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer-
ordentlich zu genehmigen (O#G. 47, 30).
Einer vorgängigen Feststellung der Leistung be-
darf es auch hier nicht. Gegen die Versügung
kann die Genossenschaft Klage im Verwal
tungsstreitverfahren anstellen, die bei dem Bezl.
anzubringen ist, wenn die Z. von dem Landrat,
bei dem OV G., wenn sie von dem Regierungs-
präsidenten verfügt worden war (G. vom 1. April
1879 — GS. 297 — § 50 und 36. 94).
V. Die Klage gegen die Z., die den Ge-
meinden, Kommunalverbänden, Schulverbänden
und Wassergenossenschaften innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Zustellung der die 3.
aussprechenden Verfügung zusteht, darf nur auf
die Aufhebung der Z., nicht auch auf die Rück-
zahlung eines bereits gezahlten Geldbetrags ge-
richtet werden (vgl. OVG. vom 7. Dez. 190/7
im Pr Bl. 23, 6). Sie kann die 3Z. in der Regel
nicht nur deshalb angreisen, weil die erwähnten
gesetzlichen Voraussetzungen für die Z. selbst
(die vorgängige Feststellung der Leistung ihrem
Grunde und ihrem Betrage nach durch die zu-
ständige Behörde und die Verweigerung oder
Unterlassung ihrer Leistung) fehlen, sondern auch
deshalb, weil die vorausgegangene Feststellung
der Leistung keine gesetzmäßige gewesen
ist, sei es, daß die Zuständigkeit der Behörde, die
sie getroffen hat, sei es, daß die gesetzliche (recht-
Z. liche) Verpflichtung des Klägers zu dieser Leistung
bestritten wird (OV G. 46, 11). Jedoch steht diese
der Regel nach erforderliche sachliche Prü-
sung, ob eine gesetzliche Verpflichtung zu der Lei-
# stung besteht, dem Verwaltungsrichter auf die
Klage gegen die Z. dann nicht zu, wenn die Fen-
stellung der Leistung in einem besonders geregelten
den Pfarreingesessenen oder sonstigen Verpflich= und mit besonderen Rechtsmitteln ausgestatteten
teten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzu= Verfahren erfolgt ist. In diesem Falle kann die
setzen oder zu genehmigen, ebenfalls die Z. Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung zu der
durch die bischöfliche Behörde oder die staatliche Leistung nur in dem Verfahren erfolgen, das für
Aussichtsbehörde unter gegenseitigem Einver- den Angriff auf die Feststellung der Leistung
nehmen zulässig, dagegen findet hier eine Klage durch besondere gesetzliche Vorschrift zugelassen
gegen die Z. nicht statt (s. Kath. Kirchen-
gemeinden IX). Die Voraussetzungen für
die Z. gegenüber Kirchengemeinden und kirch-
lichen Verbänden sind im wesentlichen dieselben
wie bei der Z. gegenüber kommunalen Verbänden
(vgl. OWVG. 9, 118; 25, 168; 26, 152; 27, 134;
28 S. 152 u. 186; 36, 194: 45, 114; 48, 180 und
über die Z. an Synodalkostenbeiträgen in Schles-
wig Holstein OVG. 51, 172). Jedoch zeigt die Z.
gegenüber den Kirchengemeinden (Kirchenorga-
nen) insofern eine Abweichung von den oben er-
örterten allgemeinen Grundsätzen, als ihr eine
Feststellung der geschuldeten Leistung durch die
zuständige Behörde mittels einer besonderen Ver-
fügung nicht vorauszugehen braucht (O.
worden ist. Dies gilt namentlich auch sur die
Feststellung der Leistung mittels einer polizei-
lichen Verfügung im Sinne der §# 127, 130
L WG., gegen welche die dort bezeichneten Rechts-
3 mittel gegeben sind. In Fällen dieser Art bindet
die endgültige in jenem Verfahren getroffene
Anordnung oder Entscheidung den Verwaltungs-
richter in dem Streitverfahren auf die Klage
gegen die Z. derart, daß er nur zu prüfen bat,
ob sie von einer zu dieser Anordnung oder Ent-
scheidung an sich zuständigen Behoörde
erlassen worden ist (O. 7, 212; 13, 61:
35, 102). Eine Ausnahme hiervon machen 3.,
welche zur Durchführung einer auf Grund des
G. vom 26. Mai 1887 von der Beschlußbehorde