Magistrate 101
von der Wählbarkeit weiter ausgeschlossen: 1. die-4. Aufl., S. 112; Preuß, Das städtische Amts-
jenigen Beamten und die Mitglieder derienigen recht, Berlin 1902, S. 363. In Frank-
Behörden, durch welche die Staatsaufsicht furt a. M. fehlt es an einer Vorschrift,
über die Städte ausgeübt wird (s. Kommu= nach der nahe Verwandte und Verschwägerte
nalaufsicht); 2. die Stadtverordneten, die nicht gleichzeitig Mitglieder des M. und der
Gemeindeunterbeamten und in Städten über Stadtverordnetenversammlung sein können.
10 000 Seelen die Gemeindeeinnehmer ((. d.); In Hohenzollern steht Verwandtschaft
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffent- oder Schwägerschaft der gleichzeitigen Mitglied-
lichen Schulen; 4. die richterlichen Beamten, schaft in Gemeinderat und Gemeindevertretung
ausschließlich der technischen Mitglieder der Han= nicht entgegen (Hess Nass St O. § 85; Gem V.
dels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte; 5. die für Frankfurt a. M. 8 39; Hohenzollhem O. 8 55).
Beamten der Staatsanwaltschaft einschließlich d) In der Prov. Hannover sind von der
der Amtsanwälte; 6. die Polizeibeamten, zu 6 Wahl zum Magistratsmitgliede gemäß § 49
denen auch der Landrat und der Kreissekretär Hann StO. diejenigen ausgeschlossen, welche
als sein gesetzlicher Vertreter, sowie der Amts= nach § 83 von der Stimmabgabe bei Wahl der
vorsteher gehören. Der ebenfalls zur gesetzlichen Bürgervorsteher (s. Stadtverordneten-
Vertretung des Landrats berufene Kreisdepu-wahlen IV)ausgeschlossen sind. Nicht wählbar
tierte ist nur dann nicht wählbar, wenn er zur sind weiter die Bürgervorsteher und die Beamten
Zeit der Wahl den Landrat vertritt (OVG. 13, der Stadtgemeinde. Der Eintritt in den M.
78; 25, 20; Pr BWl. 24, 281). Vater und Sohn, wird durch Verwandtschaft oder Verschwägerung
Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder in den beiden ersten Graden gehindert. Sind
und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Magi= dergleichen Verwandte oder Verschwägerte zu-
stratsmitglieder sein, Water und Sohn, Schwieger= gleich gewählt, so ist nur der zuzulassen, der die
vater und Schwiegersohn auch nicht gleichzeitig meisten Stimmen hat; bei Stimmengleichheit
dem M. und der Stadtverordnetenversammlung Fentscheidet das Los. Eine nach Übernahme der
angehören. Tritt im Laufe der Wahlperiode Stelle eingetretene Verschwägerung schließt nicht
eine Verschwägerung der genannten Art ein, so aus (§ 50). Zur Ablehnung der Wahl berechtigen
scheidet das Mitglied aus, durch welches das dieselben Gründe, die das Recht zur Ablehnung
Hindernis entstanden ist. Die gleichzeitige Zu= der Funktionen als Bürgervorsteher geben
gehörigkeit zum M. und zur Stadtverordneten- (88 31, 43, 49, 50, 83). Ein Bürgervorsteher
versammlung ist ausgeschlossen. Jeder Bürger, kann nicht gleichzeitig Senator sein, er ist befugt,
mit Ausnahme der aus gesetzlichen Gründen von die Wahl zum Senator abzulehnen, wenn er
der Wählbarkeit ausgeschlossene, muß die Wahl!es vorzieht, Bürgervorsteher zu bleiben (O#.
zum unbesoldeten Magistratsmitglied annehmen 47, 51).
und das Amt wenigstens drei Jahre hindurche S. auch Ablehnung, Gemeinde-
versehen. Die Ablehnungsgründe sind dieselben (Kommunal-) Amter,R Stadtverord-
wie bei der Wahl zum Stadtverordneten (StO. neten wahlen II.
f. d. ö. Pr. §§ 30, 74; Westf St O. 8§ 30, 71; IV. Amtsdauer, Wahlen, Einfüh-
Rhein St O. s§ 29, 69, 79). fang. a) Im Bereiche der StO. f. d. ö. Pr.,
b) Für die Pror. Schleswig-Holstein in Westfalen und in der Rhein provinz
gilt das zu a Gesagte. Hier dürfen auch mehrere werden der Beigeordnete und die Schöffen auf
Inhaber einer offenen Handelsgesellschaft nicht sechs Jahre, der Bürgermeister und die besoldeten
gleichzeitig dem M. angehören. Entsteht dies Magistratsmitglieder auf zwölf Jahre von der
gemeinsame Geschäftsverhältnis im Laufe der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Nach
Wahlperiode, so scheidet das den Lebensjahren! G. vom 25. Febr. 1856 (GS. 129) sowie § 31
nach ältere Mitglied aus. Die Pflicht zur Ver--Westf StO. und § 30 Rhein St O. kann jedoch
sehung der Stelle eines unbesoldeten Magistrats= die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen
mitgliedes beträgt hier sechs Jahre (Schlpolst--
St O. S#S 9, 10, 29).
e) In der Prov. Hessen = Nassau können
ebenfalls die unter a 1—6 aufgeführten Per-
benszeit erfolgen.
besoldeten Magistratsmitglieder auch auf Le-
Hinsichtlich der rechtzeitigen
Anordnung der Wahlen enthält die Instr. vom
20. Juni 1853 (MBl. 138) unter IX Abs. 1 u. 2
sonen nicht Magistratsmitglieder sein. In § 33 nähere Bestimmungen. Alle drei Jahre scheidet
Ziff. 2 Hess NassSt O. sind als nicht wählbar „die in den östlichen Provinzen und in Westfalen die
Gemeindebeamten, soweit diese nicht besoldete Hälfte der Schöffen aus und wird durch Neu-
Magistratsmitglieder sind“, bezeichnet, um klar= wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder
zustellen, daß ein magistratsseitig angestellter wählbar. Für außergewöhnliche Ersatzwahlen.
höherer Gemeindebeamter zum besoldeten Magi= kommen die für die Stadtverordnetenwahlen
stratsmitgliede gewählt werden kann, und daß maßgebenden Bestimmungen zur Anwendung
die Subalternbeamten der Gemeinde nicht (§§ 31, 21; Z3G. & 12 Ziff. 2). Jür jedes
wählbar sind. Der aus verwandtschaftlichen Be= zu wählende Mitglied des M. (bzw. Magistrats-
ziehungen folgende Hinderungsgrund besteht hier # person) wird besonders abgestimmt. Die Wahl
auch für Großvater und Enkel. Auch Stiefvater erfolgt durch Stimmzettel. Wird die abso-
und Stiefsohn, sowie Halbbrüder können nicht lute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstim-
gleichzeitig Mitglieder des M. sein (Pr Bl. 17,ung nicht erreicht, so werden diejenigen vier
375; 27, 323). Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Personen, auf welche die meisten Stimmen ge-
Dozenten an den Universitäten zu den „Lehrern fallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird
an öffentlichen Schulen“ vgl. Schön, Das auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit
Recht der Kommunalverbände in Preußen, nicht erzielt, so findet unter denienigen zwei
Leipzig 1897, S. 122; Oertel, St O. f. d. ö. Pr., Personen, welche bei der zweiten Abstimmung