Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zweigniederlassungen — Zwischenkredit bei Rentengutsbegründungen 
1036 
andere ein solches Gesetz für Groß-Berlin Stellen mit Gebäuden zu versehen, daß sie viel- 
(die Städte Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, mehr den Eigentümern jener Güter die ganze 
Rixdorf, Deutsch Wilmersdorf, Lichtenberg und finanzielle Durchführung der Sache selbst über- 
Spandau, sowie die Landkreise Teltow und 1 lassen mußten, trotzdem hierzu große Mittel er- 
Niederbarnim) betrifft. Nach dem ersten Gesetz= forderlich sind, an denen es den Rentenguts- 
entwurf soll die Bildung von Z. zwischen Stadt= ausgebern meistens fehlte. Die Rentenbriefe der 
und Landgemeinden, sowie Gutsbezirken zur Rentenbanken, und zwar sowohl die für die 
Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegen= Ablösung der Kaufrente, als auch die als ein 
heiten entweder freiwillig erfolgen dürfen oder Baudarlehn zu gewährenden, können nämlich 
bei dem Vorhandensein eines öffentlichen Inter= erst ausgegeben werden, wenn der Rentenguts- 
esses auch erzwungen werden können. Zu den vertrag von der Generalkommission bestätigt ist. 
kommunalen Angelegenheiten sollen neben den Da dieses erst nach Freistellung der Rentenguts- 
den Kommunalverbänden gesetzlich obliegenden flächen von den auf dem Stammgute einge- 
auch die bereits freiwillig übernommenen, sowie 1 tragenen Hypotheken und anderen Belastungen 
die Elektrizitätsversorgung und die öffentlichen möglich ist, so kann der Rentengutsgeber hierfüur 
Verkohrseinrichlungen gehören. Der zweite Ge= die Rentenbriefe noch nicht verwenden; er in 
setzentwurf bezeichnet als Aufgaben des Z. vielmelr gezwungen, hierfür anderweit Geld zu 
Groß--Berlin die Regelung des Verhällnisses zu beschaffen, wodurch ihm meistens ganz erhobliche 
öffentlichen, auf Schienen betriebenen Trans= Unkosten entstehen. Ebenso ist er, und wenn der 
portmitteln; die Beteiligung an der Feststellung Rentengutstäufer baut, dieser gezwungen, die 
der Fluchtlinien= und Bebauungspläne für des hierzu erforderlichen Kapitalien vorzustreden, da 
Verbandegebiet und gutachtliche Mitwirkung bei das „Baudarlehn“ erst nach Fertigstellung des 
dem Erlasse von Bauordnungen sowie die Schaf= Baucs ausgehändigt werden kann. Diesen Schwic- 
fung eines sog. Wald-- und Wiesengürtels. rigkeiten suchte das G., betr. die Gewährung 
Organe dieses Z. sellen eine Verbandsversamm-von Zwischenkredit bei Reutrn- 
lung, ein Verbandsausschuß und ein Verbands-gutsgründungen, vom 12. Juni 1½# 
Es sah vor, daß, soweit 
direktor werden, deren Stellung analog der der 
Organe der Provinzen geregolt ist. 
Lueratur s. bei Landgemeindeordnungen, 
Über die privatrechtliche Stellung von 
kermmer Moll, · 
Zmeckverbänden ohne die Rechte össentlicher Körperschaften, 
Pr WBl. 27, 927; Graf Hue de Grais, Zweckver- 
bände, DJ Z. 16, 298. 
Zweigniederlassungen s. Handelskam- 
mern IV, Handelsregister. 
Zwischenauslandsverkehr (im Zollwesen) s. 
Deklarationsschein. 
Zwischenkredit bei Rentengutsbegründungen. 
Das G. über Rentengüter vom 27. Juni 1890 
(GS. 209) hatte nur bestimmt, daß die eigentüm- 
liche Ubertragung eines Grundstücks gegen Über- 
nahmc einer festen Geldrente (Rentengut), deren 
Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile 
abhängig gemacht werde, zulässig sein sollte; es 
hatte aber weder eine Behörde zur Leitung 
der Begründung von Rentengütern, noch eine 
Mitwirkung der Rentenbank zur Ablösung der 
Renten vorgesehen. Infolgedessen wurde von 
seinen Bestimmungen kaum Gebrauch gemacht. 
Dies änderte sich mit einem Schlage, als das G., 
betr. die Beförderung der Errichtung von Renten- 
gütern, vom 7. Juli 1891 (GS. 279) sowohl die 
Ablösung der vereinbarten Rente durch die 
Rentenbank zuließ (§ 1) als auch den Beteiligten 
gestattete, zur Begründung des Rentengutes die 
Vermittlung der Generalkommission in An- 
spruch zu nehmen. Fortan wurden Rentengüter 
in großer Anzahl, und zwar fast ausschließlich 
durch die Generalkommissionen gebildet. 
rend aber in der ersten Zeit und insbesondere im 
Westen der Monarchie der Regel nach vereinzelt 
gelegene Stellen als Rentengüter begründet 
wurden, entwickelte sich sehr bald im Osten die 
Praxis, große geschlossene Güter in einzelne 
Stellen zu zerlegen und diese als Rentengüter 
zu begeben. Bei dieser Art der Geschäftstätigkeit 
ergaben sich große Schwierigkeiten daraus, daß 
den Generalkommissionen keine Mittel zur Ver- 
fügung standen, um die aufzuteilenden Güter 
selbst zu erwerben und die neu zu bildenden 
Wäh- 
(GS. 300) abzuhelfen. 
für die Errichtung von Rentengütein die Ver- 
mittlung der Gencralkommission eintritt, der zur 
Abstoßung der Schulden und Lasten der auszu- 
teilenden und abzutrennenden Grundstücke und 
zur erstmaligen Besetzung der Rentengüter mit 
den notwendigen Wohn= und Wirtschaftsgebauden 
erforderliche Zwischenkredit aus den Bestanden 
der Rentenbauken gewährt werden lönne und daß 
dem Fonds hierfür ein Betrag bis zu 10 Mill. Mark 
entnommen werden dürfe. Das Gesetz gewahrte 
also nicht, wie das von verschicdenen Seiten ge- 
wünscht wurde, den Generalkommissionen die 
Mittel, um selbst Güter anzukaufen, sondern sotzte 
sie nur in die Lage, in einzelnen bestimmt be- 
zeichneten Fällen vorübergehend Geld zu bil- 
ligen Bedingungen zur Versügung zu stellen. 
Die Ausführung des Gesetzes wurde durch die 
dazu ergangenen Ausführungsvorschriften haupt- 
sächlich in die Hand der Seehandlung gelegt, der 
die Verwaltung jener Fonds übertragen wurde. 
Diese Anordnungen haben sich im allgemeinen 
bewährt. Inzwischen ist noch ein weiterer 
Fonds in den Staatshaushaltsctat eingestellt 
worden (Kap. 29 lit. 4), der srg. Zweimillionen- 
fonds, (allerdings nur für Ostpreußen, Pommern, 
demnächst auch für den Reg.-Bez. Frankfurt a. O.). 
aus dem ebenfalls Beträge für Zwischenkredite 
verwendet wurden, und zwar auch für andere 
als für die im G. vom 12. Juni 1900 bezcichneien 
Zwecke. Insbesondere sind daraus Darlehen fur 
Gutsankäufe, für Maßnahmen der zwischenzeit- 
lichen Verwaltung, für Ausführung von Moliora- 
tionen gewährt werden. Da sich dieses durchaus 
bewährte und da ferner der für Zwischenkredit 
zur Verfügung gestellte Betrag von 10 Mill. Mark 
sich als nicht ausreichend erwies, ist das G. vom 
  
12. Juni 1900 durch G. vom 20. Juli 1910 
(GES. 149) dahin abgeändert worden, daß fortan 
„der für die Errichtung von Rentengütern er- 
forderliche Zwischenkredit" — also ohne Fest- 
  
legung der Verwendungszwecke — gewöährt 
werden kann und daß zu diesem Zwecke dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.