Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

1044 Nachträge und Berichtigungen 
Gemeindeverordneten bei Ergänzungswahlen halten, denen auf Grund der RVO. eine dauernde 
(§ 58) anderweit geregelt, ferner einc beschränkte jährliche Rente mindestens im 300 fachen Be- 
Offentlichkeit für die Sitzungen des Gemeinde- trage des satzungsmäßigen täglichen Kranken- 
rats eingeführt (§ 62), dessen Beschlußfähig= geldes gewährt ist. Ferner kann durch die Satzung 
keit (§ 64) und die Zusammensetzung der Bürger= mit Zustimmung des Oberversicherungsamts be- 
meistereiversammlung (§ 110) geändert werden. stimmt werden, daß bei beschränkt Arbeitsfähigen 
Zu Nr. 6. Durch G. vom 17. März 1911,ein geringerer Grundlohn als der Ortslohn den 
(GS. 25) ist § 50 der lann. LG., der die Beiträgen und Leistungen zugrunde gelegt wird 
Bildung von Syndikaten zur Prozeßführung (s. und daß alle Versicherte oder gewisse Gruppen 
Vollmachten II) betrifft, ausgehoben wor= Versicherter für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 
den. Wegen der weiteren Vorschriften s. 31. März oder für einen Teil dieser Zeit ein bis 
Sparkassen im Nachtrage. auf ein Viertel des Ortslohns ermäßigtes Kran- 
Landkrankenkassen dienen zur Versicherung kengeld erhalten: Die Beiträge sind in diesen 
der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter, Fällen entsprechend zu kürzen. 
der Hausgewerbetreibenden und der im Wander- Arbeitsunfähig Erkrankte brauchen nicht in 
gewerbe beschäftigten Personen. Sie werden eine Heilanstalt gebracht zu werden, wenn nach 
in der Regel für den Bezirk eines Versicherungs= ärztlichem Gutachten dadurch die Heilung nicht 
amtes errichtet, sofern mindestens 250 Pflicht= gefördert werden würde. Wird der arbeits- 
mitglieder vorhanden sind. Ihre innere Einrich= unfähig Erkrankte ohne sein Verschulden in 
tung entspricht derienigen der Ortskrankenkassen keine Heilanstalt gebracht, so hat die Land- 
(s. d.). Die Satzung kann bestimmen, daß die krankenkasse die gesetzliche Krankenhilse zu ge- 
währen. Die Gewährung der Angehörigen- 
  
Beiträge und Leistungen nach dem Ortslohn zu 
bemessen sind. Der Vorsitzende und die anderen unterstützung während der Krankenhauspflege 
Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder (Hausgeld) wird durch die Satzung bestimmt. 
des Ausschusses werden von der Gemeindever-Schreibt sie Krankenhauspflege vor, so kann sie 
tretung gewählt. — Durch die Satzung kann die zugleich für das Sterbegeld einen Höôchstbetrag von 
Dauer der Gewährung des Wochengeldes auf 30 M. festsetzen. 
vier Wochen verkürzt werden. 1 Landwirtschaftliche und Grundeigentums- 
Landrat. V. Die für Kreisassistentenstellen statistik. Zu 14 u. 15. Über die Sammlung 
in Aussicht genommenen Militäranwärter sollen von Saatenstands-, Anbau= und Erntenachrichten 
nach Erl. vom 5. April 1911 (Ml. 110) drei sind mit Geltung vom Jahre 1911 ab von dem 
Monate hindurch zur Information bei den Re- BR. neue Bestimmungen erlassen worden (vgl. 
gierungen beschäftigt werden. Erl. des RK. vom 3. Mai 1911 — 3Bl. 180). 
Land= und forstwirtschaftliche Krankenver Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten. 
sicherung. Die in der Land= und Forstwirtschaft Über die Einführung von Büchern in den Unter- 
gegen Entgelt beschäftigten Personen sind nach richtsgebrauch der L. ist der Erl. vom 13. Febr. 
der RVO. krankenversicherungspflichtig. Die 1911 (UZBBl. 350) ergangen. Hervorzuheben 
Versicherung erfolgt in Landkrankenkassen. Von ist daraus, daß die Einführung der Genoehmi-= 
der Versicherungspflicht wird auf Antrag des gung des Mdg A. bedarf, und daß im übrigen 
Arbeitgebers befreit, wer an diesen bei Er= in den L. der einzelnen Provinzen möglichste 
krankung Rechtsanspruch auf eine Unterstützung Einheitlichkeit der für die Hand der Zoglinge 
hat, die den Leistungen der zuständigen Kranken= bestimmten Lehrbücher anzustreben ist. 
kasse gleichwertig ist. Der Arbeitgeber muß in Mädchenhandel. Nach Bundesratsverordnung 
diesen Fällen die volle Unterstützung aus eigenen vom 26. Febr. 1904 (Rl. 136) haben die 
Mitteln decken, leistungsfähig sein und den An= Führer von Auswandererschiffen (s. d.) nach 
trag für alle in seiner Landwirtschaft beschäftigten! Beendigung der Reise alsbald dem für den 
Personen stellen. Die Befreiung gilt nur für überseeischen Landungsplatz zuständigen deut- 
die Dauer des Arbeitsvertrags. Die in der schen Konsul eine Meldung oder Fehlanzeige 
Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen über etwaige, auf der Reise beobachtete, den M. 
erhalten im allgemeinen die gleichen Leistungen | betreffende Vorfälle und Vorkommnisse zu er- 
wie Mitglieder der Ortskrankenkasse, jedoch kann statten, auch im Falle des Verdachts, daß be- 
auf Antrag des Arbeitgebers, wenn der Arbeits= stimmte auf dem Schiffe befindliche Frauens- 
vertrag auf mindestens ein Jahr abgeschlossen ist, personen zu Unzuchtszwecken verbracht werden 
unter Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld sollen, dem Konsul hiervon so frühzeitig als 
eine Ermäßigung der Kassenbeiträge eintreten. möglich unter genauen Personalangaben Mit- 
Voraussetzung ist hierfür ferner, daß die Ver= teilung zu machen. 
sicherten entweder für das Jahr Sachleistungen Militärersatzwesen. III. Die Tagegelder 
im 300 fachen Wert des satzungsmäßigen täg= und Reisekosten der bürgerlichen Mitglieder 
lichen Krankengeldes oder für den Arbeitstag ein der Oberersatzkommissionen bestimmen sich ient 
Entgelt im Werte dieses Krankengeldes beziehen nach Erl. vom 26. Febr. 1903 (Ml. 33); s. auch 
und daß ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Reise (Fahr )kosten V. 
Leistung für die Geltungsdauer des Arbeitsver= Ministerium der geistlichen und Unterrichts- 
trags zusteht. Die Satzung der Landkrankenkasse angelegenheiten. Wie dort erwähnt, ist die 
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts Medizinalverwaltung vom 1. April 1911 ab an 
bestimmen, daß Versicherten, welche die vor= das Md J. übergegangen. Nach AussE. vom 
bezeichneten verkürzten Leistungen in Krankheits= 24. März 1911 (UZBBl. 302 ff.) sind infolge- 
fällen erhalten, ein geringeres Krankengeld unter dessen jetzt dem Md J. u. a. unterstellt die Wissen- 
entsprechender Kürzung der Beiträge gewährt schaftliche Deputation für das Medizinalwesen 
wird und daß Versicherte kein Krankengeld er-(#. Deputationen, staatliche 1), 
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