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diese gemeinsam errichteten Meldestelle späte- ordentlichen 7 Professoren an den Landesuni-
stens bis zum Schluß des Kalendervierteljahrs versitäten, einschließlich des Lyzeums Hosianum
mitzuteilen. An Leistungen sind dem Versiche= in Braunsberg, welche ein in ihrer F. nicht
Lunsihh inen die miebteieiltungen vertretenes, Sezialfach beileiden, in dieser 8
er Krankenkasse na im Grundlohn zu ge= Sitz und beschließende Stimme, wenn es sich
währen, der bei seiner Krankenkasse maßgebend um Angelegenheiten des Spezialfaches handelt.
ist. Eine Kürzung der Leistungen darf nur im Welches Fach als Spezialfach anzusehen ist, be-
subschten Umsang wie bei den geshhenbütn er= stimmt der Mdg. r“
olgen. Mitgliedern der E., welche von dem Friedenspräsenzstärke. as in dem Artikel
Uechte cer 3 on der Gantenkafse erwähnte Gaset hat lurenndert, die, Genehmi-
einen Gebrauch machen, kann der Verein das gung des BR. und des RT. gefunden und ist
Krankengeld um ¼ des Grundlohns erhöhen. em 92. März 1911 (RBl. 99) erkündet worden.
Im übrigen gelten im wesentlichen dieselben Fürsorgeerziehung. IV. Nach dem Urt. des
Bestimmungen wie bisher bei eingeschriebenen RG. vom 2. Jan. 1911 (MBl. 105) beginnen
WW lis berehnacher horschrit crrichteten die Leistungen derr F., die L#elebüak, dem Kom-
ilsskassen . 88 75 ff. ). munalverbande rovinzialverban obliegen,
Erziehungsanstalten. I. Die bestehenden bereits mit der Rechtskraft des sie anordnenden
Siraftestimmungen für die döniglichen und W und nicht erst mit dem ichenduc
provinziellen E. haben durch Erl. der Mdg A. uu welchem der Kommunalverdand jeine Ent-
und Md J. vom 25. Dez. 1910 (Ml. 1911, * scheidung über die Unterbringung des Pfleg-
fw. und Anderun gaal die au gen getroffen. bat, et. I. Die Ersuchen der
ahren. werden in diesem Erlusse die » s— e
kleineren Strafmittel und insbesondere die Justizjbehörden um Transport oder Vorführung
Vollziehung: der Arreststrafen behandelt: auch von Gefangenen betreffen die Vi. vom 10. Febr.
wird die Führung eines Strafbuchs durch den, und 4. März 1911 (IUMBl. 72; Ml. 96).
Vorsteher der Anstalt und der Erlaß von Haus-, Beistliche (Emeritierung). B. Nachdem durch
und Strafordnungen vorgeschrieben. Hinsicht. 7 Abs. 2 lit. b des Besoldungsgese bes vom
lich der Strafen, die in die Strafordnungen auf- 26. Mai 1909 (GS. 85) zu Beihilfen behufs
genommen werden können, darunter die körper= Aufbringung der Ruhegehälter der katho-
liche Züchtigung, wird unterschieden zwischen lischen Pfarrgeistlichen ein Betrag von jähr-
Anstalten mit Zöglingen im schulpflichtigen Alter lich 350 000 ∆ bewilligt worden is, haben sich
(Anaben und Mädchen), Anstalten mit männ- die Bischöfe über gleichlautende Ruhegchalts-
lichen Zöglingen im nachschulpflichtigen Alter und ordnungen für den Klerus ihrer Diözesen ge-
zuulntenenn Psicbn nen un nach. —
ichti er. Schlusse wird noch de .
der Erwartung besonderer Ausdruck gegeben, ihrer Priesterweihe aus einem hierzu gebildeten
daß die Anstaltsvorsteher von den Zuchtmitteln Pensionsfonds ein Ruhegehalt von 1200 #
stets in angemessener und maßvoller Weise Ge- jährlich, nach vollendetem zehnten Jahre ein
brauch machen und alle entehrenden, das Rechts= solches von 1500 bis 3000 ie nach der
und Schicklichkeitsgefühl verletzenden oder gar Dienstzeit. Der Bischof, der allein über die
Ekel erregenden Strafen vermeiden, und hervor-Frage der Überführung eines G. in den Ruhe-
gehoben, was sie sich hierbei gegenwärtig zu stand zu entscheiden hat, kann auch einem
halten haben. dienstunfähig. Lessenen Uhlarrer sein Pfarr-
— « enefizium belassen und ihm zum Unterhal
„egahr. Zeile 2 von unten lies statt eines Hilfsgcistlichen 1200 K aus dem Pensions-
Etats= und Rechnungswe ta ssonds gewähren. Ebenso können emeritierte
II B 1. Durch ne ine i% T htG. auch fernerhin in ein Emeritenhaus auf-
1911, 18) sind die Ressortchefs unter gleichzeitiger genommen und dort auf Kosten des ensione
Beilegung der Delegationsbefugnis ermächtigt, jonds unterhalten werden. li Ter snnnaon.
im einzelnen Falle von der Einziehung dem fonds wird neben den staat ichen Zuschusson,
Staate zustehender Einnahmebeträge abzusehen deren Vertcilung dem Moga. und #de Wsein
und auch Defekte niederzuschlagen, wenn die zusteht, auch aus Beiträgen der n gewen,
Einziehung mit Kosten und Weiterungen für die welche nach der Höhe des dienstein ommens
Staatskasse verknüpft ist, die in keinem Verhält= 1 bis 2 79 des letzteren betragen. G., durm
nisse zu der Höhe der Einnahme stehen. Von vermoge ihrer amtlichen Stellung oder ut
der Delegationsbefugnis haben die Minister der ihre Anstellung mit Bension“ uns 3
Finanzen, der öffentlichen Arbeiten, für Handel, sorgung Ggesichert ist, haben keine Neuruge). t
der geistlichen usw. Angelegenheiten, für Land- zahlen (Erl. vom 10. Juli1 ra Jek 98 *
wirtschaft und des Innern für den Geschäfte Md97. G II 588. der, Penstonssonds —
bereich der Oberpräsidien und Regierungen durch Didsesg nube gehaltskasse genann 1876
Erl. vom 21. Jan. 1907 unter einstweiligem Vor- steht nach Maßgabe des G. vom 7. Jum
behalt des Widerrufs Gebrauch gemacht und (I. Bischöfliche V ermogensver=
durch Erl. vom 8. Nov. 1910 (Ml. 1911, 2; w altung) unter staatlicher Aussicht. die
H#l. 1011, 18) auf den Widerruf verzichtet. Gemeindekrankenversicherung. Durch die
Zur Literaturangube auf S. 541 lI.: Das Werk i RVO. ist die G. aufgehoben.
von Schwarz und Strut beißt Staatshaushalt und GBerichtsverfassungsgesetz. Eine Abänderung
Finanzen (nieht „Finanzverwaltung“) Preußens. des 8 8 Abs. 2 EGGVG. hat inzwischen das G.
Fakultäten. I. Durch AE. vom 30. Mai 1910 betr. die bei einem obersten Landesgericht ein-
Ziff. 1 haben die außeretatsmäßigen außer= zulegenden Revisionen in bürgerlichen Rechts-