Zweigniederlassungen — Zwischenkredit bei Rentengutsbegründungen
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andere ein solches Gesetz für Groß-Berlin Stellen mit Gebäuden zu versehen, daß sie viel-
(die Städte Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, mehr den Eigentümern jener Güter die ganze
Rixdorf, Deutsch Wilmersdorf, Lichtenberg und finanzielle Durchführung der Sache selbst über-
Spandau, sowie die Landkreise Teltow und 1 lassen mußten, trotzdem hierzu große Mittel er-
Niederbarnim) betrifft. Nach dem ersten Gesetz= forderlich sind, an denen es den Rentenguts-
entwurf soll die Bildung von Z. zwischen Stadt= ausgebern meistens fehlte. Die Rentenbriefe der
und Landgemeinden, sowie Gutsbezirken zur Rentenbanken, und zwar sowohl die für die
Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegen= Ablösung der Kaufrente, als auch die als ein
heiten entweder freiwillig erfolgen dürfen oder Baudarlehn zu gewährenden, können nämlich
bei dem Vorhandensein eines öffentlichen Inter= erst ausgegeben werden, wenn der Rentenguts-
esses auch erzwungen werden können. Zu den vertrag von der Generalkommission bestätigt ist.
kommunalen Angelegenheiten sollen neben den Da dieses erst nach Freistellung der Rentenguts-
den Kommunalverbänden gesetzlich obliegenden flächen von den auf dem Stammgute einge-
auch die bereits freiwillig übernommenen, sowie 1 tragenen Hypotheken und anderen Belastungen
die Elektrizitätsversorgung und die öffentlichen möglich ist, so kann der Rentengutsgeber hierfüur
Verkohrseinrichlungen gehören. Der zweite Ge= die Rentenbriefe noch nicht verwenden; er in
setzentwurf bezeichnet als Aufgaben des Z. vielmelr gezwungen, hierfür anderweit Geld zu
Groß--Berlin die Regelung des Verhällnisses zu beschaffen, wodurch ihm meistens ganz erhobliche
öffentlichen, auf Schienen betriebenen Trans= Unkosten entstehen. Ebenso ist er, und wenn der
portmitteln; die Beteiligung an der Feststellung Rentengutstäufer baut, dieser gezwungen, die
der Fluchtlinien= und Bebauungspläne für des hierzu erforderlichen Kapitalien vorzustreden, da
Verbandegebiet und gutachtliche Mitwirkung bei das „Baudarlehn“ erst nach Fertigstellung des
dem Erlasse von Bauordnungen sowie die Schaf= Baucs ausgehändigt werden kann. Diesen Schwic-
fung eines sog. Wald-- und Wiesengürtels. rigkeiten suchte das G., betr. die Gewährung
Organe dieses Z. sellen eine Verbandsversamm-von Zwischenkredit bei Reutrn-
lung, ein Verbandsausschuß und ein Verbands-gutsgründungen, vom 12. Juni 1½#
Es sah vor, daß, soweit
direktor werden, deren Stellung analog der der
Organe der Provinzen geregolt ist.
Lueratur s. bei Landgemeindeordnungen,
Über die privatrechtliche Stellung von
kermmer Moll, ·
Zmeckverbänden ohne die Rechte össentlicher Körperschaften,
Pr WBl. 27, 927; Graf Hue de Grais, Zweckver-
bände, DJ Z. 16, 298.
Zweigniederlassungen s. Handelskam-
mern IV, Handelsregister.
Zwischenauslandsverkehr (im Zollwesen) s.
Deklarationsschein.
Zwischenkredit bei Rentengutsbegründungen.
Das G. über Rentengüter vom 27. Juni 1890
(GS. 209) hatte nur bestimmt, daß die eigentüm-
liche Ubertragung eines Grundstücks gegen Über-
nahmc einer festen Geldrente (Rentengut), deren
Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile
abhängig gemacht werde, zulässig sein sollte; es
hatte aber weder eine Behörde zur Leitung
der Begründung von Rentengütern, noch eine
Mitwirkung der Rentenbank zur Ablösung der
Renten vorgesehen. Infolgedessen wurde von
seinen Bestimmungen kaum Gebrauch gemacht.
Dies änderte sich mit einem Schlage, als das G.,
betr. die Beförderung der Errichtung von Renten-
gütern, vom 7. Juli 1891 (GS. 279) sowohl die
Ablösung der vereinbarten Rente durch die
Rentenbank zuließ (§ 1) als auch den Beteiligten
gestattete, zur Begründung des Rentengutes die
Vermittlung der Generalkommission in An-
spruch zu nehmen. Fortan wurden Rentengüter
in großer Anzahl, und zwar fast ausschließlich
durch die Generalkommissionen gebildet.
rend aber in der ersten Zeit und insbesondere im
Westen der Monarchie der Regel nach vereinzelt
gelegene Stellen als Rentengüter begründet
wurden, entwickelte sich sehr bald im Osten die
Praxis, große geschlossene Güter in einzelne
Stellen zu zerlegen und diese als Rentengüter
zu begeben. Bei dieser Art der Geschäftstätigkeit
ergaben sich große Schwierigkeiten daraus, daß
den Generalkommissionen keine Mittel zur Ver-
fügung standen, um die aufzuteilenden Güter
selbst zu erwerben und die neu zu bildenden
Wäh-
(GS. 300) abzuhelfen.
für die Errichtung von Rentengütein die Ver-
mittlung der Gencralkommission eintritt, der zur
Abstoßung der Schulden und Lasten der auszu-
teilenden und abzutrennenden Grundstücke und
zur erstmaligen Besetzung der Rentengüter mit
den notwendigen Wohn= und Wirtschaftsgebauden
erforderliche Zwischenkredit aus den Bestanden
der Rentenbauken gewährt werden lönne und daß
dem Fonds hierfür ein Betrag bis zu 10 Mill. Mark
entnommen werden dürfe. Das Gesetz gewahrte
also nicht, wie das von verschicdenen Seiten ge-
wünscht wurde, den Generalkommissionen die
Mittel, um selbst Güter anzukaufen, sondern sotzte
sie nur in die Lage, in einzelnen bestimmt be-
zeichneten Fällen vorübergehend Geld zu bil-
ligen Bedingungen zur Versügung zu stellen.
Die Ausführung des Gesetzes wurde durch die
dazu ergangenen Ausführungsvorschriften haupt-
sächlich in die Hand der Seehandlung gelegt, der
die Verwaltung jener Fonds übertragen wurde.
Diese Anordnungen haben sich im allgemeinen
bewährt. Inzwischen ist noch ein weiterer
Fonds in den Staatshaushaltsctat eingestellt
worden (Kap. 29 lit. 4), der srg. Zweimillionen-
fonds, (allerdings nur für Ostpreußen, Pommern,
demnächst auch für den Reg.-Bez. Frankfurt a. O.).
aus dem ebenfalls Beträge für Zwischenkredite
verwendet wurden, und zwar auch für andere
als für die im G. vom 12. Juni 1900 bezcichneien
Zwecke. Insbesondere sind daraus Darlehen fur
Gutsankäufe, für Maßnahmen der zwischenzeit-
lichen Verwaltung, für Ausführung von Moliora-
tionen gewährt werden. Da sich dieses durchaus
bewährte und da ferner der für Zwischenkredit
zur Verfügung gestellte Betrag von 10 Mill. Mark
sich als nicht ausreichend erwies, ist das G. vom
12. Juni 1900 durch G. vom 20. Juli 1910
(GES. 149) dahin abgeändert worden, daß fortan
„der für die Errichtung von Rentengütern er-
forderliche Zwischenkredit" — also ohne Fest-
legung der Verwendungszwecke — gewöährt
werden kann und daß zu diesem Zwecke dem