1032 Zwangsverwaltung
einer ordentlichen Wirtschaftsführung. Das] wegen der Z. von Grundstücken mit Verschul-
weitere Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte: dungsgrenze den Artikel Entschuldung.
das Versteigerungs-, und das Verteilungsver= Kommentare zum G. vom 24. März 1897 von Gün=
fahren. Im ersteren wird ein Versteigerungs-- ther, Jäckel= Güthe, 1909,. Lindemann,
termin bestimmt, der den Beteiligten und außer- Racn erisre bichmart, Wor#i#l- 190, Re n:
dem öffentlich bekanntzumachen ist. Von den stübnir, Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
gesctzlichen Bedingungen, unter welchen darin Vermögen: Samter, HOandbuch zum Versahren der
die nicht vor Abtauf einer Stunde seit der Auf.) uarhen esergerg, duda Grageealern
forderung zur Abgabe von Geboten zu schlie= Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungeversahren:
ßende Versteigerung erfolgt, ist dic wichtigste, F# eh n d #ie Zmangevollsrecung in Grandstuck 100rn:
daß nur ein folches Gebot zugelassen wird, durc zoKt, #belihrugegekk Gel der de
welches die dem Anspruche des Gläubigers vor-= Reichszwangsversteigerungsgesetz, in Gruchots Beitr. 51, 335:
gehenden Rechte sowie die aus dem Versteige= Ecciue, Zwangeversteigerung zum Zwecke der Auf.
rungserlöse zu entnehmenden Kosten des Ver= ung emer Gemelnschal zur gesamten. —
fahrens gedeckt werden. Dies sog. „geringste Aufhebung einer Gemeinschaft: Rotbenberg, Die
Gebot“ ist die Mindestforderung für die Er- rechtuche Natur der Zwangoeversteigerung, im Arch Zw Prax.
teilung des Zuschlags. Uber den Zuschlag ist 36005 Lnsie, r rechtibche Eharakter der Jwange
durch Beschluß zu entscheiden. Durch ihn wird Die Geretzgebung, beir die Zwangsvollstreckung in das un-
der Ersteher Eigentümer des ihm zugeschlagenen bewegliche Vermögen, 1910.
Grundstücks. Das Verteilungsversahren beginnt Zwangsverwaltung. I. Wie die Zwangsver-
mit der Bestimmung des Verteilungstermins. In steigerung (s. d.) ist die Z. (früher Administration
diesem wird die Teilungsmasse festgestellt und und Sequestration genannt) eine Art der Im-
beschafft, sodann nach Anhörung der Beteiligten mobiliarzwangsvollstreckung wegen einer Geld-
vom Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rech= forderung. Ihr Zweck ist aber nicht der weit-
nungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt gehende jener, alle Rechte an der Immobiliar=
und endlich die Verteilung ausge führt. Schließ- masse, welche durch die Versteigerung erlöschen.
lich liegt dem Gerichte noch ob, die Berichtigung aus dem Verkaufswerte zu befriedigen, sondern
des Grundbuchs, namentlich die Eintragung des nur der, dem betreibenden Gläubiger an der
Erstebers als Eigentümers sowie die Löschung Stelle, an welcher ihm die Befriedigung gebührt,
des Versteigerungsvermerks und der erloschenen diese Befriedigung aus den Nutzungen des Grund-
Rechte, zu bewirken. — Uber die Haftung des stücks zu verschaffen; ist das erreicht, so ist das Ver-
Erstehers für Rückstände an dinglichen Gemeinde= fahren beendet. Die Z. ist neben der Zwangs-
abgaben aus der Zeit seines Besitzvorgängers s. versteigerung und für sich allein zulässig. Sie ist
OVG. 33, 217, für Straßenherstellungskosten jetzt in den G. vom 24. März 1897 und vom
O. 33, 129; 37, 49. Besondere Bestimmungen 23. Sept. 1899 (s. Zwangsversteige-
über den Einfluß der Z. versicherter unbeweg= rung 1u. II) mitgeordnet. Das G. über die
licher Sachen oder des Zubehörs solcher enthalten 1 Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni
die §§ 73, 114, 143 des G. über den Versiche- l 1909(RGBI.449)hatauchsicbcriihktsi.
tungsvcrtragvom30.Mai1908(RGBl.263).xdanrtikclBauforderungen).Außerdem
IV. Die im gerichtlichen Zwangsversteige= kommt dafür die Allg. Vf. vom 8. Dez. 1899, betr.
rungsverfahren über unbewegliche Sachen er- die Geschäftsführung der Verwalter, welche bei
gehenden Zuschlagsbescheide sind nach TSt. 78 der Z. bestellt werden, und die den Verwaltern
des LStG. in der Fassung vom 30. Juni 1909 zu gewährende Vergütung (IM#l. 791) nebst
(GS. 535) wie Kaufverträge (s. d.) zu versteuern;der deren § 29 abändernden Vf. vom 30. Dez.
Schuldner ist der Ersteher (PresG. § 133). 1903 (JM l. 1904, 2) in Betracht. Wegen des
Vgl. hierzu § 1e der Allg. Vf., betr. das gericht= Zwangsverwaltungsinspektors i.
liche Stempelwesen, vom 6. Juli 1909 (IJM#l.den Artikel Gerichtsschreiberei und
239). Außerdem tritt bei der Z. mit Erteilung Gerichtsschreiber K.
des Zuschlags die Verpflichtung zur Entrichtung II. Auch bei der 3. gilt, daß zwar ein Antrag
des Reichsstempels von Grundstücksübertragungen notwendig ist, dann aber ein amtlicher Boetrich
ein (s. diesen Artikel und Auflassung lIl). stattfindet, das Amtsgericht, in dessen Beozirke
Wegen der Umsatzsteuer bei der Z., der Abtretung das Grundstück belegen ist, als Vollstreckungs-
der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklä= gericht zuständig ist und sie durch Beschluß, wel-
rung des Meistbietenden, daß er für einen anderen # cher die Wirkung einer Beschlagnahme hat, an-
geboten habe, s. die Artikel Umsatzsteuer geordnet wird. Die Verwaltung und Benutzung,
und Wertzuwachssteuer. die der Schuldner verliert, erfolgt dann durch
V. Von jeder Z. von Grundstücken, welche einen vom Gericht ernannten Verwalter uner
hauptsächlich zur Land= oder Forstwirtschaft die- der Aufsicht und Leitung des Gerichts. Uber
nen, ist sofort nach Rechtskraft des Zuschlags= dessen rechtliche Stellung (Vertreter des Schuld-
beschlusses dem Landrate des Kreises Mitteilung ners, Vertreter der Gläubiger, selbständiges Or-
zu machen mittels Zählkarten, deren Ausfüllung gan der Rechtsordnung usw.) herrscht Streit.
dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts obliegt Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob-
(Vf. vom 15. Jan. 1907 — JM Bl. 12 — und lliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegen
vom 16. Dez. 1910 — JI# Bl. 429). Die Zahl über verantwortlich und hat dem Gläubiger und
der Z. ländlicher Grundstücke in Preußen betrug dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung
im Jahre 1907 2362, im Jahre 1908 2600, dar= der Verwaltung durch Vermittlung des Gerichte
unter mit Land= oder Forstwirtschaft als Haupt= Rechnung zu legen. Über die Vertretung eines
beruf des Besitzers 737 bzw. 870. Hauscigentümers durch den Zwangsverwalter
S. auch Zwangsverwaltung und des Hauses der Baupolizeibehörde gegenüber fs.